Begründung:
Im wieder aufzunehmenden Verfahren 37 Cg 238/00d des Handelsgerichtes Wien wurde das auf § 1330 ABGB gestützte Begehren der Klägerin teilweise, nämlich insoweit abgewiesen, als es die Behauptungen der Beklagten betraf, bei Gewinnspielen der Klägerin a) würden nur der Reiseveranstalter und "Friedrich M*****" gewinnen, der Konsument zahle nur, und b) schnitten zwei Firmen kräftig mit und der Konsument würde nur als "quasi Melkkuh" gesehen. Das Erstgericht kam auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens zu dem Ergebnis, dass diese beiden Aussagen im Kern der Wahrheit entsprächen. Der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab der hiefür zuständige Senat 4 des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge. Er übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Beweisrüge unter anderem aus, dass keine Bedenken bestünden, dass die Urkunde Beilage 9 (eine "Test-/Gewinn-Anforderung" der klagenden Partei) an eine vom Erstgericht vernommene Zeugin im Zuge eines Gewinnspieles, bei dem eine Parisreise zu gewinnen gewesen sei, zugemittelt worden sei. Mit Beschluss vom 20. 6. 2002 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (6 Ob 116/02f). Das Ersturteil im wieder aufzunehmenden Verfahren datiert vom 7. 9. 2001, Schluss der Verhandlung erster Instanz war am 13. Juni 2001. Das Urteil des Berufungsgerichtes erging am 18. 2. 2002.Im wieder aufzunehmenden Verfahren 37 Cg 238/00d des Handelsgerichtes Wien wurde das auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Begehren der Klägerin teilweise, nämlich insoweit abgewiesen, als es die Behauptungen der Beklagten betraf, bei Gewinnspielen der Klägerin a) würden nur der Reiseveranstalter und "Friedrich M*****" gewinnen, der Konsument zahle nur, und b) schnitten zwei Firmen kräftig mit und der Konsument würde nur als "quasi Melkkuh" gesehen. Das Erstgericht kam auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens zu dem Ergebnis, dass diese beiden Aussagen im Kern der Wahrheit entsprächen. Der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab der hiefür zuständige Senat 4 des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge. Er übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Beweisrüge unter anderem aus, dass keine Bedenken bestünden, dass die Urkunde Beilage 9 (eine "Test-/Gewinn-Anforderung" der klagenden Partei) an eine vom Erstgericht vernommene Zeugin im Zuge eines Gewinnspieles, bei dem eine Parisreise zu gewinnen gewesen sei, zugemittelt worden sei. Mit Beschluss vom 20. 6. 2002 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (6 Ob 116/02f). Das Ersturteil im wieder aufzunehmenden Verfahren datiert vom 7. 9. 2001, Schluss der Verhandlung erster Instanz war am 13. Juni 2001. Das Urteil des Berufungsgerichtes erging am 18. 2. 2002.
Ihre auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage begründete die Klägerin damit, dass die genannte Zeugin in einem anderen Gerichtsverfahren am 21. 3. 2002 ausgesagt habe, dass sie schon seit langem ständig Zusendungen der Klägerin erhalten habe. Damit sei die der strittigen Feststellung im wieder aufzunehmenden Verfahren zugrunde gelegte Voraussetzung widerlegt, dass die Zeugin von der Klägerin nur zweimal angeschrieben worden sei, wovon sie nur einmal reagiert habe (sodass die Gewinnanforderung im Zuge des ersten Anschreibens zugemittelt worden sein müsse).Ihre auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage begründete die Klägerin damit, dass die genannte Zeugin in einem anderen Gerichtsverfahren am 21. 3. 2002 ausgesagt habe, dass sie schon seit langem ständig Zusendungen der Klägerin erhalten habe. Damit sei die der strittigen Feststellung im wieder aufzunehmenden Verfahren zugrunde gelegte Voraussetzung widerlegt, dass die Zeugin von der Klägerin nur zweimal angeschrieben worden sei, wovon sie nur einmal reagiert habe (sodass die Gewinnanforderung im Zuge des ersten Anschreibens zugemittelt worden sein müsse).
Die Klägerin lehnte den zur Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständigen Richter des Erstgerichtes mit der Begründung ab, dieser habe im wieder aufzunehmenden Verfahren Feststellungen zu ihren Lasten getroffen, die durch den Akteninhalt nicht gedeckt gewesen seien. Der für Ablehnungssachen zuständige Senat des Handelsgerichtes Wien wies den Ablehnungsantrag ab. Mit ihrem dagegen erhobenen Rekurs verband die Klägerin den Ablehnungsantrag gegen die dem Senat 4 des Oberlandesgerichtes Wien angehörenden Richter. Diese hätten sich in ihrem Berufungsurteil im wieder aufzunehmenden Verfahren bereits auf die aktenwidrige Feststellung über den Zeitpunkt des Zukommens des Schreibens an die Zeugin festgelegt, sodass eine unvoreingenommene Beurteilung des bereits gebilligten Fehlers des Erstgerichtes nach menschlichem Ermessen zumindest fraglich erscheine. Darüber hinaus habe der Senat in seiner damaligen Besetzung zur Stützung dieser aktenwidrigen Feststellungen die aktenwidrige und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass die Zeugin eine solche Zusendung nur einmal, nämlich anlässlich der Parisreise, erhalten habe. Diese Schlussfolgerung könne nur auf einem grundlegenden Irrtum oder einer einseitigen Betrachtung beruhen. Beides sei geeignet, die Unvoreingenommenheit nicht nur der damals entscheidenden, sondern auch der übrigen Mitglieder des Senates 4 in Zweifel zu ziehen.
Die Richter Senatspräsident Dr. D*****, Dr. J***** und KR Dkfm W***** erklärten in ihren Stellungnahmen, nicht befangen zu sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der für diesen Ablehnungsantrag zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Wien den Ablehnungsantrag zurück. Die Ablehnung der Mitglieder des Senates 4 beziehe sich ausschließlich auf deren Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren. Der erstmals anlässlich des Wiederaufnahmsverfahrens gestellte Ablehnungsantrag sei daher verspätet. Im Übrigen zeige die Klägerin auch keine Umstände auf, die darauf schließen ließen, dass sich die abgelehnten Senatsmitglieder bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten ließen. Der Ablehnungsantrag sei daher auch inhaltlich nicht berechtigt.