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Entscheidung 7 Nc 102/02p×

Entscheidung 7 Nc 102/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc102/02p

Entscheidungsdatum

09.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max H*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.188,26 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen 8 Tagen nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der am 19. 4. 2002 zunächst beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien eingebrachten und hernach an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesenen Klage begehrt die Klägerin Schadensleistung durch die beklagte Partei als Kaskoversicherer eines am 28. 11. 2001 in 4921 Hohenzell beschädigten und von der klagenden Partei gehaltenen PKWs. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren zufolge Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Lenkerin des Klagsfahrzeuges (Paragraph 61, VersVG).

Nach weiterem Schriftsatzwechsel stellte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 24. 7. 2002 (ON 13) den Antrag auf "zweckmäßige Delegation gemäß Paragraph 31, JN" an das Bezirksgericht Ried im Innkreis. Die einzige Zeugin und Lenkerin des Klagsfahrzeuges habe im dortigen Sprengel ihren Wohnsitz; dort sei auch der Unfallort gelegen, was für einen Lokalaugenschein samt beizuziehendem Sachverständigen bedeutsam sei; darüber hinaus sei "keine Einvernahme eines Organvertreters der Beklagten zu erwarten".

Die beklagte Partei hat hiezu binnen der vom Erstgericht gesetzten Frist keine Äußerung erstattet.

Das Erstgericht legte hierauf den Akt kommentarlos dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung und der Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen "abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche nach dem Vorgesagten durch das an sich zuständige Erst- und Vorlagegericht bisher unterblieben ist, war vorerst im Sinne dieser Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01).

Anmerkung

E67159 7Nc102.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00102.02P.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20020909_OGH0002_0070NC00102_02P0000_000