Der Antragsteller wurde im Jahre 1910 zum Notar ernannt; er hatte seinen Amtssitz zuletzt in F. Infolge Erreichung der erst mit V. vom 17. März 1934, BGBl. I Nr. 169, eingeführten Altersgrenze wurde er mit Ende 1953 enthoben. Gestützt auf die Behauptung, dies sei unzulässig, begehrte er zunächst beim Bundesministerium für Justiz eine Entschädigung, erhielt aber eine ablehnende Antwort. Er rief daraufhin den Verwaltungsgerichtshof an, doch wies dieser die Beschwerde mit der Begründung zurück, es liege kein Bescheid vor. Gestützt auf die Behauptung, es handle sich um eine nur gegen angemessene Schadloshaltung zulässige Enteignung, beantragte der Antragsteller nunmehr beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, im Außerstreitverfahren nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes eine Verhandlung anzuberaumen und die ihm gebührende Entschädigung festzustellen. Dieser Antrag wurde gemäß § 44 JN. dem Bezirksgericht Feldbach überwiesen, das ihn mit Beschluß vom 6. Juli 1955, 1 Nc 197/55-7, mit der Begründung abwies, es liege keine Enteignung vor, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung einer Entschädigung fehlten. Mit Beschluß vom 25. August 1955, 3 R 797/55-12, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz dem Rekurs des Antragstellers keine Folge; es hob aber zugleich aus Anlaß dieses Rekurses den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag zurück. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. Februar 1956, 7 Ob 92/56, wegen Verspätung zurückgewiesen.Der Antragsteller wurde im Jahre 1910 zum Notar ernannt; er hatte seinen Amtssitz zuletzt in F. Infolge Erreichung der erst mit römisch fünf. vom 17. März 1934, BGBl. römisch eins Nr. 169, eingeführten Altersgrenze wurde er mit Ende 1953 enthoben. Gestützt auf die Behauptung, dies sei unzulässig, begehrte er zunächst beim Bundesministerium für Justiz eine Entschädigung, erhielt aber eine ablehnende Antwort. Er rief daraufhin den Verwaltungsgerichtshof an, doch wies dieser die Beschwerde mit der Begründung zurück, es liege kein Bescheid vor. Gestützt auf die Behauptung, es handle sich um eine nur gegen angemessene Schadloshaltung zulässige Enteignung, beantragte der Antragsteller nunmehr beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, im Außerstreitverfahren nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes eine Verhandlung anzuberaumen und die ihm gebührende Entschädigung festzustellen. Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 44, JN. dem Bezirksgericht Feldbach überwiesen, das ihn mit Beschluß vom 6. Juli 1955, 1 Nc 197/55-7, mit der Begründung abwies, es liege keine Enteignung vor, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung einer Entschädigung fehlten. Mit Beschluß vom 25. August 1955, 3 R 797/55-12, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz dem Rekurs des Antragstellers keine Folge; es hob aber zugleich aus Anlaß dieses Rekurses den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag zurück. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. Februar 1956, 7 Ob 92/56, wegen Verspätung zurückgewiesen.
Darauf brachte der Antragsteller zu 2 Cg 481/56 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die Republik Österreich auf Zahlung von 70.000 S ein. Bei der ersten Tagsatzung erhob die beklagte Partei die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges; der Erstrichter gab ihr Folge und wies die Klage mit Beschluß vom 16. Februar 1957 zurück.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs keine Folge. Es vertrat in seinem Beschluß vom 11. März 1957, 1 R 136/57, ebenfalls die Ansicht, es liege keine Enteignung vor, weil die Notare ihr Amt bei Erreichung der Altersgrenze kraft zwingenden Rechtes verlören, ohne daß Platz für eine Ermessensentscheidung wäre und ohne daß eine andere Person begünstigt werden solle. Die Enthebung vom Dienst bilde allerdings auch den Inhalt eines Verwaltungsaktes; wäre er unrechtmäßig, könnte ein Schadenersatzanspruch nur nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend gemacht werden; eine sonstige Schadenersatzklage sei unzulässig; einen Amtshaftungsanspruch wiederum hätte der Kläger, wenn er ihn überhaupt geltend machen wollte, nur nach vorheriger Aufforderung des Rechtsträgers erheben können.
Nunmehr beantragte der Antragsteller eine Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 47 JN.Nunmehr beantragte der Antragsteller eine Zuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 47, JN.
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag zurück.