Rechtssatz RS0118175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118175
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.Die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 109/03s
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 109/03s
- 9 Ob 33/04z
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 33/04z
- 6 Ob 190/06v
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v
Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 213/07b
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
Beisatz: Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen. (T2); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T3); Beisatz: Hier: Erhebliche Rechtsfrage infolge Überschreitens des Bewertungsspielraums bei Abwägung der festgestellten Umstände bejaht. Die Tatsache, dass der Fremdgeschäftsführer der Holding-GmbH auch Vorsitzender der Privatstiftung (50%-Gesellschafterin der Holding-GmbH) ist und der festgestellte Vertrauensverlust der Gesellschaftergruppe des Klägers, bilden keinen Grund, der die weitere Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar machen würde. (T4)
- 6 Ob 211/11i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 211/11i
Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 219/18a
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 219/18a
Vgl; Beisatz: Hier: Liquidator. (T5)
- 6 Ob 55/20m
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 55/20m
Beis wie T2; Beisatz: Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung trifft den Kläger die Beweislast. (T6)
Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (T7)
- 6 Ob 201/20g
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 201/20g
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abberufung eines Liquidators gemäß § 89 Abs 2 GmbHG. (T8)
- 6 Ob 130/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 130/23w
Beisatz: Aus dem Recht des Gerichtes, einen Liquidator aus wichtigem Grund abzuberufen, lässt sich kein Weisungsrecht des Gerichtes dahingehend ableiten, wie dieser seine Tätigkeit auszuüben hat. (T9)
- 6 Ob 191/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 191/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118175
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00109_03S0000_003