Rechtssatz RS0059626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059626
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Wohl ist es richtig, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht nur bei gänzlicher Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung, sondern auch bei nur teilweiser Unfähigkeit zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten vorliegen kann; gerade bei diesem Abberufungsgrund wird aber zu prüfen sein, ob nicht im Einzelfall doch eine mildere Beurteilung angebracht ist. So wird etwa mit Recht eine gerichtliche Abberufung grundsätzlich abgelehnt, wenn der nunmehr wegen seines hohen Alters oder einer Krankheit zur Geschäftsführung unfähige Gesellschafter Zeit seines Lebens seine gesamten Kräfte dem gemeinsamen Unternehmen gewidmet hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 507/90
Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = WBl 1990,383 (Aicher) = ecolex 1990,686
- 6 Ob 112/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 112/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059626
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00507_9000000_002