Begründung:
Nach dem Klagevorbringen verweigert die in Deutschland ansässige beklagte Unfallversicherung dem in Tirol wohnhaften Kläger die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die vorliegende Innenmeniskuszerreißung (Tennisunfall) nicht unter die Unfallbegriffe iSd Versicherungsbedingungen falle. In seiner beim Bezirksgericht Josefstadt (als dem gemäß § 48 VersVG nach dem Sitz des den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages vermittelnden Versicherungsmaklers zuständigen Gericht) eingebrachten Deckungsklage beantragt der klagende Versicherungsnehmer die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei darin begründet, dass nicht nur der Kläger, sondern auch alle in Frage kommenden Zeugen - soweit ersichtlich - ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in diesem Gerichtssprengel hätten.Nach dem Klagevorbringen verweigert die in Deutschland ansässige beklagte Unfallversicherung dem in Tirol wohnhaften Kläger die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die vorliegende Innenmeniskuszerreißung (Tennisunfall) nicht unter die Unfallbegriffe iSd Versicherungsbedingungen falle. In seiner beim Bezirksgericht Josefstadt (als dem gemäß Paragraph 48, VersVG nach dem Sitz des den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages vermittelnden Versicherungsmaklers zuständigen Gericht) eingebrachten Deckungsklage beantragt der klagende Versicherungsnehmer die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei darin begründet, dass nicht nur der Kläger, sondern auch alle in Frage kommenden Zeugen - soweit ersichtlich - ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in diesem Gerichtssprengel hätten.
Das angerufene Bezirksgericht erachtete die beantragte Delegierung aus den im Antrag angeführten Gründen für zweckmäßig. Die Beklagte trat in ihrer Äußerung dem Delegierungsantrag zwar nicht entgegen, führte jedoch aus, dass - ihrer Ansicht nach, "ohne einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorgreifen zu wollen" - die erforderliche Zweckmäßigkeit iSd § 31 Abs 1 JN nicht gegeben erscheine, weil es durch eine Delegation des Verfahrens vor ein Tiroler Gericht nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges komme; handle es sich bei dem vom Kläger angegebenen Zeugen, Dr. Peter B*****, doch offenbar um einen Mediziner, der zum Beweis für die behauptete (zumindest) 7 %ige Invalidität des Klägers geführt werde. Diese Frage sei aber nicht durch einen Zeugenbeweis, sondern durch einen Sachverständigenbeweis zu klären, wobei der offenkundig bereits außergerichtlich für den Kläger tätige Dr. B***** ohnehin nicht als Gutachter in Betracht komme. Der Sachverständigenbeweis könne aber vor einem Wiener Gericht ebenso leicht eingeholt werden, wie vor dem Bezirksgericht Kufstein. Abgesehen vom genannten Zeugen, dessen Einvernahme aus den dargelegten Gründen wohl nicht in Betracht komme, habe der Kläger aber keinerlei Zeugenbeweise angeboten und die Beklagte werde voraussichtlich keine Zeugen namhaft machen. Demgegenüber habe der Beklagtenvertreter, der regelmäßig mit ähnlich gelagerten Fällen beauftragt werde, seinen Sitz in Wien, sodass zumindest "gleich viel" für die Abhaltung des Prozesses in Wien spreche, wie für die Prozessführung vor einem Tiroler Gericht. Es ergäbe sich daher "kein eindeutiger Schwerpunkt" für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, sodass es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben habe.Das angerufene Bezirksgericht erachtete die beantragte Delegierung aus den im Antrag angeführten Gründen für zweckmäßig. Die Beklagte trat in ihrer Äußerung dem Delegierungsantrag zwar nicht entgegen, führte jedoch aus, dass - ihrer Ansicht nach, "ohne einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorgreifen zu wollen" - die erforderliche Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht gegeben erscheine, weil es durch eine Delegation des Verfahrens vor ein Tiroler Gericht nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges komme; handle es sich bei dem vom Kläger angegebenen Zeugen, Dr. Peter B*****, doch offenbar um einen Mediziner, der zum Beweis für die behauptete (zumindest) 7 %ige Invalidität des Klägers geführt werde. Diese Frage sei aber nicht durch einen Zeugenbeweis, sondern durch einen Sachverständigenbeweis zu klären, wobei der offenkundig bereits außergerichtlich für den Kläger tätige Dr. B***** ohnehin nicht als Gutachter in Betracht komme. Der Sachverständigenbeweis könne aber vor einem Wiener Gericht ebenso leicht eingeholt werden, wie vor dem Bezirksgericht Kufstein. Abgesehen vom genannten Zeugen, dessen Einvernahme aus den dargelegten Gründen wohl nicht in Betracht komme, habe der Kläger aber keinerlei Zeugenbeweise angeboten und die Beklagte werde voraussichtlich keine Zeugen namhaft machen. Demgegenüber habe der Beklagtenvertreter, der regelmäßig mit ähnlich gelagerten Fällen beauftragt werde, seinen Sitz in Wien, sodass zumindest "gleich viel" für die Abhaltung des Prozesses in Wien spreche, wie für die Prozessführung vor einem Tiroler Gericht. Es ergäbe sich daher "kein eindeutiger Schwerpunkt" für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, sodass es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben habe.