Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und die Niederlande sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anh I); die Nennung von "Frankreich" als Sitzland der beklagten Partei in ihrem dem vorbereiteten Klageschriftsatz anschließenden Ordinationsantrag muss dabei im Hinblick auf die Nennung der Adresse der beklagten Partei im Rubrum samt Klageerzählung (Aufzählung der Transporte jeweils ab Rotterdam samt Auflistung der Frachtentgelte in niederländischer Währung) als offensichtlicher Schreib- bzw Diktatfehler angesehen werden. Da nach dem Klagevorbringen jedenfalls solche grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen und Ablieferungsort der Güter jeweils Orte im Bundesland Steiermark waren, ist die inländische Juridiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht, und zwar (aus Kostenminimierungsgründen) jenes am Kanzleisitz der Klagevertreter, sohin das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, zu bestimmen war.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und die Niederlande sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins); die Nennung von "Frankreich" als Sitzland der beklagten Partei in ihrem dem vorbereiteten Klageschriftsatz anschließenden Ordinationsantrag muss dabei im Hinblick auf die Nennung der Adresse der beklagten Partei im Rubrum samt Klageerzählung (Aufzählung der Transporte jeweils ab Rotterdam samt Auflistung der Frachtentgelte in niederländischer Währung) als offensichtlicher Schreib- bzw Diktatfehler angesehen werden. Da nach dem Klagevorbringen jedenfalls solche grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen und Ablieferungsort der Güter jeweils Orte im Bundesland Steiermark waren, ist die inländische Juridiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht, und zwar (aus Kostenminimierungsgründen) jenes am Kanzleisitz der Klagevertreter, sohin das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, zu bestimmen war.
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EUGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit den letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler,Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ/EUGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit den letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler,
Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8; 7 Nd 501/99, 7 Nd 502/00).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8; 7 Nd 501/99, 7 Nd 502/00).