Entscheidung 7 Nd 2/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb und Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 5.508,96 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb und Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 5.508,96 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Abgabe einer Äußerung nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Abgabe einer Äußerung nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN zurückgestellt.
Text
Begründung:
Dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall in Osttirol zugrunde, aus welchem der Kläger zufolge bestehender Kaskoversicherung die Verurteilung der beklagten Versicherung mit Sitz in Wien zur Deckung seines Sachschadens in Anspruch nimmt.
Nach Einsprucherhebung und Durchführung der Beweisbeschlusstagsatzung beantragte die klagende Partei die Delegierung des Verfahrens vom bisherigen Bezirksgericht für Handelssachen Wien (allgemeiner Gerichtsstand der beklagten Partei) an das Bezirksgericht Matrei in Osttirol, weil sich dies aus Gründen der Prozessökonomie (Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Zuziehung eines Sachverständigen; Parteienvernehmung des Klägers; Einvernahme eines Zeugen mit Wohnsitz in Spittal an der Drau) als zweckmäßig erweise.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil ein Ortsaugenschein zur Klärung der Rechtssache "nichts beitragen könne".
Das Erstgericht legte hierauf den Akt ohne eigene Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, (sowie den Parteien) unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen "abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche Äußerung nach dem Vorgesagten durch das an sich zuständige Erst- und Vorlagegericht bisher unterblieben ist, war vorerst im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 8 NdA 2/02 uam). Dabei wird auch zu beachten (und der Kläger zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen) sein, dass mit der seit 1. 7. 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Tirol (Bezirksgerichte-Verordnung Tirol), BGBl II 2002/240 das vom Kläger als Delegierungsgericht beantragte Bezirksgericht Matrei in Osttirol aufgelassen wurde und seither gar nicht mehr besteht.Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, (sowie den Parteien) unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen "abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche Äußerung nach dem Vorgesagten durch das an sich zuständige Erst- und Vorlagegericht bisher unterblieben ist, war vorerst im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 8 NdA 2/02 uam). Dabei wird auch zu beachten (und der Kläger zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen) sein, dass mit der seit 1. 7. 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Tirol (Bezirksgerichte-Verordnung Tirol), BGBl römisch zwei 2002/240 das vom Kläger als Delegierungsgericht beantragte Bezirksgericht Matrei in Osttirol aufgelassen wurde und seither gar nicht mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00002.02.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20020808_OGH0002_0070ND00002_0200000_000