Zur Entscheidung der Rechtssache ist das Handelsgericht Wien aus folgenden Erwägungen berufen:
1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Zuständigkeit verneint, und zwar das Bezirksgericht Schärding durch die Überweisung aufgrund eines einvernehmlichen Parteienantrags und das Handelsgericht Wien nach Prüfung seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind (RS0046354; RS0046374). Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (RS0126085).1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Zuständigkeit verneint, und zwar das Bezirksgericht Schärding durch die Überweisung aufgrund eines einvernehmlichen Parteienantrags und das Handelsgericht Wien nach Prüfung seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 47, JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind (RS0046354; RS0046374). Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach Paragraph 6, OGHG zu erfolgen (RS0126085).
2.1. Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Für den weiteren Gang des Verfahrens gilt nach § 31a Abs 3 JN der § 261 Abs 6 sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß.2.1. Nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Für den weiteren Gang des Verfahrens gilt nach Paragraph 31 a, Absatz 3, JN der Paragraph 261, Absatz 6, sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß.
2.2. Der gemeinsame Antrag der Parteien auf Überweisung an das Handelsgericht ist als übereinstimmender Parteienantrag iSd § 31a JN zu verstehen.2.2. Der gemeinsame Antrag der Parteien auf Überweisung an das Handelsgericht ist als übereinstimmender Parteienantrag iSd Paragraph 31 a, JN zu verstehen.
3.1. Dieser Antrag und der dem Antrag stattgebende (und die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO dem Handelsgericht Wien überweisende) Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 24. Oktober 2019 waren insofern verfehlt, als nach § 31a JN nur die Delegation zu einem Gericht gleicher Art – dies allerdings ohne örtliche Beschränkungen – zulässig gewesen wäre (RS0107459 [T2]; Horn in Fasching/Konecny3 § 31a JN [2013] Rz 4 f; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 31a JN Rz 2). Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN stehen die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz ist daher immer unzulässig (3.1. Dieser Antrag und der dem Antrag stattgebende (und die Rechtssache nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO dem Handelsgericht Wien überweisende) Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 24. Oktober 2019 waren insofern verfehlt, als nach Paragraph 31 a, JN nur die Delegation zu einem Gericht gleicher Art – dies allerdings ohne örtliche Beschränkungen – zulässig gewesen wäre (RS0107459 [T2]; Horn in Fasching/Konecny3 Paragraph 31 a, JN [2013] Rz 4 f; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Paragraph 31 a, JN Rz 2). Einer Übertragung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN stehen die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz ist daher immer unzulässig (
RS0046137). Die Überweisung vom Bezirksgericht Schärding an das Handelsgericht Wien war daher insofern gesetzwidrig.
Im Übrigen liegt aber entgegen der Ansicht des Handelsgerichts Wien eine seiner Zuständigkeit entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis in Ansehung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtshofs schon deshalb nicht vor, weil im damaligen Verfahrensstadium der Beklagte noch nicht Gelegenheit hatte, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen, sodass das Bezirksgericht Schärding, an das die Rechtssache nach § 230a ZPO überwiesen wurde, nicht an den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis gebunden war (vgl RS0039113).Im Übrigen liegt aber entgegen der Ansicht des Handelsgerichts Wien eine seiner Zuständigkeit entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis in Ansehung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtshofs schon deshalb nicht vor, weil im damaligen Verfahrensstadium der Beklagte noch nicht Gelegenheit hatte, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen, sodass das Bezirksgericht Schärding, an das die Rechtssache nach Paragraph 230 a, ZPO überwiesen wurde, nicht an den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis gebunden war vergleiche RS0039113).
3.2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Schärding erwuchs jedoch in Rechtskraft. Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss nach § 31a JN hat nach der Rechtsprechung Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, kann daher bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden (RS0046135; RS0046141; vgl RS0039931 [zu § 261 Abs 6 ZPO]; Horn aaO Rz 22); auch die Unzulässigkeit der Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz kann nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses nicht mehr wahrgenommen werden (3.2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Schärding erwuchs jedoch in Rechtskraft. Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss nach Paragraph 31 a, JN hat nach der Rechtsprechung Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, kann daher bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden (RS0046135; RS0046141; vergleiche RS0039931 [zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO]; Horn aaO Rz 22); auch die Unzulässigkeit der Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz kann nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses nicht mehr wahrgenommen werden (
RS0046137).
Die im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht (Mayr aaO Rz 3 mwN; ebenso nunmehr Schneider in Fasching/Konecny3 § 47 JN [2013] Rz 34), auf die sich erkennbar auch das Handelsgericht Wien stützt, führt für die „ausnahmsweise“ Überprüfbarkeit nur die rechtspolitischen Überlegungen ins Treffen, dass damit die ohnehin nur geringen Zulässigkeitsschranken der Delegation gewährleistet bzw nicht weiter ausgedehnt werden sollten. Dieser Auffassung wurde aber bereits zu 7 Ob 234/98g entgegengehalten, dass sie die Rechtskraft des (allenfalls unrichtigen) Überweisungsbeschlusses nicht berücksichtigt.Die im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht (Mayr aaO Rz 3 mwN; ebenso nunmehr Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 47, JN [2013] Rz 34), auf die sich erkennbar auch das Handelsgericht Wien stützt, führt für die „ausnahmsweise“ Überprüfbarkeit nur die rechtspolitischen Überlegungen ins Treffen, dass damit die ohnehin nur geringen Zulässigkeitsschranken der Delegation gewährleistet bzw nicht weiter ausgedehnt werden sollten. Dieser Auffassung wurde aber bereits zu 7 Ob 234/98g entgegengehalten, dass sie die Rechtskraft des (allenfalls unrichtigen) Überweisungsbeschlusses nicht berücksichtigt.
Daran ist festzuhalten, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, womit der Gesetzgeber in Kauf nimmt, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RS0046391).
4. Daraus folgt, dass der Unzuständigkeitsbeschluss des Handelsgerichts Wien gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Bezirksgerichts Schärding verstößt. Es waren daher die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien auszusprechen und der Unzuständigkeitsbeschluss des zuständigen Gerichts aufzuheben (RS0046377).