Begründung:
Mit der am 14. 1. 2008 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eingebrachten Klage begehrt die in S***** (Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs) wohnhafte Klägerin von der in Imst ansässigen Beklagten den Ersatz der Kosten für die Sanierung von „Osmoseschäden“ an einem von dieser gelieferten Polyesterschwimmbecken.
Nach Bekanntgabe der aktuellen Adresse der Beklagten erklärte sich das angerufene Gericht für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO auf Antrag der Klägerin an das Bezirksgericht Imst.Nach Bekanntgabe der aktuellen Adresse der Beklagten erklärte sich das angerufene Gericht für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO auf Antrag der Klägerin an das Bezirksgericht Imst.
In der Verhandlung vom 9. 5. 2008 fasste dieses Gericht den Beschluss, zu den Fragen, ob das Becken einen Mangel oder Schaden aufweist, wie und in welcher Höhe ein solcher gegebenenfalls entstanden ist und ob er behebbar ist, Beweis zuzulassen durch Vernehmung des Zeugen Horst W*****, Schadensunterlagen, SV-Gutachten und Parteienvernehmung. Der Beklagtenvertreter erklärte sich bereit, den (in P*****, Südtirol, wohnhaften) Zeugen stellig zu machen. Das Bezirksgericht Imst bestellte einen in ***** ansässigen Sachverständigen, erteilte diesem den Gutachtensauftrag im Sinn des bekanntgegebenen Prozessprogramms (§ 258 Abs 1 Z 4 ZPO) und trug ihm auf, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme „im kurzen Wege“ zu verständigen.In der Verhandlung vom 9. 5. 2008 fasste dieses Gericht den Beschluss, zu den Fragen, ob das Becken einen Mangel oder Schaden aufweist, wie und in welcher Höhe ein solcher gegebenenfalls entstanden ist und ob er behebbar ist, Beweis zuzulassen durch Vernehmung des Zeugen Horst W*****, Schadensunterlagen, SV-Gutachten und Parteienvernehmung. Der Beklagtenvertreter erklärte sich bereit, den (in P*****, Südtirol, wohnhaften) Zeugen stellig zu machen. Das Bezirksgericht Imst bestellte einen in ***** ansässigen Sachverständigen, erteilte diesem den Gutachtensauftrag im Sinn des bekanntgegebenen Prozessprogramms (Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) und trug ihm auf, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme „im kurzen Wege“ zu verständigen.
Nach dieser Verhandlung stellte die Klägerin den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs zu delegieren, weil das Bezirksgericht Imst einen im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg ansässigen Sachverständigen bestellt und mit der Begutachtung der Schwimmbadanlage, die sich im Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs befinde, beauftragt habe. Es sei davon auszugehen, dass eine mündliche Gutachtenserörterung stattfinden werde. Infolge kürzerer Anreise des Sachverständigen würde die beantragte Delegierung daher zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens führen. Auch für die Klägerin und den von ihr geführten (an ihrer Adresse zu ladenden) Zeugen wäre die Anreise zu ihrem Wohnsitzgericht wesentlich kürzer als zum Bezirksgericht Imst. Dies gelte auch für den Klagevertreter. Selbst der Beklagtenvertreter habe seinen Kanzleisitz nicht unmittelbar im Sprengel dieses Gerichts und müsse ohnehin zum Gericht anreisen. Dies treffe auch für den von der Beklagten geführten Zeugen zu, der seinen Wohnsitz in Italien habe; dieser könne aber auch vor dem zuständigen Rechtshilfegericht vernommen werden.
Die Beklagte beantragte, dem Antrag der Klägerin auf Delegierung der Rechtssache nicht stattzugeben. Den Kanzleisitzen der Parteienvertreter komme hier nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Der Sachverständige müsse zum Ortsaugenschein nicht nach Imst, sondern nur nach S***** anreisen. Der von der Beklagten angebotene Zeuge hätte hingegen einen extrem langen Anreiseweg von Südtirol nach Waidhofen an der Ybbs. Die Zweckmäßigkeitsgründe nach § 31 JN seien daher nicht gegeben.Die Beklagte beantragte, dem Antrag der Klägerin auf Delegierung der Rechtssache nicht stattzugeben. Den Kanzleisitzen der Parteienvertreter komme hier nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Der Sachverständige müsse zum Ortsaugenschein nicht nach Imst, sondern nur nach S***** anreisen. Der von der Beklagten angebotene Zeuge hätte hingegen einen extrem langen Anreiseweg von Südtirol nach Waidhofen an der Ybbs. Die Zweckmäßigkeitsgründe nach Paragraph 31, JN seien daher nicht gegeben.
Das Erstgericht erachtete die Delegierung für zweckmäßig, weil dadurch eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens erreicht werde.