Rechtssatz RS0059623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059623
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist aber ein wichtiger Grund im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 507/90
Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = ecolex 1990,686 = WBl 1990,383 (Aicher)
- 6 Ob 63/03p
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 63/03p
Auch
- 1 Ob 109/03s
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 109/03s
nur: Ein wichtiger Grund ist im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. (T1)
- 6 Ob 190/06v
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v
nur T1; Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T3)
- 6 Ob 213/07b
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
nur T1; Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T4)
- 6 Ob 211/11i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 211/11i
nur T1; Beis wie T4
- 6 Ob 97/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 97/25w
nur T1
- 6 Ob 191/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 191/25v
nur T1; Beisatz wie T2
- 6 Ob 112/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 112/25a
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059623
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00507_9000000_001