Entscheidung 7 Nc 60/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400,-- sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegende Delegierungssache ist jenen Fällen im Wesentlichen völlig gleichgelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d, 2 Nc 18/03z, 3 Nc 10/03f, 3 Nc 18/03g, 4 Nc 14/03a, 5 Nc 14/03h, 7 Nc 13/03a, 7 Nc 37/03f, 10 Nc 10/03g und 10 Nc 16/03i zu entscheiden hatte. In diesen Parallelverfahren, in denen jeweils die gleichen Haftungsgründe geltend gemacht werden, stehen jeweils andere, aber vom selben Anwalt vertretene Kläger derselben, jeweils ebenfalls von derselben Rechtsanwaltsgesellschaft wie hier vertretenen Beklagten gegenüber. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente, die jeweils zur Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien veranlassten, treffen auch hier zu. Da sie den Parteienvertretern bereits bekannt sind, müssen sie nicht mehr wiederholt werden (vgl 5 Nc 14/03h; 7 Nc 37/03f). Die beklagte Partei tritt der Delegierung nicht entgegen:Die vorliegende Delegierungssache ist jenen Fällen im Wesentlichen völlig gleichgelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d, 2 Nc 18/03z, 3 Nc 10/03f, 3 Nc 18/03g, 4 Nc 14/03a, 5 Nc 14/03h, 7 Nc 13/03a, 7 Nc 37/03f, 10 Nc 10/03g und 10 Nc 16/03i zu entscheiden hatte. In diesen Parallelverfahren, in denen jeweils die gleichen Haftungsgründe geltend gemacht werden, stehen jeweils andere, aber vom selben Anwalt vertretene Kläger derselben, jeweils ebenfalls von derselben Rechtsanwaltsgesellschaft wie hier vertretenen Beklagten gegenüber. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente, die jeweils zur Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien veranlassten, treffen auch hier zu. Da sie den Parteienvertretern bereits bekannt sind, müssen sie nicht mehr wiederholt werden vergleiche 5 Nc 14/03h; 7 Nc 37/03f). Die beklagte Partei tritt der Delegierung nicht entgegen:
Sie hat sich in der Klagebeantwortung zum Delegierungsantrag nicht geäußert und hat auch die hier danach noch eingeräumte Äußerungsfrist ungenützt verstreichen lassen.
Die Delegierung war daher spruch- und antragsgemäß zu bewilligen.
Anmerkung
E71377
7Nc60.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00060.03P.1107.000
Dokumentnummer
JJT_20031107_OGH0002_0070NC00060_03P0000_000