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Entscheidung 7 Nd 506/00×

Entscheidung 7 Nd 506/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd506/00

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Internationale Transporte-Spedition L*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei T*****, Niederlande, wegen S 24.477,07 sA infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung des (Umrechnungs-)Betrages von S 24.477,07 samt Staffelzinsen aus für die beklagte Partei erbrachten Transportleistungen jeweils von den Niederlanden nach Österreich. Der Transportvertrag unterliege dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und die Niederlande sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins); die Nennung von "Frankreich" als Sitzland der beklagten Partei in ihrem dem vorbereiteten Klageschriftsatz anschließenden Ordinationsantrag muss dabei im Hinblick auf die Nennung der Adresse der beklagten Partei im Rubrum samt Klageerzählung (Aufzählung der Transporte jeweils ab Rotterdam samt Auflistung der Frachtentgelte in niederländischer Währung) als offensichtlicher Schreib- bzw Diktatfehler angesehen werden. Da nach dem Klagevorbringen jedenfalls solche grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen und Ablieferungsort der Güter jeweils Orte im Bundesland Steiermark waren, ist die inländische Juridiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht, und zwar (aus Kostenminimierungsgründen) jenes am Kanzleisitz der Klagevertreter, sohin das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, zu bestimmen war.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ/EUGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit den letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8; 7 Nd 501/99, 7 Nd 502/00).

Anmerkung

E57753 07J05060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00506..0411.000

Dokumentnummer

JJT_20000411_OGH0002_0070ND00506_0000000_000