Begründung:
Der Kläger und der Beklagte sind zu je 50 % Gesellschafter der am 2. 3. 2001 zu FN ***** des Landesgerichtes Eisenstadt eingetragenen A***** GmbH. Beide Gesellschafter sind (aufgrund eines nachträglichen Generalversammlungsbeschlusses) die zwei einzigen, jeweils allein vertretungsbefugten Geschäftsführer.
Etwa Ende März oder Anfang April 2002 teilte ein Mitarbeiter der Hausbank der Gesellschaft dem Beklagten mit, dass das Geschäftskonto einen Negativsaldo von rund EUR 338.000 aufwies. Aufgrund dieser Tatsache war der Beklagte der Meinung, dass die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig sei und gab der Bank die Anweisung, dass der Kläger als anderer Geschäftsführer alleine keine Überweisungen oder Behebungen vom Geschäftskonto mehr vornehmen dürfe. In der Folge verhinderte er auch Überweisungen vom Geschäftskonto dadurch, dass er seine Unterschrift verweigerte und daher die Bank Überweisungsaufträge nicht mehr akzeptierte. Als Einzelunternehmer standen dem Beklagten aus seiner Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft Forderungen zu, welche seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft überstiegen. Aus diesem Grund wies er die bei ihm als Einzelunternehmer beschäftigten Arbeiter an, eine gemeinsam mit der Gesellschaft geführte Baustelle zu verlassen. Anfang Juni stellte der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft beim Landesgericht Eisenstadt zu 26 S 172/02z einen Konkursantrag. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt jedoch nur rein rechnerisch überschuldet. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft am 12. 6. 2002 wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht aufgehoben. Mit Beschluss vom 12. 6. 2002 des Handelsgerichtes Wien, welchem die Konkurssache gemäß § 44 JN überwiesen worden war, wurde der über die Gesellschaft verhängte Konkurs gemäß § 79 KO aufgehoben, weil keine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinn des § 67 KO gegeben war.Etwa Ende März oder Anfang April 2002 teilte ein Mitarbeiter der Hausbank der Gesellschaft dem Beklagten mit, dass das Geschäftskonto einen Negativsaldo von rund EUR 338.000 aufwies. Aufgrund dieser Tatsache war der Beklagte der Meinung, dass die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig sei und gab der Bank die Anweisung, dass der Kläger als anderer Geschäftsführer alleine keine Überweisungen oder Behebungen vom Geschäftskonto mehr vornehmen dürfe. In der Folge verhinderte er auch Überweisungen vom Geschäftskonto dadurch, dass er seine Unterschrift verweigerte und daher die Bank Überweisungsaufträge nicht mehr akzeptierte. Als Einzelunternehmer standen dem Beklagten aus seiner Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft Forderungen zu, welche seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft überstiegen. Aus diesem Grund wies er die bei ihm als Einzelunternehmer beschäftigten Arbeiter an, eine gemeinsam mit der Gesellschaft geführte Baustelle zu verlassen. Anfang Juni stellte der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft beim Landesgericht Eisenstadt zu 26 S 172/02z einen Konkursantrag. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt jedoch nur rein rechnerisch überschuldet. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft am 12. 6. 2002 wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht aufgehoben. Mit Beschluss vom 12. 6. 2002 des Handelsgerichtes Wien, welchem die Konkurssache gemäß Paragraph 44, JN überwiesen worden war, wurde der über die Gesellschaft verhängte Konkurs gemäß Paragraph 79, KO aufgehoben, weil keine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinn des Paragraph 67, KO gegeben war.
Mit seiner Klage vom 10. 10. 2002 begehrte der Kläger, den Beklagten als Geschäftsführer der A***** GmbH abzuberufen und ihm die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als Geschäftsführer zu entziehen. Durch seinen ungerechtfertigten Konkursantrag habe der Beklagte der Gesellschaft einen schweren wirtschaftlichen Schaden zugefügt, da deren Kreditwürdigkeit dadurch eingeschränkt worden sei. Weiters habe der Beklagte durch seine Schritte bei der Hausbank hinsichtlich der Verfügungsmacht über das Geschäftskonto und durch die Verweigerung seiner Unterschrift auf notwendige Überweisungen einen weiteren Schaden verursacht. Durch Abziehen seiner Arbeiter von einer gemeinsamen Baustelle habe er überdies die rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens zunichte gemacht. All diese Umstände stellten eine grobe Pflichtverletzung des Beklagten dar, welche seine weitere Funktion als Geschäftsführer unzumutbar machten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, dass er zu Recht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt habe, weil die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien. Der Antrag auf Konkurseröffnung sei pflichtgemäß erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Beklagten die Einbringung des Konkursantrages nicht vorgeworfen werden könne, weil dieser subjektiv der Meinung gewesen sei, dass neben einer Überschuldung auch eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorlegen habe. Gemäß § 69 KO sei der Beklagte als Geschäftsführer daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, den Insolvenzantrag unabhängig von der Tatsache zu stellen, ob sich im Konkursverfahren eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herausstellen würde. Die Erschwerung von Überweisungen und seine Verweigerung zur Fertigung weiterer Überweisungsaufträge an die Hausbank seien im Zusammenhang mit seiner Meinung über die Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls nicht vorwerfbar. Zu Recht habe der Beklagte seine Arbeiter von einer gemeinsamen Baustelle abgezogen, weil er im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft befürchten musste, dass seine Leistungen nicht abgegolten werden könnten. Zusammenfassend seien daher die Voraussetzungen für eine Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer nach § 16 Abs 2 GmbHG nicht gegeben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Beklagten die Einbringung des Konkursantrages nicht vorgeworfen werden könne, weil dieser subjektiv der Meinung gewesen sei, dass neben einer Überschuldung auch eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorlegen habe. Gemäß Paragraph 69, KO sei der Beklagte als Geschäftsführer daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, den Insolvenzantrag unabhängig von der Tatsache zu stellen, ob sich im Konkursverfahren eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herausstellen würde. Die Erschwerung von Überweisungen und seine Verweigerung zur Fertigung weiterer Überweisungsaufträge an die Hausbank seien im Zusammenhang mit seiner Meinung über die Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls nicht vorwerfbar. Zu Recht habe der Beklagte seine Arbeiter von einer gemeinsamen Baustelle abgezogen, weil er im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft befürchten musste, dass seine Leistungen nicht abgegolten werden könnten. Zusammenfassend seien daher die Voraussetzungen für eine Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG nicht gegeben.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Beklagten bei Einbringung eines Konkursantrages gegen seine Sorgfaltspflichten im Sinne des § 25 GmbHG verstoßen habe und daher ein zur Abberufung berechtigender wichtiger Grund im Sinn des § 16 Abs 2 GmbHG gegeben sei. Insbesondere hätte sich der Beklagten nicht auf eine bloße Bankauskunft, aus welcher im Übrigen noch keine Überschreitung des eingeräumten Rahmens hervorgegangen sei, verlassen dürfen. Vielmehr wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, noch weitere Erkundigungen einzuholen, aus denen er unschwer erschließen hätte können, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft noch nicht vorgelegen habe. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Entscheidungen über Geschäftsführerabberufungen spärlich seien.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Beklagten bei Einbringung eines Konkursantrages gegen seine Sorgfaltspflichten im Sinne des Paragraph 25, GmbHG verstoßen habe und daher ein zur Abberufung berechtigender wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG gegeben sei. Insbesondere hätte sich der Beklagten nicht auf eine bloße Bankauskunft, aus welcher im Übrigen noch keine Überschreitung des eingeräumten Rahmens hervorgegangen sei, verlassen dürfen. Vielmehr wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, noch weitere Erkundigungen einzuholen, aus denen er unschwer erschließen hätte können, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft noch nicht vorgelegen habe. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Entscheidungen über Geschäftsführerabberufungen spärlich seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der Nichtigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung, allenfalls nach Nichtigerklärung des vorangegangenen Verfahrens, aufzuheben; hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.