Aus der Begründung:
Der Beklagte geht davon aus, daß bei der Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter gemäß § 142 HGB an das Vorliegen eines wichtigen Gründes ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei und dies insbesondere dann gelte, wenn der Gesellschafter, der ausscheiden soll, nur Kommanditist ist und mit dem anderen Gesellschafter in familienrechtlicher Beziehung steht. Es müsse berücksichtigt werden, daß sich die Vorfälle in der Nacht zum 4. August und in jener zum l. September 1977, die überdies von der Klägerin bewußt provoziert worden seien, völlig außerhalb der Gesellschaftssphäre abgespielt und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Betriebsklima gehabt hätte. Durch seine Äußerungen hinsichtlich der Folgen jahrelanger Prozesse für das Unternehmen habe der Beklagte nur auf diese hinweisen wollen, so daß sie keine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten dargestellt hätten. Die Äußerungen gegenüber den Dienstnehmern seien nur ein Hinweis des Beklagten auf seine Rechte als Geschäftsführer, insbesondere sein Widerspruchsrecht gemäß § 115 HGB, gewesen. Der Betriebsfriede sei vor allem durch die Weisungen der Klägerin gestört worden. Mit Rücksicht darauf, daß sich jedenfalls die Klägerin auch erhebliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen, sei ihr Begehren nach Übernahme des Geschäftes im Sinne des § 142 HGB nicht berechtigt. Der Klagsanspruch sei somit nicht bescheinigt, so daß die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu bewilligen gewesen wäre. Jedenfalls sei das Verbot des Betretens der Geschäftsräume und die Verpflichtung zur Herausgabe der Schlüssel zu diesen Räumen mit den dem Beklagten als Kommanditisten zustehenden Kontrollrechten nicht in Einklang zu bringen.Der Beklagte geht davon aus, daß bei der Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter gemäß Paragraph 142, HGB an das Vorliegen eines wichtigen Gründes ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei und dies insbesondere dann gelte, wenn der Gesellschafter, der ausscheiden soll, nur Kommanditist ist und mit dem anderen Gesellschafter in familienrechtlicher Beziehung steht. Es müsse berücksichtigt werden, daß sich die Vorfälle in der Nacht zum 4. August und in jener zum l. September 1977, die überdies von der Klägerin bewußt provoziert worden seien, völlig außerhalb der Gesellschaftssphäre abgespielt und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Betriebsklima gehabt hätte. Durch seine Äußerungen hinsichtlich der Folgen jahrelanger Prozesse für das Unternehmen habe der Beklagte nur auf diese hinweisen wollen, so daß sie keine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten dargestellt hätten. Die Äußerungen gegenüber den Dienstnehmern seien nur ein Hinweis des Beklagten auf seine Rechte als Geschäftsführer, insbesondere sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 115, HGB, gewesen. Der Betriebsfriede sei vor allem durch die Weisungen der Klägerin gestört worden. Mit Rücksicht darauf, daß sich jedenfalls die Klägerin auch erhebliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen, sei ihr Begehren nach Übernahme des Geschäftes im Sinne des Paragraph 142, HGB nicht berechtigt. Der Klagsanspruch sei somit nicht bescheinigt, so daß die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu bewilligen gewesen wäre. Jedenfalls sei das Verbot des Betretens der Geschäftsräume und die Verpflichtung zur Herausgabe der Schlüssel zu diesen Räumen mit den dem Beklagten als Kommanditisten zustehenden Kontrollrechten nicht in Einklang zu bringen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Nach § 140 HGB kann bei einer offenen Handelsgesellschaft dann, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begrundete, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung dieses Gesellschafters ausgesprochen werden. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern eine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig wäre, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 162 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft.Nach Paragraph 140, HGB kann bei einer offenen Handelsgesellschaft dann, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der nach Paragraph 133, HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begrundete, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung dieses Gesellschafters ausgesprochen werden. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern eine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig wäre, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Diese Vorschriften gelten gemäß Paragraph 162, Absatz 2, HGB auch für die Kommanditgesellschaft.
Das Übernahmsrecht im Sinne des § 142 HGB setzt daher voraus, daß in der Person des Mitgesellschafters Umstände eintreten, welche die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (Ulmer, Großkommentar z. HGB[3] II/1, 596; Hueck, Das Recht der OHG[3], 343; Wünsch in JBl. 1965, 447 ff.; Lindacher in GesRZ 1975, 9 ff.; HS 5144, 5180/5 u. a.). Ein solcher wichtiger Grund ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Schaden für die Gesellschaft bereits eingetreten ist oder doch unmittelbar droht; es genügt, daß eine erhebliche Gefährdung der gesellschaftlichen Interessen eingetreten ist und diese Gefährdung der Gesellschaft nicht auf andere Weise, z. B. durch Entzug der Vertretungsbefugnis beseitigt werden kann (Ulmer a. a. O., 404; Schlegelberger - Geßler, HGB[4] II, 1251; Wünsch a. a. O., 449, 450, 456 f.; Lindacher a. a. O., 10; SZ 34/120; SZ 27/296; EvBl. 1977/160 u. a.). Ob dies zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten der Gesellschafter zu prüfen (Wünsch a. a. O., 451). Wesentlich ist, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erheblich erschüttert hat, daß diese Grundlage, auf der die Gesellschaft beruht, verlorengegangen ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann. Als solches Verhalten ist etwa anzusehen die Herabsetzung des einen Gesellschafters gegenüber Dritten, Tätlichkeiten gegen den Vertragspartner, Ehebruch mit der Frau des Mitgesellschafters, eigenmächtige Geschäftsführung, unberechtigter Widerspruch gegen Maßnahme des anderen Gesellschafters u. a. (Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1176 f., 1251; Wünsch a. a. O.,449; Mayer - Malyin JBl. 1966, 505 ff., insbesondere 507, 508; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes[2], 81; HS 5180/5 u. a.). Bei der Beurteilung, ob die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter noch zugemutet werden kann oder die Übernahme des Geschäftes durch diesen billig erscheint, ist auch der Anteil der Gesellschafter am Aufbau und der Führung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zu berücksichtigen (Ulmer a. a. O., 597; BGH 3. Juli 1961, NJW 1961, 1767). Der Grundsatz, daß hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausschließung eines Kommanditisten strengere Anforderungen zu stellen seien als bei der Ausschließung eines persönlich haftenden Gesellschafters (HS 5180/5 u. a.), ist nur dann anzuwenden, wenn die in Frage kommende gesellschaftswidrige Verfehlung des Kommanditisten nicht so stark ins Gewicht fällt, als wenn eine gleiche Verfehlung von einem persönlich haftenden oder sogar Geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter begangen worden wäre. Dies folgt daraus, daß die Stellung eines Kommanditisten im allgemeinen schwächer ist als die eines persönlich haftenden Gesellschafters und daher sein persönliches Verhalten, somit auch seine etwaigen Verfehlungen, im allgemeinen nicht so stark ins Gewicht fallen. Ist aber das gesellschaftswidrige Verhalten eines Kommanditisten derart, daß es die gleiche Gefahr und die gleichen Nachteile für den klagenden Gesellschafter mit sich bringt, wie wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hätte, dann besteht kein Grund, den Kommanditisten bei der Beurteilung einer gegen ihn erhobenen Übernahmsklage günstiger zu stellen als einen persönlich haftenden Gesellschafter (Ulmer a. a. O., 570; BGH 3. Juli 1961, NJW 1961, 1767). Wenn sich beide Gesellschafter ein gesellschaftswidriges Verhalten zuschulden kommen ließen, dann ist die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter nur möglich, wenn die Verfehlungen des anderen Gesellschafters so schwerwiegend und überwiegend sind, daß die Verfehlungen des Gesellschafters, der das Geschäft übernehmen soll, demgegenüber unerheblich erscheinen (Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1251; Lindacher a. a. O.; Mayer - Maly a. a. O., 505 Anm. 4; SZ 24/269; JBl. 1965, 210; EvBl. 1967/179 u. a.).Das Übernahmsrecht im Sinne des Paragraph 142, HGB setzt daher voraus, daß in der Person des Mitgesellschafters Umstände eintreten, welche die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (Ulmer, Großkommentar z. HGB[3] II/1, 596; Hueck, Das Recht der OHG[3], 343; Wünsch in JBl. 1965, 447 ff.; Lindacher in GesRZ 1975, 9 ff.; HS 5144, 5180/5 u. a.). Ein solcher wichtiger Grund ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Schaden für die Gesellschaft bereits eingetreten ist oder doch unmittelbar droht; es genügt, daß eine erhebliche Gefährdung der gesellschaftlichen Interessen eingetreten ist und diese Gefährdung der Gesellschaft nicht auf andere Weise, z. B. durch Entzug der Vertretungsbefugnis beseitigt werden kann (Ulmer a. a. O., 404; Schlegelberger - Geßler, HGB[4] römisch zwei, 1251; Wünsch a. a. O., 449, 450, 456 f.; Lindacher a. a. O., 10; SZ 34/120; SZ 27/296; EvBl. 1977/160 u. a.). Ob dies zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten der Gesellschafter zu prüfen (Wünsch a. a. O., 451). Wesentlich ist, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erheblich erschüttert hat, daß diese Grundlage, auf der die Gesellschaft beruht, verlorengegangen ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann. Als solches Verhalten ist etwa anzusehen die Herabsetzung des einen Gesellschafters gegenüber Dritten, Tätlichkeiten gegen den Vertragspartner, Ehebruch mit der Frau des Mitgesellschafters, eigenmächtige Geschäftsführung, unberechtigter Widerspruch gegen Maßnahme des anderen Gesellschafters u. a. (Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1176 f., 1251; Wünsch a. a. O.,449; Mayer - Malyin JBl. 1966, 505 ff., insbesondere 507, 508; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes[2], 81; HS 5180/5 u. a.). Bei der Beurteilung, ob die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter noch zugemutet werden kann oder die Übernahme des Geschäftes durch diesen billig erscheint, ist auch der Anteil der Gesellschafter am Aufbau und der Führung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zu berücksichtigen (Ulmer a. a. O., 597; BGH 3. Juli 1961, NJW 1961, 1767). Der Grundsatz, daß hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausschließung eines Kommanditisten strengere Anforderungen zu stellen seien als bei der Ausschließung eines persönlich haftenden Gesellschafters (HS 5180/5 u. a.), ist nur dann anzuwenden, wenn die in Frage kommende gesellschaftswidrige Verfehlung des Kommanditisten nicht so stark ins Gewicht fällt, als wenn eine gleiche Verfehlung von einem persönlich haftenden oder sogar Geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter begangen worden wäre. Dies folgt daraus, daß die Stellung eines Kommanditisten im allgemeinen schwächer ist als die eines persönlich haftenden Gesellschafters und daher sein persönliches Verhalten, somit auch seine etwaigen Verfehlungen, im allgemeinen nicht so stark ins Gewicht fallen. Ist aber das gesellschaftswidrige Verhalten eines Kommanditisten derart, daß es die gleiche Gefahr und die gleichen Nachteile für den klagenden Gesellschafter mit sich bringt, wie wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hätte, dann besteht kein Grund, den Kommanditisten bei der Beurteilung einer gegen ihn erhobenen Übernahmsklage günstiger zu stellen als einen persönlich haftenden Gesellschafter (Ulmer a. a. O., 570; BGH 3. Juli 1961, NJW 1961, 1767). Wenn sich beide Gesellschafter ein gesellschaftswidriges Verhalten zuschulden kommen ließen, dann ist die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter nur möglich, wenn die Verfehlungen des anderen Gesellschafters so schwerwiegend und überwiegend sind, daß die Verfehlungen des Gesellschafters, der das Geschäft übernehmen soll, demgegenüber unerheblich erscheinen (Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1251; Lindacher a. a. O.; Mayer - Maly a. a. O., 505 Anmerkung 4; SZ 24/269; JBl. 1965, 210; EvBl. 1967/179 u. a.).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übernahme des Geschäftes im Sinne des § 142 HGB bescheinigt ist. Der Beklagte hat nach dem bescheinigten Sachverhalt die Klägerin zweimal schwer beschimpft, bedroht und auch tätlich angegriffen; der Vorwurf gegen die Klägerin geht in diesem Zusammenhang nur dahin, daß sie den Beklagten nachts aufgeweckt habe. Dieser Mangel an Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis des Beklagten tritt aber gegenüber dem Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beklagten so in den Hintergrund, daß er weder das Verhalten des Beklagten entschuldigen noch Anlaß sein kann, eine Übernahme des Geschäftes gerade durch die Klägerin als unbillig erscheinen zu lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu schon hervorgehoben, daß das Unternehmen allein aus dem Familienbesitz der Klägerin stammt und die Klägerin auch den Hauptanteil an der Führung des Geschäftes hatte; sie war allein vertretungsbefugt und hatte die besseren geschäftlichen Kenntnisse. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die Klägerin vor den Angestellten des Unternehmens herabgesetzt und bloßgestellt hat und daß seine Äußerung vor den Dienstnehmern, er werde allen Anordnungen der Klägerin widersprechen, er werde Dienstnehmer, die seine damit im Widerspruch stehenden Weisungen nicht befolgen, vor Gericht bringen, und er werde sich so verhalten, daß die Firma darunter zu leiden habe, geeignet waren, das Betriebsklima auf das Schwerste zu beeinträchtigen, das Ansehen der Klägerin bei den Dienstnehmern zu untergraben und die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, der Beklagte werde auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf sachliche Gründe und auf die der Gesellschaft entstehenden Nachteile, gegen die Arbeit und die Anordnungen der Klägerin opponieren. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu Weisungen an die Dienstnehmer auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis überhaupt berechtigt war, hat er jedenfalls durch sein Verhalten, das im Zusammenhang gesehen werden muß und deswegen, weil der Beklagte nur Kommanditist war, nicht milder beurteilt werden kann, als wenn ein persönlich haftender Gesellschafter ein solches Verhalten gesetzt hätte, die gegenseitige Vertrauensgrundlage derart zerstört, daß der Klägerin die Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dem gegebenen Umständen, insbesondere deswegen, weil das Unternehmen zur Gänze aus dem Familienbesitz der Klägerin stammt und hauptsächlich von ihr geführt wurde, ist es auch keineswegs unbillig, daß die Klägerin das Geschäft übernehmen kann. Der Vorwurf, die Klägerin habe durch die von ihr gegebenen Anordnungen selbst die Hauptursache für die Störung des Arbeitsfriedens und des Betriebsklimas gesetzt, ist nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht begrundet, weil danach die von ihr gegebenen Weisungen jedenfalls im Rahmen ihrer Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis lagen. Es war auch der Beklagte und nicht die Klägerin, der die persönlichen Differenzen auch vor den Angestellten des Unternehmens austrug und in einer Weise bekanntmachte, daß nachteilige Folgen auf das Betriebsklima und das Ansehen der Unternehmensleitung unausbleiblich waren. Der Hinweis des Revisionsrekurses, daß es die Klägerin gewesen sei, die eine Ehescheidungsklage eingebracht habe, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil nicht einmal behauptet wurde, daß die Klage unberechtigt sei oder daß auch die Klägerin ein ehewidriges Verhalten gesetzt habe, das auch dem Beklagten zur Erhebung einer Scheidungsklage berechtigt hätte. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übernahme des Geschäftes gemäß § 142 HGB ist daher bescheinigt.Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übernahme des Geschäftes im Sinne des Paragraph 142, HGB bescheinigt ist. Der Beklagte hat nach dem bescheinigten Sachverhalt die Klägerin zweimal schwer beschimpft, bedroht und auch tätlich angegriffen; der Vorwurf gegen die Klägerin geht in diesem Zusammenhang nur dahin, daß sie den Beklagten nachts aufgeweckt habe. Dieser Mangel an Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis des Beklagten tritt aber gegenüber dem Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beklagten so in den Hintergrund, daß er weder das Verhalten des Beklagten entschuldigen noch Anlaß sein kann, eine Übernahme des Geschäftes gerade durch die Klägerin als unbillig erscheinen zu lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu schon hervorgehoben, daß das Unternehmen allein aus dem Familienbesitz der Klägerin stammt und die Klägerin auch den Hauptanteil an der Führung des Geschäftes hatte; sie war allein vertretungsbefugt und hatte die besseren geschäftlichen Kenntnisse. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die Klägerin vor den Angestellten des Unternehmens herabgesetzt und bloßgestellt hat und daß seine Äußerung vor den Dienstnehmern, er werde allen Anordnungen der Klägerin widersprechen, er werde Dienstnehmer, die seine damit im Widerspruch stehenden Weisungen nicht befolgen, vor Gericht bringen, und er werde sich so verhalten, daß die Firma darunter zu leiden habe, geeignet waren, das Betriebsklima auf das Schwerste zu beeinträchtigen, das Ansehen der Klägerin bei den Dienstnehmern zu untergraben und die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, der Beklagte werde auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf sachliche Gründe und auf die der Gesellschaft entstehenden Nachteile, gegen die Arbeit und die Anordnungen der Klägerin opponieren. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu Weisungen an die Dienstnehmer auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis überhaupt berechtigt war, hat er jedenfalls durch sein Verhalten, das im Zusammenhang gesehen werden muß und deswegen, weil der Beklagte nur Kommanditist war, nicht milder beurteilt werden kann, als wenn ein persönlich haftender Gesellschafter ein solches Verhalten gesetzt hätte, die gegenseitige Vertrauensgrundlage derart zerstört, daß der Klägerin die Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dem gegebenen Umständen, insbesondere deswegen, weil das Unternehmen zur Gänze aus dem Familienbesitz der Klägerin stammt und hauptsächlich von ihr geführt wurde, ist es auch keineswegs unbillig, daß die Klägerin das Geschäft übernehmen kann. Der Vorwurf, die Klägerin habe durch die von ihr gegebenen Anordnungen selbst die Hauptursache für die Störung des Arbeitsfriedens und des Betriebsklimas gesetzt, ist nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht begrundet, weil danach die von ihr gegebenen Weisungen jedenfalls im Rahmen ihrer Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis lagen. Es war auch der Beklagte und nicht die Klägerin, der die persönlichen Differenzen auch vor den Angestellten des Unternehmens austrug und in einer Weise bekanntmachte, daß nachteilige Folgen auf das Betriebsklima und das Ansehen der Unternehmensleitung unausbleiblich waren. Der Hinweis des Revisionsrekurses, daß es die Klägerin gewesen sei, die eine Ehescheidungsklage eingebracht habe, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil nicht einmal behauptet wurde, daß die Klage unberechtigt sei oder daß auch die Klägerin ein ehewidriges Verhalten gesetzt habe, das auch dem Beklagten zur Erhebung einer Scheidungsklage berechtigt hätte. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übernahme des Geschäftes gemäß Paragraph 142, HGB ist daher bescheinigt.
Daß ein solcher Anspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, entspricht nunmehr herrschender Auffassung (Wünsch a. a. O., 453 ff.; EvBl. 1965/293; HS 5145/35 u. a.). Da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruches auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zweckes richten (Wünsch a. a. O., 454; NZ 1954, 8). Da es das Ziel des gesellschaftswidrigen Verhaltens des Beklagten auch war, durch Störung des Betriebsklimas und Behinderung der Arbeit der Dienstnehmer und der Tätigkeit der Klägerin im Geschäft Schwierigkeiten zu bereiten, die einen Schaden für das Geschäft und die Gesellschaft befürchten ließen, erscheint es sachgerecht, dem Beklagten bis zur Klärung des von der Klägerin erhobenen Anspruches den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu verwehren, um einen ungestörten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Weitere Störungen des Geschäftsbetriebes in der Art, wie sie sich der Beklagte zuschulden kommen ließ, könnten schon wegen der Schädigung des Rufes des Geschäftes im Falle eines Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen im Kundenkreis unwiderbringlichen Schaden zur Folge haben.
Zum Einwand des Beklagten, das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten sei mit den ihm als Kommanditisten zustehenden Kontrollrechten nicht im Einklang, ist schließlich darauf zu verweisen, daß ihm als Kommanditisten nur die in § 166 HGB angeführten beschränkten Kontrollrechte zustehen. Danach ist der Kommanditist lediglich berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte (sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen) stehen dem Kommanditisten nicht zu (§ 166 Abs. 2 HGB; Kastner a. a. O., 100; Schilling im Großkommentar zum HGB[3] II/2, 167; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1357 f.; HS 5185). Das Informationsrecht nach § 118 HGB, das naturgemäß ein Recht zum Betreten der Geschäftsräume in sich schließt (Hueck a. a. O., 135), steht daher zwar einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB; Schilling a. a. O., 172; Kastner a. a. O.), nicht aber dem Beklagten als Kommanditisten zu. Einer Erörterung der Frage, ob einem persönlich haftenden Gesellschafter das Betreten der Geschäftsräume durch eine einstweilige Verfügung verboten werden könne (s. dazu NZ 1954, 8, welche Entscheidung den Ausschluß eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft betraf), bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht.Zum Einwand des Beklagten, das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten sei mit den ihm als Kommanditisten zustehenden Kontrollrechten nicht im Einklang, ist schließlich darauf zu verweisen, daß ihm als Kommanditisten nur die in Paragraph 166, HGB angeführten beschränkten Kontrollrechte zustehen. Danach ist der Kommanditist lediglich berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die in Paragraph 118, HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte (sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen) stehen dem Kommanditisten nicht zu (Paragraph 166, Absatz 2, HGB; Kastner a. a. O., 100; Schilling im Großkommentar zum HGB[3] II/2, 167; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1357 f.; HS 5185). Das Informationsrecht nach Paragraph 118, HGB, das naturgemäß ein Recht zum Betreten der Geschäftsräume in sich schließt (Hueck a. a. O., 135), steht daher zwar einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft (Paragraph 161, Absatz 2, HGB; Schilling a. a. O., 172; Kastner a. a. O.), nicht aber dem Beklagten als Kommanditisten zu. Einer Erörterung der Frage, ob einem persönlich haftenden Gesellschafter das Betreten der Geschäftsräume durch eine einstweilige Verfügung verboten werden könne (s. dazu NZ 1954, 8, welche Entscheidung den Ausschluß eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft betraf), bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht.