Rechtssatz RS0062095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062095
Entscheidungsdatum
21.02.1978
Rechtssatz
Ein wichtiger Grund, der zur Übernahme berechtigt, ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Schaden für die Gesellschaft bereits eingetreten ist oder doch unmittelbar droht; es genügt, daß eine erhebliche Gefährdung der gesellschaftlichen Interessen eingetreten ist und nicht auf andere Weise, zB durch Entzug der Vertretungsbefugnis, beseitigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062095
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0040OB00502_7800000_011