Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination nach § 28 Abs 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239, RS0108569).Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239, RS0108569).
Die Klägerin übersieht, dass sie nach ihrem Vorbringen mit dem Beklagten den Gerichtsstand „Wien" vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. Damit sind mehrere Gerichte örtlich zuständig. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht steht dem Kläger in diesem Fall die Wahl unter den mehreren örtlich zuständigen Gerichten eines Ortes (Wien) zu (RIS-Justiz RS0046844).
Dem steht auch nicht Art 23 EuGVVO entgegen. Danach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann ausreichend bestimmt, wenn es einer oder beiden Vertragsparteien gestattet ist, sich für eine Klagserhebung bei einem von zwei oder mehreren bezeichneten Gerichten zu entscheiden. Es genügt also, dass das zuständige Gericht aufgrund der Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber wenigstens bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar ist (Kropholler, Europäischer Zivilprozess8, Art 23 EuGVVO, Rz 71 f mwN). Art 23 EuGVVO räumt auch den Parteien die Möglichkeit ein, nicht ein örtlich bestimmtes Gericht für zuständig zu erklären, sondern sich auf die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines bestimmten Staats zu beschränken. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (Kropholler aaO, Rz 75 f; vgl RIS-Justiz RS0116423).Dem steht auch nicht Artikel 23, EuGVVO entgegen. Danach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann ausreichend bestimmt, wenn es einer oder beiden Vertragsparteien gestattet ist, sich für eine Klagserhebung bei einem von zwei oder mehreren bezeichneten Gerichten zu entscheiden. Es genügt also, dass das zuständige Gericht aufgrund der Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber wenigstens bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar ist (Kropholler, Europäischer Zivilprozess8, Artikel 23, EuGVVO, Rz 71 f mwN). Artikel 23, EuGVVO räumt auch den Parteien die Möglichkeit ein, nicht ein örtlich bestimmtes Gericht für zuständig zu erklären, sondern sich auf die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines bestimmten Staats zu beschränken. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (Kropholler aaO, Rz 75 f; vergleiche RIS-Justiz RS0116423).
Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.