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Entscheidung 7 Nc 32/19v×

Entscheidung 7 Nc 32/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc32/19v

Entscheidungsdatum

25.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** L*****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** K*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleitner & Partner OG in Wien, wegen 10.958,88 EUR sA, infolge Antrags der Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines noch offenen Privatdarlehens in Höhe des Klagsbetrags. Mit Schriftsatz vom 11. November 2019 beantragten die Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren.

Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach Paragraph 31, JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Absatz 3, leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags Paragraph 31 a, Absatz eins, JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nach Paragraph 31, JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die Direktübertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486, RS0107459, 7 Nc 11/19f).

Die Parteien stellten hier inhaltlich einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems berufen.

Textnummer

E127065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00032.19V.1125.000

Im RIS seit

02.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191125_OGH0002_0070NC00032_19V0000_000