Die am 15. März 1967 verstorbene Cäcilia K. setzte in einem Testament vom 22. Jänner 1950 ihre Tochter Theresia B. zur Hälfte und ihre Enkel Helmut und Horst K. (Nachkommen ihres vorverstorbenen Sohnes Dr. Rudolf K.) zu je einem Viertel des Nachlasses als Erben ein. Im Punkt II. dieser letztwilligen Verfügung ordnete sie ferner an:Die am 15. März 1967 verstorbene Cäcilia K. setzte in einem Testament vom 22. Jänner 1950 ihre Tochter Theresia B. zur Hälfte und ihre Enkel Helmut und Horst K. (Nachkommen ihres vorverstorbenen Sohnes Dr. Rudolf K.) zu je einem Viertel des Nachlasses als Erben ein. Im Punkt römisch zwei. dieser letztwilligen Verfügung ordnete sie ferner an:
"An Vorausvermächtnissen bestimme ich
a) Meiner außerehelichen Tochter Frau Resi B. geborene G. vermache ich die Hälfte der Realität Salzburg, W.-Straße 8, welche mir zu 5/8 eigentümlich gehört, meine Kleider und meine Wäsche
b) Meinen beiden Enkeln Helmut Georg K. und Horst Rudolf K. zusammen das restliche mir gehörige 1/8 der Realität Salzburg, W.-Straße 8. Die Einrichtung meines Wohnzimmers jedem je 1 Bett und die Kücheneinrichtung
c) Der Tochter meiner außerehelichen Tochter Resi B. meiner Enkelin Rosi H., vermache ich meine Schlafzimmereinrichtung und meine Nähmaschine."
Die Erblasserin ist zu 5/8 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ. X KG. M., Haus in Salzburg, W.-Straße 8. Die restlichen 3/8 Anteile stehen im gleichteiligen Eigentum der erblasserischen Enkel Horst und Helmut K.Die Erblasserin ist zu 5/8 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ. römisch zehn KG. M., Haus in Salzburg, W.-Straße 8. Die restlichen 3/8 Anteile stehen im gleichteiligen Eigentum der erblasserischen Enkel Horst und Helmut K.
Theresia B., Horst K. und Helmut K. gaben auf Grund des Testamentes vom 22. Jänner 1950 bedingte Erbserklärungen ab, und zwar Theresia B. zur Hälfte und Horst und Helmut K. zu je einem Viertel des Nachlasses. Sie und Rosa H. erklärten, die ihnen zugedachten Vermächtnisse anzunehmen. Weitere eigenberechtigte Nachkommen der Erblasserin, nämlich Hermine E., Franz G. und Rosa K. (Kinder des mit 8. August 1944 für tot erklärten erblasserischen Sohnes Johann G.) gaben gegenüber dem Abhandlungsgericht die Erklärung ab, den Pflichtteil zu beanspruchen.
Zwischen Theresia B. einerseits und Helmut und Horst K. andererseits bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 22. Jänner 1950. Theresia B. beansprucht die Hälfte der Liegenschaft, womit für Helmut und Horst K. nur mehr je 1/16 Anteile verblieben. Helmut und Horst K. legen die Anordnungen der Erblasserin so aus, daß sie zunächst einmal 1/8 Liegenschaftsanteil als Vorausvermächtnis zu bekommen haben; von den verbleibenden 4/8 Anteilen habe Theresia B. die Hälfte (2/8 Anteile) als Vorausvermächtnis zu erhalten und die restlichen 2/8 Anteile seien schließlich im Verhältnis der Erbquoten (1/2 : 1/4 : 1/4) aufzuteilen. Darnach erhielten Theresia B. 3/8 Anteile und Helmut und Horst K. je 1/8 Anteil der Liegenschaft.
Demgemäß stellten Helmut und Horst K. beim Abhandlungsgericht den Antrag, "ihnen je 1/8 der erblasserischen Liegenschaft ins Eigentum zu übertragen". Theresia B. hingegen beantragte, in die Verbücherungsklausel der - erst zu erlassenden - Einantwortungsurkunde" die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie auf 4/8 der erblasserischen Liegenschaftsanteile aufzunehmen".
Das Erstgericht sprach, offensichtlich durch diese Anträge veranlaßt, in Punkt 4 des Beschlusses - vom 31. Oktober 1968 aus:
"In Auslegung des erbl. Testamentes vom 22. Jänner 1950 wird bestimmt, daß von den erbl. 5/8 Anteilen der Liegenschaft EZ. X KG. M., Haus Salzburg, W.-straße 8, 4/8 Anteile der außerehelichen erbl. Tochter Theresia B. und je 1/16 Anteile den erbl. Enkeln Helmut K. und Horst K. als Vorausvermächtnisse zuzufallen haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des erbl. Testamentes, wonach das restliche der Erblasserin gehörige Achtel den beiden erbl. Enkeln zusammen als Vorausvermächtnis legiert ist.""In Auslegung des erbl. Testamentes vom 22. Jänner 1950 wird bestimmt, daß von den erbl. 5/8 Anteilen der Liegenschaft EZ. römisch zehn KG. M., Haus Salzburg, W.-straße 8, 4/8 Anteile der außerehelichen erbl. Tochter Theresia B. und je 1/16 Anteile den erbl. Enkeln Helmut K. und Horst K. als Vorausvermächtnisse zuzufallen haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des erbl. Testamentes, wonach das restliche der Erblasserin gehörige Achtel den beiden erbl. Enkeln zusammen als Vorausvermächtnis legiert ist."
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Helmut K. und des Horst K. nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Revisionsrekurses des Helmut K. und des Horst K. den Punkt 4 des im übrigen als unangefochten, unberührt bleibenden erstgerichtlichen Beschlusses vom 31. Oktober 1968 und den rekursgerichtlichen Beschluß als nichtig auf.