Vorauszuschicken ist, dass im Verhältnis zu Deutschland nicht (mehr) das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern das EuGVÜ BGBl III 1998/209 iVm BGBl III 1998/207) Anwendung findet.Vorauszuschicken ist, dass im Verhältnis zu Deutschland nicht (mehr) das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern das EuGVÜ BGBl römisch drei 1998/209 in Verbindung mit BGBl römisch drei 1998/207) Anwendung findet.
Nach dessen Art 13 bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu dem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet des (hier nicht zutreffenden) Art 4 und 5 Z 5, nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Z 3) um Verträge betreffend die Erbringung einer Dienstleistung handelt, sofern (lit a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, und (lit b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.Nach dessen Artikel 13, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu dem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet des (hier nicht zutreffenden) Artikel 4 und 5 Ziffer 5,, nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Ziffer 3,) um Verträge betreffend die Erbringung einer Dienstleistung handelt, sofern (Litera a,) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, und (Litera b,) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, sodass diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH 19. 1. 1993 Rs C-89/91 Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Im Zweifel ist ein Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen (Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO3 Rz 2 zu Art13; Geimer/Schütze, EuZVR [1997] Rz 18 zu Art 13; 3 Nd 501/99). Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem Geschäftsabschluss, aus welchem er die nunmehr verfahrensgegenständlichen (Schadenersatz-)Ansprüche ableitet, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung des Beklagten in Österreich voraus, wobei auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet - so wie etwa das Zusenden von Katalogen (9 Nd 503/00) - die Voraussetzung nach Art 3 Z 3 lit a EuGVÜ erfüllt.Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, sodass diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH 19. 1. 1993 Rs C-89/91 Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Im Zweifel ist ein Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen (Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO3 Rz 2 zu Art13; Geimer/Schütze, EuZVR [1997] Rz 18 zu Artikel 13,; 3 Nd 501/99). Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem Geschäftsabschluss, aus welchem er die nunmehr verfahrensgegenständlichen (Schadenersatz-)Ansprüche ableitet, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung des Beklagten in Österreich voraus, wobei auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet - so wie etwa das Zusenden von Katalogen (9 Nd 503/00) - die Voraussetzung nach Artikel 3, Ziffer 3, Litera a, EuGVÜ erfüllt.
Im Sinne des gestellten Antrages war daher das Bezirksgericht Villach als sachlich und örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0106680), weil es an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt, weshalb gemäß § 28 Abs 2 Z 1 JN das im Spruch genannte als solches zu bestimmen war.Im Sinne des gestellten Antrages war daher das Bezirksgericht Villach als sachlich und örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0106680), weil es an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, JN das im Spruch genannte als solches zu bestimmen war.