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Entscheidung 7 Nc 34/19p×

Entscheidung 7 Nc 34/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc34/19p

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** D*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 55.092,54 EUR sA, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts durch das Handelsgericht Wien zu AZ 35 Cg 77/19s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache ist das Handelsgericht Wien zuständig; dessen Beschluss vom 14. November 2019, GZ 35 Cg 77/19s-13, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Das von der Klägerin mit ihrer Mahnklage vom 18. Juni 2019 ursprünglich angerufene Landesgericht Ried im Innkreis erklärte sich – mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Paragraphen 49, f JN – a limine für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache aufgrund des von der Klägerin schon im Verbesserungsverfahren hilfsweise gestellten Überweisungsantrags an das Bezirksgericht Schärding.

Der Beklagte erhob in seinem Einspruch gegen den vom Bezirksgericht antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil die Sache vor den Gerichtshof als Handelsgericht gehöre.

Am Tag vor der vom Bezirksgericht Schärding für 24. Oktober 2019 anberaumten vorbereitenden Tagsatzung erstattete die Klägerin einen Schriftsatz, in dem sie bekanntgab, die Parteien hätten sich nunmehr auf einen „Gerichtsstand Wien Handelsgericht“ geeinigt; der Termin möge abberaumt und die Sache an das nunmehr zuständige Handelsgericht Wien überwiesen werden.

In der Tagsatzung am 24. Oktober 2019 gab der Beklagte an, dass „dieser Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt“ werde; beide Parteien beantragten die Überweisung an das Handelsgericht Wien.

Daraufhin verkündete das Bezirksgericht Schärding den Beschluss auf Überweisung der Sache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Handelsgericht Wien, der unmittelbar in Rechtskraft erwuchs, weil beide Parteien auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel verzichteten.

Das Handelsgericht Wien fasste am 14. November 2019, GZ 35 Cg 77/19s-13, einen Beschluss, mit dem es sich für weder sachlich noch örtlich zuständig erklärte. Bereits das Landesgericht Ried im Innkreis habe „rechtswirksam die Frage der Wertzuständigkeit des Gerichtshofes abschließend entschieden“. Das Bezirksgericht Schärding habe deshalb nur noch die örtliche Zuständigkeit oder eine Sonderzuständigkeit berücksichtigen können. Die Beklagte sei nicht im Firmenbuch registriert, sodass auch keine rechtsgültige Gerichtsstandsvereinbarung an das Handelsgericht Wien habe getroffen werden können, was vom verhandelnden Richter zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Überweisungsbeschluss sei deshalb „nicht bloß mangelhaft, sondern nichtig, weil die sachliche Wertzuständigkeit nicht (mehr) prorogabel gewesen“ sei. Damit sei auch die „in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO angeführte Bindungswirkung ausnahmsweise nicht gegeben“. Die Möglichkeit die Zuständigkeit im Rahmen der Delegierung zu begründen, scheide wegen Überschreitung der Oberlandesgericht-Sprengel aus.

Dieser Beschluss wurde beiden Parteien zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Das Handelsgericht Wien legt nunmehr die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung der Rechtssache ist das Handelsgericht Wien aus folgenden Erwägungen berufen:

1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Zuständigkeit verneint, und zwar das Bezirksgericht Schärding durch die Überweisung aufgrund eines einvernehmlichen Parteienantrags und das Handelsgericht Wien nach Prüfung seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 47, JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind (RS0046354; RS0046374). Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach Paragraph 6, OGHG zu erfolgen (RS0126085).

2.1. Nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Für den weiteren Gang des Verfahrens gilt nach Paragraph 31 a, Absatz 3, JN der Paragraph 261, Absatz 6, sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß.

2.2. Der gemeinsame Antrag der Parteien auf Überweisung an das Handelsgericht ist als übereinstimmender Parteienantrag iSd Paragraph 31 a, JN zu verstehen.

3.1. Dieser Antrag und der dem Antrag stattgebende (und die Rechtssache nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO dem Handelsgericht Wien überweisende) Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 24. Oktober 2019 waren insofern verfehlt, als nach Paragraph 31 a, JN nur die Delegation zu einem Gericht gleicher Art – dies allerdings ohne örtliche Beschränkungen – zulässig gewesen wäre (RS0107459 [T2]; Horn in Fasching/Konecny3 Paragraph 31 a, JN [2013] Rz 4 f; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Paragraph 31 a, JN Rz 2). Einer Übertragung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN stehen die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz ist daher immer unzulässig (

RS0046137). Die Überweisung vom Bezirksgericht Schärding an das Handelsgericht Wien war daher insofern gesetzwidrig.

Im Übrigen liegt aber entgegen der Ansicht des Handelsgerichts Wien eine seiner Zuständigkeit entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis in Ansehung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtshofs schon deshalb nicht vor, weil im damaligen Verfahrensstadium der Beklagte noch nicht Gelegenheit hatte, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen, sodass das Bezirksgericht Schärding, an das die Rechtssache nach Paragraph 230 a, ZPO überwiesen wurde, nicht an den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis gebunden war vergleiche RS0039113).

3.2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Schärding erwuchs jedoch in Rechtskraft. Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss nach Paragraph 31 a, JN hat nach der Rechtsprechung Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, kann daher bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden (RS0046135; RS0046141; vergleiche RS0039931 [zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO]; Horn aaO Rz 22); auch die Unzulässigkeit der Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz kann nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses nicht mehr wahrgenommen werden (

RS0046137).

Die im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht (Mayr aaO Rz 3 mwN; ebenso nunmehr Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 47, JN [2013] Rz 34), auf die sich erkennbar auch das Handelsgericht Wien stützt, führt für die „ausnahmsweise“ Überprüfbarkeit nur die rechtspolitischen Überlegungen ins Treffen, dass damit die ohnehin nur geringen Zulässigkeitsschranken der Delegation gewährleistet bzw nicht weiter ausgedehnt werden sollten. Dieser Auffassung wurde aber bereits zu 7 Ob 234/98g entgegengehalten, dass sie die Rechtskraft des (allenfalls unrichtigen) Überweisungsbeschlusses nicht berücksichtigt.

Daran ist festzuhalten, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, womit der Gesetzgeber in Kauf nimmt, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RS0046391).

4. Daraus folgt, dass der Unzuständigkeitsbeschluss des Handelsgerichts Wien gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Bezirksgerichts Schärding verstößt. Es waren daher die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien auszusprechen und der Unzuständigkeitsbeschluss des zuständigen Gerichts aufzuheben (RS0046377).

Textnummer

E127102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00034.19P.1219.000

Im RIS seit

08.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20191219_OGH0002_0070NC00034_19P0000_000