Rechtssatz RS0061991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061991
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausschließung eines Kommanditisten sind strengere Anforderungen zu stellen als bei Ausschließung eines persönlich haftenden Gesellschafters; doch gilt dies nur dann, wenn die in Frage kommende gesellschaftswidrige Verfehlung des Kommanditisten nicht so stark ins Gewicht fällt, als wenn eine gleiche Verfehlung von einem persönlich haftenden und sogar geschäftsführungsbefugten und vertretungsbefugten Gesellschafter begangen worden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 502/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 502/78
Veröff: SZ 51/20 = GesRZ 1978,170
- 7 Ob 675/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 675/89
Vgl auch; nur: Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausschließung eines Kommanditisten sind strengere Anforderungen zu stellen als bei Ausschließung eines persönlich haftenden Gesellschafters. (T1) Beisatz: Beim Ausschluß vom Kommanditisten ist ein besonders strenger Maßstab an das Vorliegen von Ausschließungsgründen anzulegen. (T2) Veröff: WBl 1990,26 = RdW 1990,79 = ecolex 1990,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061991
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0040OB00502_7800000_006