1. Nach § 16 Abs 2 GmbHG in Verbindung mit §§ 117, 127 HGB kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH aus einem wichtigen Grund abberufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.1. Nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraphen 117, 127, HGB kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH aus einem wichtigen Grund abberufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein
wichtiger Grund im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere
Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer
nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr
zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden
Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft
erheblich gefährden würde. Bei der Prüfung, ob ein ausreichender
Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter
Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen (4 Ob
507/90 = SZ 63/86 = ecolex 1990, 686 [Reich-Rohrwig/Thiery] = wbl
1990, 383 [Aicher]; 1 Ob 109/03s = RdW 2004/125 ua). Dass in diese
Gesamtschau - neben der bisherigen Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten (4
Ob 507/90; U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB³ [2003] § 117 Rz
13 mwN) - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen ist
und auch deren allfällige Verfehlungen zu berücksichtigen sind,
entspricht der herrschenden Auffassung (Neuwirth, Die Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht,
ÖJZ 1956, 289; Jabornegg in Jabornegg, HGB [1997] § 117 Abs 2; U.
Torggler/H. Torggler, aaO; Koppensteiner in Straube, HGB³ [2003] § 127 Rz 4; zum deutschen Recht vgl etwa Westermann, Personengesellschaften4 [1994] Rz 327; Emmerich in Heymann, HGB² [1996] § 117 Rz 7; Ulmer in GroßK HGB4 § 117 Rz 30; vgl auch 4 Ob 502/78 = GesRZ 1978, 170).Torggler/H. Torggler, aaO; Koppensteiner in Straube, HGB³ [2003] Paragraph 127, Rz 4; zum deutschen Recht vergleiche etwa Westermann, Personengesellschaften4 [1994] Rz 327; Emmerich in Heymann, HGB² [1996] Paragraph 117, Rz 7; Ulmer in GroßK HGB4 Paragraph 117, Rz 30; vergleiche auch 4 Ob 502/78 = GesRZ 1978, 170).
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass etwa die mangelhafte Führung des Kassabuchs, widerrechtliche Entnahmen oder Schwarzverkäufe bzw Schwarzumsätze Pflichtverletzungen darstellen, die zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führen können. Die Beklagten stellen dies in ihrer Revision auch nicht in Frage; sie bestreiten allerdings die sittliche Rechtfertigung eines Abberufungsbegehrens, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende „Malversationen" vorzuwerfen sind.
Dass derartige „Malversationen" bei Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nicht unbeachtet bleiben können, wurde bereits dargelegt. Diese Frage ist aber nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei nämlich auf Art und Schwere der Verfehlungen ebenso an wie auf den Umstand, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen, ob also etwa die Verfehlungen des einen Gesellschafters Verfehlungen eines anderen Gesellschafters ausgelöst, ermöglicht oder erleichtert haben. Insbesondere darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht nur um die Belange der Gesellschafter, sondern - wie bereits dargestellt - auch um jene der Gesellschaft geht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse einem Gesellschafter trotz eigener Verfehlungen unbenommen bleiben, dem rechtswidrigen Verhalten eines Mitgesellschafters Einhalt zu gebieten, käme doch eine Versagung des Abberufungsrechts einer Billigung des gesetzwidrigen und gesellschaftsschädigenden Verhaltens gleich, begegnet daher jedenfalls dann keinen Bedenken des Obersten Gerichtshofs, wenn die Interessen der Gesellschaft selbst (neben jenen des Mitgesellschafters) durch das Verhalten des Gesellschafter-Geschäftsführers beeinträchtigt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Erstbeklagte für das Rechnungswesen verantwortlich, er sollte die Grundaufzeichnungen ordnen, ein Kassabuch führen und die Unterlagen an den Steuerberater weiterleiten. Diesen Verpflichtungen ist er aber nicht nachgekommen. Er wusste von den Schwarzerlösen und damit der Unrichtigkeit der Grundaufzeichnungen. Diese Unrichtigkeiten führten zu falschen Abgabenerklärungen und in der Folge zu erheblichen Nachforderungen der Abgabenbehörden gegenüber der Gesellschaft. Damit wurden aber insbesondere deren Belange beeinträchtigt.
Die „Malversationen" des Klägers nehmen ihm daher nicht vor Vorneherein das Recht, die Abberufung des Erstbeklagten zu fordern. Die Frage, ob konkret ein „wichtiger Grund" gegeben ist, hängt aber so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme (1 Ob 109/03s mwN; 9 Ob 33/04z = RdW 2005/129).Die „Malversationen" des Klägers nehmen ihm daher nicht vor Vorneherein das Recht, die Abberufung des Erstbeklagten zu fordern. Die Frage, ob konkret ein „wichtiger Grund" gegeben ist, hängt aber so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme (1 Ob 109/03s mwN; 9 Ob 33/04z = RdW 2005/129).
3. Die Beklagten setzen sich in ihrer Revision ausführlich mit den Feststellungen der Vorinstanzen auseinander, die sie zum Teil für unrichtig, zum Teil für unvollständig halten. Sie erkennen dabei aber selbst, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz und an diese Feststellungen gebunden ist. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit den von beiden Seiten erhobenen Feststellungsrügen auseinandergesetzt und die Feststellungen des Erstgerichts für unbedenklich angesehen. Eine nochmalige Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Betracht. Es sei aber lediglich darauf verwiesen, dass das Erstgericht ganz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, beide Brüder hätten von der Erzielung der Schwarzerlöse gewusst; es sah sich lediglich nicht in der Lage festzustellen, in welchem Ausmaß die beiden von den Schwarzumsätzen profitierten. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung legte das Erstgericht auch dar, dass die beiden Brüder übereingekommen waren, den Gewinn aus dem Unternehmen zu teilen, wobei beiden bekannt war, dass Teile der erzielten Umsätze steuerlich nicht deklariert werden würden; dabei sei der Erstbeklagte in die Verschleierung der Schwarzerlöse aus buchhalterischer Sicht eingebunden gewesen. Die Brüder seien über die Höhe der Entnahmen aus dem Betrieb „in Uneinigkeit geraten". Wenn die Beklagten daher in der Revision dahin argumentieren, alleiniger Nutznießer der Schwarzerlöse sei der Kläger gewesen, der Erstbeklagte habe davon nicht einmal gewusst, entspricht dies nicht den Feststellungen der Vorinstanzen. Dies gilt auch für die Frage der Vollständigkeit des Rechnungswesens. Hier hat das Erstgericht die Mängel detailliert festgestellt.
Damit war aber die Revision zurückzuweisen.