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Entscheidung 7 Nd 2/02×

Entscheidung 7 Nd 2/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd2/02

Entscheidungsdatum

31.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb und Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 5.508,96 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird an das Bezirksgericht Lienz delegiert.

Text

Begründung:

Nach der vom Obersten Gerichtshof beschlussmäßig (worin auch der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt ist: 7 Nd 2/02-9), unter Hinweis auf Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN aufgetragenen Nachholung einer Äußerung des Erstgerichtes zum von der klagenden Partei gestellten Delegierungsantrag - wogegen sich die beklagte Partei bereits zuvor ausgesprochen hatte - legte das Erstgericht die Akten nunmehr mit dem Erklären neuerlich vor, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Lienz (ebenfalls) für zweckmäßig zu erachten, da sich sämtliche Beweismittel außerhalb des Sprengels des bisher zuständigen Gerichts befänden und insbesondere ein Ortsaugenschein unter Zuziehung eines Sachverständigen beantragt worden sei.

Voranzustellen ist, dass das zunächst vom Kläger als Delegierungsgericht namhaft gemachte Bezirksgericht Matrei in Osttirol gemäß Paragraph eins, der Bezirksgerichte-Verordnung Tirol BGBl römisch zwei 2002/240 mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2002 (Paragraph 3, Absatz eins, leg cit) mit dem (Nachbar-)Bezirksgericht Lienz zusammengelegt wurde. Demgemäß hat die klagende Partei mit Schriftsatz vom 2. 10. 2002 ihren Delegierungsantrag auch entsprechend berichtigt (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen, soll doch durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung unterbunden werden (2 Nd 9/00; 7 Nc 102/02p). Im hier vorliegenden Fall überwiegen jedoch die für eine Delegierung der Rechtssache an das aus dem Spruch ersichtliche (neue) Gericht geltend gemachten, einleitend bereits wiedergegebenen Gründe. Zufolge der überwiegend im Sprengel des Delegierungsgerichtes vorzunehmenden Beweisaufnahmehandlungen kann die Rechtssache aller Voraussicht nach tatsächlich dort rascher und auch mit geringerem Kostenaufwand als vor dem derzeit zuständigen Erstgericht durchgeführt werden. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn sich der als Beweismittel klägerischerseits angebotene Ortsaugenschein (im Sinne der Gegenäußerung der beklagten Partei) als nicht zur Klärung der Rechtssache notwendig erweisen sollte, weil dann immer noch die Parteienvernehmung des Klägers, die Einvernahme des Zeugen Hubert P***** und die ebenfalls bereits beantragte Besichtigung und Begutachtung des klägerischen Fahrzeuges durch einen Kfz-Sachverständigen verblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E67285 7Nd2.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00002.02.1031.000

Dokumentnummer

JJT_20021031_OGH0002_0070ND00002_0200000_000