Begründung:
[1] Die K*ges.m.b.H., FN *, mit dem Sitz in Z* (im Folgenden: Gesellschaft) ist direkte bzw indirekte Alleingesellschafterin mehrerer operativ tätiger Tochter- und Enkelgesellschaften. Gegenstand der Unternehmensgruppe der Gesellschaft ist der Lebensmittelgroßhandel. Gesellschafter der Gesellschaft sind der Kläger mit einem 30 %-Anteil am Stammkapital, die Zweitbeklagte mit einem 49 %-Anteil am Stammkapital, der Erstbeklagte mit einem 1 %-Anteil und der Drittbeklagte mit einem 20 %-Anteil am Stammkapital. Der Erstbeklagte ist seit 30. 9. 1998 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Weiters war der Kläger seit 30. 9. 1998 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Firmenbuch ist eingetragen, dass der Kläger die Gesellschaft seit 2. 8. 2022 (nur) gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertritt.
[2] Der Erstbeklagte hatte das Unternehmen in den 1960er Jahren von seiner Familie übernommen und über Jahrzehnte hinweg erheblich ausgebaut. Im Jahr 1998 gründete er gemeinsam mit dem Kläger und dem Drittbeklagten, seinen Söhnen, die Zweitbeklagte als Familienprivatstiftung. Im Zuge mehrerer Umstrukturierungen übertrug der Erstbeklagte in der Folge das Unternehmen an die Zweitbeklagte und gab wesentliche Anteile an der Gesellschaft an den Kläger und den Drittbeklagten ab, was zu den heutigen Beteiligungsverhältnissen führte.
[3] Gemäß § 3 Abs 6 des am 20. 11. 1998 zwischen den Gesellschaftern als Notariatsakt abgeschlossenen Syndikatsvertrags ist festgehalten, dass die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers, insbesondere von Familienmitgliedern, mit Ablauf des 65. Lebensjahres zu beenden ist, die Gesellschafter aber die Möglichkeit haben, in begründeten Einzelfällen Ausnahmeregelungen zu beschließen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des am 20. 11. 1998 zwischen den Gesellschaftern als Notariatsakt abgeschlossenen Syndikatsvertrags ist festgehalten, dass die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers, insbesondere von Familienmitgliedern, mit Ablauf des 65. Lebensjahres zu beenden ist, die Gesellschafter aber die Möglichkeit haben, in begründeten Einzelfällen Ausnahmeregelungen zu beschließen.
[4] Ebenfalls am 20. 11. 1998 schlossen der Erstbeklagte und die Gesellschaft einen Geschäftsführervertrag ab.
[5] § 9 dieses Vertrags lautet: Paragraph 9, dieses Vertrags lautet:
„Vertragsdauer
(1) Dieser Geschäftsführervertrag wird mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 für eine fixe Vertragslaufzeit bis zum 30. November 2006 abgeschlossen. An diesem Tag endet der Geschäftsführervertrag und die Funktion des Geschäftsführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
(2) Die Wiederbestellung des Geschäftsführers ist zulässig; sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses und des Neuabschlusses eines Geschäftsführervertrages.
(3) [...]“
[6] Der Abschluss dieses Geschäftsführervertrags wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 20. 11. 1998 genehmigt.
[7] In § 8 Abs 1 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wurde dem Erstbeklagten auf die Dauer der Ausübung der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer – unbeschadet der Höhe seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft – ein Sonderrecht in Form von erhöhten Stimmrechten eingeräumt, die 75,1 % des stimmberechtigten Kapitals entsprechen. In Paragraph 8, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft wurde dem Erstbeklagten auf die Dauer der Ausübung der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer – unbeschadet der Höhe seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft – ein Sonderrecht in Form von erhöhten Stimmrechten eingeräumt, die 75,1 % des stimmberechtigten Kapitals entsprechen.
[8] Das mit der Geschäftsführertätigkeit verbundene Sonderstimmrecht des Erstbeklagten resultierte aus dem Umstand, dass sich dieser weiterhin eine wesentliche Einflussmöglichkeit erhalten wollte. Darauf sind die entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, dem Syndikatsvertrag sowie im Geschäftsführervertrag zurückzuführen. Eine von diesen Verträgen abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen, insbesondere hinsichtlich einer zeitlich unbegrenzten und vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters losgelösten Ausübung der Geschäftsführertätigkeit des Erstbeklagten, bestand nicht.
[9] Ungeachtet der vertraglichen Regelung und der angetretenen Pension samt laufendem Bezug einer Pensionsleistung anstelle des Geschäftsführerbezugs verblieb der Erstbeklagte auch 2006 mit Kenntnis und Billigung sämtlicher Gesellschafter, darunter des Klägers, im Unternehmen. Ein ausdrücklicher Beschluss der Gesellschafter über den Verbleib des Erstbeklagten wurde ebenso wenig gefasst, wie ein Beschluss über dessen Abberufung als Geschäftsführer infolge Erreichens des 65. Lebensjahres. Eine Änderung in der Geschäftsführung trat aber insoweit ein, als die operative Geschäftsführung der Unternehmensgruppe ab 2007 im Wesentlichen alleine vom Kläger vorgenommen wurde. Der Erstbeklagte unterfertigte aber jeweils als Geschäftsführer weiter durchgehend von 2006 bis 2020 die Jahresabschlüsse der Gesellschaft; am 27. 6. 2007 einen Gesellschafterbeschluss im Namen der Gesellschaft auf Ebene einer Tochtergesellschaft; ebenso einen „Letter of Intent“ am 15. 5. 2009 betreffend eine Kooperation mit einem anderen Unternehmen, wobei er sich auch an den diesbezüglichen Verhandlungen beteiligte; eine Firmenbucheingabe am 4. 12. 2009, worin der Erstbeklagte ebenfalls als Geschäftsführer aufscheint; weitere Gesellschafterbeschlüsse (vom 18./19. 4. 2011, 22./23. 5. 2012, 3. 9. 2013 und 26. 11. 2018) im Namen der Gesellschaft gemeinsam mit dem Kläger auf Ebene einer Tochtergesellschaft; sowie ein Auftragsschreiben im Namen der Gesellschaft am 22./23. 12. 2012 gemeinsam mit dem Kläger und eine weitere Firmenbucheingabe vom 28. 6. 2013. Der Erstbeklagte hatte auch nach dem 30. 11. 2006 weiterhin ein eigenes Büro, das er täglich aufsuchte und etwa die Umsatzzahlen kontrollierte, sowie vollumfänglichen Zugang zu allen Geschäftsunterlagen. Er nahm zudem auch noch in unregelmäßigen Abständen an Geschäftsleitungssitzungen teil und erkundigte sich nach dem Stand der Dinge betreffend die Unternehmensgruppe. Eine Löschung aus dem Firmenbuch wurde bis zu den hier verfahrensgegenständlichen Streitigkeiten nicht angestrebt. Zumindest bis zum 3. 8. 2022 war der Erstbeklagte auf der Firmenhomepage als Geschäftsführer der Gesellschaft angeführt.
[10] Der Kläger führt als Geschäftsführer seit dem Jahr 2007 mit Erfolg das gesamte operative Geschäft der Unternehmensgruppe, wobei sich unter seiner Verantwortung deren Umsatz vervielfachte.
[11] Bei einer Stiftungsvorstandssitzung der Zweitbeklagten im November 2021 erklärte der Kläger, seine Anteile an der Gesellschaft an eine ihm gehörige GmbH übertragen zu wollen. Daraufhin beauftragte der Erstbeklagte seinen Rechtsanwalt (den nunmehrigen Erst- und Drittbeklagtenvertreter) mit der Prüfung dieser Übertragung sowie der gesamten Struktur der Unternehmensgruppe. Der bisher gute und familiäre Umgang zwischen den Parteien trübte sich um diesen Zeitpunkt. Das Ergebnis dieser rechtlichen Stellungnahme präsentierte der Rechtsvertreter des Erstbeklagten über dessen Ersuchen schließlich nach Einladung des Stiftungsvorstands der Zweitbeklagten in der Stiftungsvorstandssitzung vom 21. 4. 2022.
[12] Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die GmbH des Klägers nicht an den bestehenden Syndikatsvertrag gebunden wäre und sich Außenstehende über diese GmbH an der Firmengruppe beteiligen könnten. Weiters, dass der Erwerb eines Standorts im Burgenland ursprünglich durch die Unternehmensgruppe erfolgen hätte sollen, dann jedoch von einer weiteren, im wirtschaftlichen Alleineigentum des Klägers stehenden Handels-GmbH erworben worden sei und dennoch die Unternehmensgruppe der Gesellschaft dafür Sicherheiten und „Patronatserklärungen“ übernommen habe. Dies wurde als Verstoß gegen Regelungen des Syndikatsvertrags und gegen das GmbH-rechtliche Verbot, einem Gesellschafter zu Lasten der GmbH nicht fremdübliche Vorteile zukommen zu lassen, dargestellt. Auch bei einem bevorstehenden Erwerb eines Standorts in Kärnten sei zu befürchten, dass die Handels-GmbH des Klägers als formeller Käufer auftrete, was aus Sicht der Unternehmensgruppe der Gesellschaft sachlich und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus würden vom Kläger laufend Insichgeschäfte vorgenommen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass innerhalb der Geschäftsführung Transparenz zu gewährleisten sei und jeder Geschäftsführer ein Recht auf Kontrolle auch jener Agenden habe, die von einem anderen Geschäftsführer bearbeitet werden. Die dargestellten Fehlentwicklungen hätten dazu geführt, dass Wertzuwächse und Expansionen, die der Unternehmensgruppe der Gesellschaft zustünden, entgegen dem Stiftungszweck nicht dieser sondern ausschließlich dem Kläger und der ihm gehörenden GmbH zugekommen seien. Dieser Zustand und diese Entwicklungen müssten unterbunden bzw müsse auf eine Rückgängigmachung/Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands hingewirkt werden.
[13] Der von der Stellungnahme völlig überraschte Kläger verließ die Stiftungsvorstandssitzung erbost, da er den Inhalt der Stellungnahme als unwahr und seine Person zu Unrecht diskreditierend begriff. Die Zweitbeklagte sah sich aufgrund der rechtlichen Stellungnahme veranlasst, die Sachlage selbst unter dem Gesichtspunkt der Aufgaben und Haftungsrisiken für den Stiftungsvorstand einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Sie sah und sieht sich jedoch nicht veranlasst, die Stellung des Klägers als operativer Geschäftsführer der Unternehmensgruppe der Gesellschaft zu verändern.
[14] Tatsächlich war der Erstbeklagte, wie auch die Zweitbeklagte, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Standorts im Burgenland über die Begleitumstände umfassend involviert und der Erstbeklagte trug sämtliche in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen im Jahr 2003 als damaliger operativer Geschäftsführer der Gesellschaft mit. Für ihn war erheblich, dass das mit dem Erwerb des Standorts verbundene wirtschaftliche Risiko durch die gewählte Konstruktion mit der Handels-GmbH des Klägers jedenfalls abgefedert werden sollte. Im Jahr 2022 wurde auch der Standort in Kärnten von der Handels-GmbH des Klägers erworben. Der Erstbeklagte wies den Kläger im Vorfeld des Erwerbs ausdrücklich darauf hin, dass nur die Gesellschaft und nicht die Handels-GmbH des Klägers diesen Expansionsschritt machen könne. Nach umfassender Unterrichtung der Zweitbeklagten durch den Kläger über die Chancen und Risiken eines allfälligen Erwerbs äußerte die Zweitbeklagte Bedenken, weil ein Erwerb als zu unattraktiv und risikoreich eingeschätzt wurde. Ein weiterer Grund für die Übernahme des Standorts in Kärnten durch die Handels-GmbH des Klägers war, dass dieser Standort aus strategischer, logistischer und verrechnungstechnischer Sicht am besten durch den zuvor erworbenen Großhandelsstandort im Burgenland betrieben werden konnte. Die in der Stellungnahme als Insichgeschäfte bezeichneten Vereinbarungen schloss der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer ab, wobei mit Ausnahme eines Falls die Gesellschafter damit nicht befasst wurden. Ein Schaden für die Unternehmensgruppe der Gesellschaft wurde durch diese Vereinbarungen nicht herbeigeführt. Haftungen für einen für den Standort im Burgenland von der Handels-GmbH des Klägers aufgenommenen Bankkredit wurden nicht schlagend. Die Handels-GmbH des Klägers fungiert als interner Logistikpartner der Unternehmensgruppe der Gesellschaft. Etwaige Umsatzverschiebungen von Seiten der Unternehmensgruppe der Gesellschaft auf die Handels-GmbH des Klägers haben nicht stattgefunden.
[15] Der Kläger richtete am 3. 5. 2022 einen Brief an den Rechtsvertreter des Estbeklagten, in dem er eine Richtigstellung der in der Stiftungsvorstandssitzung vom 21. 4. 2022 vorgetragenen rechtlichen Stellungnahme unternahm, insbesondere darauf hinwies, dass der Erstbeklagte beim Erwerb des Standorts im Burgenland vollumfänglich involviert gewesen sei. Darin zeigte er sich für konstruktive Gespräche offen. Am 11. 5. 2022 fand eine Geschäftsleitersitzung statt. Als gegen Ende der Sitzung nur noch der Kläger und ein weiterer Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft anwesend waren, betrat der Erstbeklagte den Raum und begann über den Erwerb der Standorte Burgenland und Kärnten zu diskutieren. In weiterer Folge fand am 31. 5. 2022 eine persönliche Unterredung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten statt. Der Kläger trug darin seine Ansichten über die rechtliche Stellungnahme vor und forderte eine Entschuldigung des Erstbeklagten beim Stiftungsvorstand, dessen Rücktritt von der Geschäftsführertätigkeit und die Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Rechtsvertreter. Der Erstbeklagte hielt an der rechtlichen Stellungnahme fest. Die Unterredung blieb ergebnislos.
[16] Mit Schreiben vom 11. 7. 2022 lud der Erstbeklagte zur außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft am 2. 8. 2022 ein. In dieser Generalversammlung erhoben sowohl die Zweitbeklagte als auch der Kläger Widerspruch gegen sämtliche in dieser Sitzung zu fassenden Beschlüsse, unter anderem weil es an der Rechtsgrundlage für die Abhaltung dieser Generalversammlung mangle, da der Erstbeklagte nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Auch gegen die Wahl des Vorsitzenden (des Rechtsvertreters des Erstbeklagten) und zur bekannt gegebenen Verteilung der Stimmrechte erhoben sie Widerspruch. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung wiederholten sie ihre Widersprüche und verließen danach die Generalversammlung. In der Folge wurden in dieser Generalversammlung mit den Stimmen des Erst- und des Drittbeklagten unter anderem die Beschlüsse gefasst (übereinstimmende Urkunden [notarielles Protokoll der Generalversammlung] Beilagen ./N und ./13), für die Gesellschaft weitere Geschäftsführer zu bestellen und eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen; die Vertretungsbefugnis des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft dahingehend zu ändern, dass dieser nur mehr berechtigt ist, die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer zu vertreten; an die Geschäftsführung wurde die Weisung erteilt, bei den Tochtergesellschaften die Vertretungsbefugnis des Klägers als dortiger Geschäftsführer in gleicher Weise zu ändern und an die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften entsprechende Weisungen zur Durchführung gleichlautender Änderungen in den Enkelgesellschaften zu erteilen; die bestehende Ausnahmeregelung, dass innerhalb der Unternehmensgruppe grundsätzlich kein Konkurrenzverbot für die Geschäftsführung gelten soll, wurde dahingehend geändert, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für die Geschäftsführer zur Anwendung gelangt.
[17] Der Kläger war mit diesen Beschlüssen aufgrund der – seiner Meinung nach – negativen Implikationen im Hinblick auf seine Handlungsfähigkeit als operativer Geschäftsführer der Unternehmensgruppe nicht einverstanden und sah darin einen Versuch des Erstbeklagten, ihn als Geschäftsführer zu entmachten. Er focht die in der Generalversammlung vom 2. 8. 2022 gefassten Beschlüsse gerichtlich an; das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet (siehe nunmehr 6 Ob 13/25t). In diesem Verfahren wurde im Februar 2024 erfolglos versucht, die für das Rechtsmittel der Gesellschaft zu entrichtende gerichtliche Pauschalgebühr von 2.524,80 EUR vom Gebührenkonto des beauftragten Rechtsanwalts einzuziehen, den der Erstbeklagte für die Gesellschaft beauftragt hatte, weshalb der Republik Österreich die Exekution gegen die Gesellschaft bewilligt wurde. Schließlich wurde die Forderung samt Exekutionskosten auf Veranlassung des Klägers bezahlt und dem Erstbeklagten in Rechnung gestellt.
[18] Den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2022 zeichnete der Erstbeklagte nicht, da er diesen näher prüfen wollte. Ein Gerichtsverfahren über die vom Erst- und vom Drittbeklagen beantragte Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ist anhängig.
[19] Am 14. 10. 2023 brachten der Erst- und der Drittbeklagte eine Klage auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft ein. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig.
[20] Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten ist nachhaltig gravierend erschüttert; eine Besserung ist weder absehbar noch wahrscheinlich. Das (Vater-Sohn-)Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten ist mittlerweile auch derart zerrüttet, dass beide (außerhalb von Gerichtsverhandlungen) kaum mehr miteinander sprechen.
[21] Der Kläger begehrt mit seiner am 8. 8. 2022 eingebrachten Klage die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen sowie die Einwilligung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten in diese Abberufung; in eventu die Feststellung, dass der Erstbeklagte seit 1. 12. 2006 nicht mehr Geschäftsführer sei; in eventu, dass der Erstbeklagte nicht mehr Geschäftsführer sei. Er brachte vor, in dem zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Syndikatsvertrag sei festgelegt worden, dass die Funktion des Geschäftsführers, insbesondere von Familienmitgliedern, mit Ablauf des 65. Lebensjahres zu beenden sei. Entsprechend sei in dem zwischen der Gesellschaft und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag festgehalten worden, dass dieser bis zum 30. 11. 2006 abgeschlossen werde und an diesem Tag der Geschäftsführervertrag und die Funktion des Geschäftsführers als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer ende. Der Geschäftsführervertrag und damit auch die Regelung betreffend die Beendigung der Funktion mit 30. 11. 2006 seien mit Gesellschafterbeschluss vom 20. 11. 1998 genehmigt worden. Ungeachtet dessen sei der Erstbeklagte nach wie vor als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und berufe sich auf seine aufrechte Bestellung in dieser Funktion. Es bestünden somit Anhaltspunkte, dass der Erstbeklagte bereits seit Ablauf des 30. 11. 2006 nicht mehr rechtswirksam als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt sein dürfte. Es werde aber gemäß dem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Wien im Anfechtungsverfahren betreffend die in der Generalversammlung vom 2. 8. 2022 gefassten Beschlüsse (vgl dazu nunmehr 6 Ob 13/25t) davon ausgegangen, dass der (hier) Erstbeklagte noch Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Das Eventualbegehren werde für den Fall erhoben, dass das Gericht (dennoch) das Hauptklagebegehren abweisen sollte. Der Kläger begehrt mit seiner am 8. 8. 2022 eingebrachten Klage die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen sowie die Einwilligung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten in diese Abberufung; in eventu die Feststellung, dass der Erstbeklagte seit 1. 12. 2006 nicht mehr Geschäftsführer sei; in eventu, dass der Erstbeklagte nicht mehr Geschäftsführer sei. Er brachte vor, in dem zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Syndikatsvertrag sei festgelegt worden, dass die Funktion des Geschäftsführers, insbesondere von Familienmitgliedern, mit Ablauf des 65. Lebensjahres zu beenden sei. Entsprechend sei in dem zwischen der Gesellschaft und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag festgehalten worden, dass dieser bis zum 30. 11. 2006 abgeschlossen werde und an diesem Tag der Geschäftsführervertrag und die Funktion des Geschäftsführers als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer ende. Der Geschäftsführervertrag und damit auch die Regelung betreffend die Beendigung der Funktion mit 30. 11. 2006 seien mit Gesellschafterbeschluss vom 20. 11. 1998 genehmigt worden. Ungeachtet dessen sei der Erstbeklagte nach wie vor als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und berufe sich auf seine aufrechte Bestellung in dieser Funktion. Es bestünden somit Anhaltspunkte, dass der Erstbeklagte bereits seit Ablauf des 30. 11. 2006 nicht mehr rechtswirksam als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt sein dürfte. Es werde aber gemäß dem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Wien im Anfechtungsverfahren betreffend die in der Generalversammlung vom 2. 8. 2022 gefassten Beschlüsse vergleiche dazu nunmehr 6 Ob 13/25t) davon ausgegangen, dass der (hier) Erstbeklagte noch Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Das Eventualbegehren werde für den Fall erhoben, dass das Gericht (dennoch) das Hauptklagebegehren abweisen sollte.
[22] Der Erstbeklagte weigere sich, die als Vertragspartner des Syndikatsvertrags übernommene Verpflichtung, die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers mit Beendigung des 65. Lebensjahres zu beenden und der entsprechenden Löschung aus dem Firmenbuch zuzustimmen, zu erfüllen. Der Erstbeklagte habe sich jedoch seit dem 1. 12. 2007 in keiner Weise mehr um die Belange der GmbH gekümmert und – offenkundig verursacht durch die Folgen einer jahrelangen schweren Krebserkrankung mit intensiven Chemotherapien und mehrfachen Operationen in Verbindung mit einer objektiv vollkommen grundlosen Antipathie gegenüber dem Kläger – grob irrationale Handlungen gesetzt, welche massive Schäden für die Gesellschaft sowie deren operativ tätige Tochtergesellschaften verursacht hätten und weiterhin zu verursachen drohten. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands könne der im Jahre 1941 geborene Erstbeklagte weder die Komplexität des Unternehmens noch die vielen notwendigen Geschäftsführungsmaßnahmen, die für eine Unternehmensgruppe dieser Größenordnung notwendig seien, überblicken, geschweige denn die richtigen Geschäftsführungsmaßnahmen selber treffen.
[23] Im Zuge einer Sitzung des Vorstands der Zweitbeklagten am 21. 4. 2022 habe der Erstbeklagte die Verlesung eines vorbereiteten „Pamphlets“ durch seinen Rechtsvertreter durchgesetzt, dies mit dem einzigen Zweck, den Kläger vor dem gesamten Stiftungsvorstand durch grob unrichtige, massiv ehrenrührige Behauptungen zu diskreditieren. Ebenso sei der Erstbeklagte am 11. 5. 2022 in eine Geschäftsführersitzung einer Tochtergesellschaft „geplatzt“ und habe gegenüber dem Kläger in Anwesenheit eines weiteren Geschäftsführers neuerlich haltlose grob ehrenrührige Vorwürfe erhoben.
[24] Schließlich habe der Erstbeklagte eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft für den 2. 8. 2022 einberufen. Eingangs dieser Generalversammlung hätten sowohl die Zweitbeklagte als auch der Kläger Widerspruch gegen sämtliche in dieser Sitzung zu fassenden Beschlüsse mangels ordnungsgemäßer Einberufung und mangels ausreichenden Präsenzquorums erhoben und danach die Generalversammlung verlassen. Dennoch hätten der Erst- und der Drittbeklagte in dieser Generalversammlung Beschlüsse gefasst, die zu einer „Entmachtung“ des Klägers geführt hätten, unter anderem den Entzug der Einzelvertretungsbefugnis des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft und als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften sowie durch die Einführung eines umfassenden Wettbewerbsverbots zulasten des Klägers. Damit sei in die seit vielen Jahren funktionierenden operativen Abläufe der Gesellschaften eingegriffen worden. Die seit vielen Jahren erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Klägers für die Unternehmensgruppe sei an die Zustimmung des Erstbeklagten und des Drittbeklagten gebunden worden, welche sich seit Jahren nicht bzw nur ansatzweise mit der Geschäftspolitik auseinandergesetzt hätten und dazu auch gar nicht (mehr) in der Lage wären. Weiters müssten infolge des intendierten Wettbewerbsverbots die bewährte Geschäftsführerstruktur der Tochtergesellschaften vollkommen aufgebrochen werden und in jeder Tochtergesellschaft andere neue Geschäftsführer bestellt werden, was zu einem völligen Chaos mit absehbar verheerenden Auswirkungen auf die gesamte Unternehmensgruppe führen und die einheitliche Leitung der Gruppe verunmöglichen würde. Die in dieser Generalversammlung gefassten Beschlüsse seien vom Kläger in der Folge gerichtlich angefochten worden.
[25] Der Erstbeklagte habe grundlos die Unterfertigung des Jahresabschlusses 2022 der Gesellschaft verweigert. Der Kläger habe daraufhin etwa 70 Arbeitsstunden investiert, um zahlreiche Aktenordner und Rechnungen in einem Datenraum am Gesellschaftssitz zur Verfügung zu stellen. Am Tag der Einsichtnahme hätten sich der Erst- und Drittbeklagte jedoch geweigert, eine vorbereitete Anwesenheitsliste zu unterschreiben, wodurch die Einsichtnahme gescheitert sei. Der Aufwand und die geforderten Unterlagen würden nur darauf abzielen, dem Kläger unnötige Arbeit zu verursachen und ihn zu schädigen.
[26] Der Erstbeklagte habe im Anfechtungsverfahren betreffend die in der Generalversammlung vom 2. 8. 2022 gefassten Beschlüsse eigenmächtig namens der Gesellschaft ein Rechtsmittel beauftragt und zudem nicht für die Einzahlung der hierfür erforderlichen Pauschalgebühr von 2.524,80 EUR gesorgt. Trotz mehrfacher Einzugsversuche durch das Gericht sowie eines Zahlungsauftrags an den bevollmächtigten Rechtsanwalt sei keine Zahlung erfolgt. In der Folge habe die Republik Österreich ein Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet. Der Erstbeklagte habe durch sein eigenmächtiges Handeln der Gesellschaft einen direkten Schaden in Höhe der Pauschalgebühr sowie der Exekutionskosten und Zinsen verursacht. Ihn treffe daran ein Verschulden, weil dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt bereits seit Monaten die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt gewesen sei und dies dem Erstbeklagte hätte bekannt sein müssen.
[27] Der Erstbeklagte habe weiters die Unterfertigung der Umlaufbeschlüsse der Gesellschaft zur Genehmigung der für das Jahr 2023 erstellten Jahresabschlüsse der operativen Tochtergesellschaften verweigert, obwohl diese ordnungsgemäß durch Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung aufgestellt und dem Erstbeklagten übermittelt worden seien. Diese Unterlassung sei ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt und könne erhebliche Rechtsnachteile für die Gesellschaften und deren Geschäftsführer verursachen.
[28] Zudem habe der Erstbeklagte den Wahlkartenantrag für die Wirtschaftskammer-Wahl 2025, der ebenfalls in seine Zuständigkeit falle, nicht unterzeichnet, sondern diesen kommentarlos an den Kläger zurückgesandt. Hier zeige sich, dass der Erstbeklagte überfordert sei und seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachkommen könne.
[29] Der Erstbeklagte habe grob schädigende Handlungen gegen den Kläger und die Gesellschaft gesetzt, indem er unwahre Vorwürfe und Diskreditierungen sowohl innerhalb der Unternehmensstruktur als auch in der Öffentlichkeit verbreite, aggressive Provokationen gesetzt habe sowie versuche, die Abberufung des Klägers durch Konstruktion von Gründen zu forcieren. Dabei nehme er die möglichen schwerwiegenden Folgen für die Unternehmensgruppe der Gesellschaft, wie den Zusammenbruch des Unternehmens und die Gefährdung der Kreditwürdigkeit, bewusst in Kauf. Das Verhalten des Erstbeklagten, insbesondere dessen Bemühungen, ihn ohne Nachfolgeregelung aus der Geschäftsleitung zu entfernen, sei rücksichtslos und gesellschaftsfeindlich. Dies habe zu einer massiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt, sodass dem Kläger eine weitere Zusammenarbeit mit dem Erstbeklagten nicht mehr zumutbar sei. Das Verbleiben des Erstbeklagten als Geschäftsführer sei aufgrund seines Verhaltens auch für die übrigen Gesellschafter untragbar.
[30] In rechtlicher Hinsicht verwirkliche das Verhalten des Erstbeklagten in mehrfacher Hinsicht die Abberufungsgründe der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie der groben Pflichtverletzung. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte hätten eine eigene Klagsführung abgelehnt und seien daher auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen.
[31] Der Erstbeklagte und der Drittbeklagte wendeten ein, eine zwingende Beendigung der Geschäftsführerfunktion des Erstbeklagten sehe der Syndikatsvertrag nicht vor, da dessen § 3 Abs 6 ausdrücklich Ausnahmeregelungen in Einzelfällen ermögliche. Bereits bei Abschluss dieses Vertrags sei klar gewesen, dass eine Fortführung der Tätigkeit des Erstbeklagten als Geschäftsführer über das 65. Lebensjahr hinaus möglich und auch gewünscht sei. Ähnlich sei auch im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer Wiederbestellung des Erstbeklagten vorgesehen gewesen. Tatsächlich sei das Dienstverhältnis des Erstbeklagten aus pensionsrechtlichen Gründen 2006 beendet worden, nicht jedoch seine Funktion als Geschäftsführer, die einvernehmlich weitergeführt worden sei. Dies sei mündlich oder zumindest stillschweigend durch Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vereinbart worden. Der Erstbeklagte habe seine Geschäftsführertätigkeit auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres beständig fortgeführt. Der Erstbeklagte und der Drittbeklagte wendeten ein, eine zwingende Beendigung der Geschäftsführerfunktion des Erstbeklagten sehe der Syndikatsvertrag nicht vor, da dessen Paragraph 3, Absatz 6, ausdrücklich Ausnahmeregelungen in Einzelfällen ermögliche. Bereits bei Abschluss dieses Vertrags sei klar gewesen, dass eine Fortführung der Tätigkeit des Erstbeklagten als Geschäftsführer über das 65. Lebensjahr hinaus möglich und auch gewünscht sei. Ähnlich sei auch im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer Wiederbestellung des Erstbeklagten vorgesehen gewesen. Tatsächlich sei das Dienstverhältnis des Erstbeklagten aus pensionsrechtlichen Gründen 2006 beendet worden, nicht jedoch seine Funktion als Geschäftsführer, die einvernehmlich weitergeführt worden sei. Dies sei mündlich oder zumindest stillschweigend durch Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vereinbart worden. Der Erstbeklagte habe seine Geschäftsführertätigkeit auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres beständig fortgeführt.
[32] Hintergrund der Differenzen sei, dass der Kläger in einer Stiftungsvorstandssitzung der Zweitbeklagten am 12. 11. 2021 um Zustimmung ersucht habe, seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft in eine ihm gehörige Holding-GmbH einzubringen. Der Erstbeklagte habe daher seinen Rechtsanwalt ersucht, eine Prüfung vorzunehmen, in deren Zuge es angezeigt erschienen sei, die Überprüfung auf die gesamte juristische Situation der Unternehmensgruppe auszudehnen. Im Ergebnis habe diese Überprüfung Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers und Verbindungen zu einer Gesellschaft, die sich im wirtschaftlichen Alleineigentum des Klägers befinde, zu Tage gebracht. Bei der Stiftungsvorstandssitzung der Zweitbeklagten am 21. 4. 2022 habe über Ersuchen des Erstbeklagten sein Rechtsanwalt den übrigen Gesellschaftern die Ergebnisse seiner Überprüfung präsentiert und Fehlentwicklungen betreffend Interessenkollisionen und Insichgeschäfte des Klägers, Einlagenrückgewähr-Problematiken zugunsten des Klägers bzw der ihm allein gehörenden Handels-GmbH, mangelnde Kooperation und mangelnde Informationen innerhalb der Geschäftsführung, etc sachlich und fundiert begründet aufgezeigt. Der Kläger habe sich jedoch uneinsichtig und empört gezeigt und die Sitzung demonstrativ verlassen. Die Vorwürfe, der Erstbeklagte wolle den Kläger durch unrichtige, massiv ehrenrührige Behauptung diskreditieren, seien unrichtig. Geschäftsinterna seien nicht preisgegeben worden, da die rechtliche Stellungnahme nur gegenüber Gesellschaftern mit umfassendem Informationsrecht vorgetragen worden sei. Die in der rechtlichen Stellungnahme dargelegten Missstände, beruhten auf einer Interessenkollision des Klägers, da dieser neben der Leitung der Unternehmensgruppe der Gesellschaft auch ein eigenwirtschaftlich geführtes Unternehmen leite, welches in seinem Alleineigentum stünde.
[33] Der Erstbeklagte, dem der Gesellschaftsvertrag ein Sonderstimmrecht von 75,1 % der Stimmen einräume, solange er handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, habe mangels absehbarer einvernehmlicher Lösung für notwendige Veränderungen die Generalversammlung vom 2. 8. 2022 einberufen und diverse Beschlussfassungen vorgenommen, die im Kern die Vertretungsbefugnis des Klägers von Einzel- auf Kollektivvertretung geändert und das Konkurrenzverbot der Geschäftsführer von der zuvor bestehenden Ausnahmeregelung hin zur gesetzlichen Regel geändert habe. Diese vom Erstbeklagten initiierten Maßnahmen seien angemessen und sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die in dieser Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zu Nachteilen für die Unternehmensgruppe führen sollten. Es handle sich bei den Maßnahmen auch nicht um Geschäftsführungsmaßnahmen, sondern um Gesellschafterbeschlüsse, die der Erstbeklagte in seiner Funktion als Gesellschafter getroffen habe. Auch der Antrag auf Bucheinsicht, die Erhebung einer Klage auf Abberufung als Geschäftsführer und die Verweigerung der Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses seien nur in Ausübung von Gesellschafterrechten erfolgt.
[34] Der Erst- und der Drittbeklagte hätten im Vorfeld der Generalversammlung zur Prüfung und Beschlussfassung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Jahr 2022 die Ausübung ihres Bucheinsichtsrechts begehrt. Dieses wäre ihnen aber nur nach Unterfertigung einer vom Kläger vorbereiteten schriftlichen Verpflichtungserklärung mit im Gesetz nicht vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen gewährt worden. Das Bucheinsichtsrecht habe daher gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
[35] Betreffend die Unterfertigung der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften 2023 bzw der Beschlüsse für deren Feststellung seien die vom Erstbeklagten übermittelten Entwürfe vom Kläger aus irrationalen Gründen abgelehnt worden. Von einer Verweigerung der Unterfertigung könne keine Rede sein.
[36] Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Erstbeklagten und dem Kläger sei keinesfalls so zerrüttet, dass dem Kläger eine Zusammenarbeit mit dem Erstbeklagten als Geschäftsführer nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
[37] Zwar sei beim Erstbeklagten vor etwa zehn Jahren eine Krebserkrankung diagnostiziert worden, doch habe er sich wiederholt erfolgreich Therapien unterzogen. Er sei weder durch die Krebserkrankung noch durch sein Alter in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Zudem bestünde beim Erstbeklagten keinerlei psychiatrisch-neurologische Einschränkung.
[38] Die Zweitbeklagte brachte vor, dass nach ihrer Ansicht die Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Erst- sowie Drittbeklagten ein Ausmaß erreicht hätten, das erhebliche negative Auswirkungen auf die gesamte Unternehmensgruppe haben könnte. Die Zweitbeklagte habe stets versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zuletzt habe sie am 22. 5. 2024 einen konkreten Lösungsvorschlag unterbreitet, der jedoch nicht angenommen worden sei.
[39] Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Der Erstbeklagte sei noch Geschäftsführer, weil der Geschäftsführervertrag, wonach die Funktion am 30. 11. 2006 ende, zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft (und nicht mit den Gesellschaftern) abgeschlossen worden sei. Mit ihrem Gesellschafterbeschluss hätten die Gesellschafter bloß den Abschluss des Geschäftsführervertrags genehmigt, den Erstbeklagten jedoch nicht, konkret mit Wirksamkeit zum 30. 11. 2006, als Geschäftsführer im Vorhinein abberufen. Der Erstbeklagte sei in dieser Funktion auch nach dem 30. 11. 2006, von den übrigen Gesellschaftern bis zum Beginn der hier verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzungen gebilligt, über Jahre und bis dato in dieser Funktion tätig gewesen.
[40] Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers könne auch in der langfristigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Geschäftsführern oder zwischen diesen und Gesellschaftern liegen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten sei infolge der vom Erstbeklagten beauftragten rechtlichen Stellungnahme langfristig und nachhaltig zerstört. Der Grund für den Vertrauensverlust liege nicht in Differenzen zwischen Kläger und Erstbeklagtem über die Geschäftspolitik der Gesellschaft. Die Differenzen gingen über bloß persönliche Animositäten hinaus und machten die Fortsetzung der Gesellschaft unter Beibehalten des Status quo unzumutbar, weil die notwendige Kollegialität zwischen Kläger und Erstbeklagtem im Geschäftsführungsgremium der Gesellschaft nicht länger gegeben sei. Dem liege insbesondere ein Misstrauen des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger zugrunde bezüglich – nach den Feststellungen nicht vorliegenden – Vorteilszuwendungen an die Handels-GmbH des Klägers. Die vom Erstbeklagten eingeholte, teils auf seinen Angaben basierende Stellungnahme seines Rechtsvertreters gehe über eine Überwachung und Kontrolle der übrigen Geschäftsführer hinaus und lasse die Begleitumstände, insbesondere seine wesentliche Mitwirkung beim Erwerb des Standorts im Burgenland, außer Acht. Damit könne die Stellungnahme nicht als sachlich angesehen werden.
[41] Für die vorzunehmende Interessenabwägung sei zwar zu berücksichtigen, dass der Erstbeklagte über Jahrzehnte erfolgreich für die Unternehmensgruppe tätig gewesen sei. Der Kläger habe aber nach Übernahme der operativen Geschäftsführung daran anknüpfen und das Unternehmen weiter ausbauen können. Dabei beruhe der Unternehmenserfolg der Gesellschaft in den letzten beinahe 20 Jahren ausschließlich auf den Verdiensten des Klägers. Schwerwiegende finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile für den Erstbeklagten seien durch eine Abberufung nicht zu befürchten. Die Interessen des Erstbeklagten seien somit insgesamt im Rahmen der Interessenabwägung deutlich weniger berücksichtigungswürdig, als die Interessen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft. Eine Bereinigung der Situation wäre auch durch eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer denkbar. Allerdings sei die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks lediglich dann möglich, wenn der Erstbeklagte (und nicht der Kläger) von seiner Geschäftsführerposition abberufen werde, weil ohne den Kläger jene maßgebliche Person in der Unternehmensgruppe der Gesellschaft verloren ginge, auf die der Erfolg des Unternehmens in den letzten 20 Jahren zurückzuführen sei. Insofern sei zur Auflösung der gegenwärtigen Situation die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer die einzig mögliche Option. Auf die sonstigen geltend gemachten Abberufungsgründe müsse nicht mehr eingegangen werden.
[42] Das Berufungsgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zum nach wie vor aufrechten Bestehen der Geschäftsführerfunktion des Erstbeklagten über den 30. 11. 2006 hinaus verwies es schon im Hinblick auf das diesbezügliche jahrelange (zumindest schlüssige) Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter auf die Beurteilung des Erstgerichts.
[43] Der verfahrensgegenständliche Disput beruhe auf dem besonderen Stimmgewicht des Erstbeklagten als Gesellschafter, das an seine Geschäftsführerstellung geknüpft sei. Dieses entspringe den Vereinbarungen aus dem Jahr 1998 im Zusammenhang damit, dass der Erstbeklagte – wirtschaftlich betrachtet – das bis dahin „ihm gehörige“ Unternehmen übertragen und sich hiebei durch das mit der Geschäftsführertätigkeit verbundene Sonderstimmrecht weiterhin eine wesentliche Einflussmöglichkeit erhalten habe. Somit widerspräche eine Änderung der damals vereinbarten Stimmgewichte auf indirektem Wege mittels nunmehriger Geschäftsführer-Abberufung nach § 16 Abs 2 GmbHG jenen damaligen Vereinbarungen und damit dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. Schon deshalb schlage jegliche allenfalls anzustellende Interessenabwägung in Hinblick auf die in Wahrheit gesellschafterbezogenen gegenständlichen Streitigkeiten (insbesondere die Vertretungs- und Konkurrenz-Regelungen) zugunsten des Erstbeklagten aus. Das gelte auch für die vom Erstgericht nicht mehr näher behandelten weiteren Behauptungen zum Verhalten des Erstbeklagten. Es sei nicht ersichtlich, welchem der Vorwürfe ein Gewicht zukäme, das die tiefgreifende Änderung der vereinbarten Stimmgewichte rechtfertigen könne. Der verfahrensgegenständliche Disput beruhe auf dem besonderen Stimmgewicht des Erstbeklagten als Gesellschafter, das an seine Geschäftsführerstellung geknüpft sei. Dieses entspringe den Vereinbarungen aus dem Jahr 1998 im Zusammenhang damit, dass der Erstbeklagte – wirtschaftlich betrachtet – das bis dahin „ihm gehörige“ Unternehmen übertragen und sich hiebei durch das mit der Geschäftsführertätigkeit verbundene Sonderstimmrecht weiterhin eine wesentliche Einflussmöglichkeit erhalten habe. Somit widerspräche eine Änderung der damals vereinbarten Stimmgewichte auf indirektem Wege mittels nunmehriger Geschäftsführer-Abberufung nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG jenen damaligen Vereinbarungen und damit dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. Schon deshalb schlage jegliche allenfalls anzustellende Interessenabwägung in Hinblick auf die in Wahrheit gesellschafterbezogenen gegenständlichen Streitigkeiten (insbesondere die Vertretungs- und Konkurrenz-Regelungen) zugunsten des Erstbeklagten aus. Das gelte auch für die vom Erstgericht nicht mehr näher behandelten weiteren Behauptungen zum Verhalten des Erstbeklagten. Es sei nicht ersichtlich, welchem der Vorwürfe ein Gewicht zukäme, das die tiefgreifende Änderung der vereinbarten Stimmgewichte rechtfertigen könne.