Der Rekurswerber vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig sei, weil durch den rechtskräftig gewordenen Überweisungsbeschluß und dem angefochtenen Beschluß eine Situation geschaffen würde, die einer endgültigen Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkomme, so daß der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden sei. Dem kann nicht gefolgt werden:Der Rekurswerber vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig sei, weil durch den rechtskräftig gewordenen Überweisungsbeschluß und dem angefochtenen Beschluß eine Situation geschaffen würde, die einer endgültigen Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkomme, so daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden sei. Dem kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wurde eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, dann ist demnach der bestätigende Beschluß des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. Nach der Rechtsprechung ist diese Ausnahme von der Unanfechbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes auch auf Fälle anzuwenden, in denen zwar nicht eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen, der Rechtsschutz aber sonst endgültig versagt worden ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 528 und die dort angeführte Rechtsprechung). Durch die Verweigerung der Übernahme durch das Gericht, an das eine Rechtssache gemäß § 31a JN überwiesen wurde, wird aber der Rechtsschutz nicht endgültig versagt. Erwachsen sowohl der Überweisungsbeschluß als auch der Beschluß, mit dem die Übernahme der Rechtssache verweigert wird, in Rechtskraft, dann ist der dadurch hervorgerufene negative Kompetenzkonflikt gemäß § 47 Abs 1 JN auf Antrag einer Partei, auf Anzeige der beteiligten Gerichte oder aus Anlaß der Entscheidung über einen Rekurs gegen eine Zuständigkeitsentscheidung (§ 47 Abs 2 JN) von dem den beteiligten Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1980/123; RZ 1986/4; 4 Nd 504/88; 2 Nd 8/90; 8 Nd 6/95) ist bei der Entscheidung über einen solchen negativen Kompentenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wurde eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, dann ist demnach der bestätigende Beschluß des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar. Nach der Rechtsprechung ist diese Ausnahme von der Unanfechbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes auch auf Fälle anzuwenden, in denen zwar nicht eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen, der Rechtsschutz aber sonst endgültig versagt worden ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 528 und die dort angeführte Rechtsprechung). Durch die Verweigerung der Übernahme durch das Gericht, an das eine Rechtssache gemäß Paragraph 31 a, JN überwiesen wurde, wird aber der Rechtsschutz nicht endgültig versagt. Erwachsen sowohl der Überweisungsbeschluß als auch der Beschluß, mit dem die Übernahme der Rechtssache verweigert wird, in Rechtskraft, dann ist der dadurch hervorgerufene negative Kompetenzkonflikt gemäß Paragraph 47, Absatz eins, JN auf Antrag einer Partei, auf Anzeige der beteiligten Gerichte oder aus Anlaß der Entscheidung über einen Rekurs gegen eine Zuständigkeitsentscheidung (Paragraph 47, Absatz 2, JN) von dem den beteiligten Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1980/123; RZ 1986/4; 4 Nd 504/88; 2 Nd 8/90; 8 Nd 6/95) ist bei der Entscheidung über einen solchen negativen Kompentenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war.
Der Ansicht Mayrs (in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 31a JN und JBl 1933, 302), im Falle eines nicht gesetzeskonformen Übertragungsbeschlusses solle dem zweiten Gericht die Verweigerung der Zuständigkeitsübernahme gestattet werden, damit nicht im Zusammenwirken von Parteien und Überweisungsgericht auch noch die (ohnehin geringen) Zulässigkeitsschranken des Gesetzes überschritten werden könnten, kann nicht gefolgt werden, weil sie nicht die Rechtskraft des (allenfalls unrichtigen) Überweisungsbeschlusses berücksichtigt.Der Ansicht Mayrs (in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 31 a, JN und JBl 1933, 302), im Falle eines nicht gesetzeskonformen Übertragungsbeschlusses solle dem zweiten Gericht die Verweigerung der Zuständigkeitsübernahme gestattet werden, damit nicht im Zusammenwirken von Parteien und Überweisungsgericht auch noch die (ohnehin geringen) Zulässigkeitsschranken des Gesetzes überschritten werden könnten, kann nicht gefolgt werden, weil sie nicht die Rechtskraft des (allenfalls unrichtigen) Überweisungsbeschlusses berücksichtigt.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.