Rechtssatz RS0046337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046337
Entscheidungsdatum
16.10.1957
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Entscheidung des OGH nach § 47 JN ist, daß es sich um eine Sache handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Ist bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, daß der Rechtsweg unzulässig ist, dann kann die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 528 ZPO nicht auf dem Wege eines Antrages nach § 47 JN umgangen werden (Erledigung im Fünfer - Senat).Voraussetzung für eine Entscheidung des OGH nach Paragraph 47, JN ist, daß es sich um eine Sache handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Ist bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, daß der Rechtsweg unzulässig ist, dann kann die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch Paragraph 528, ZPO nicht auf dem Wege eines Antrages nach Paragraph 47, JN umgangen werden (Erledigung im Fünfer - Senat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046337
Dokumentnummer
JJR_19571016_OGH0002_0070ND00142_5700000_001