Die vom Bezirksgericht Enns verfügte Übertragung ist gerechtfertigt.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749, 66.880, 1 Nd 501/95, 3 Nd 502/97 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764, 66.885; 1 Nd 501/95, 3 Nd 502/97 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 111 JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886, 54.970; 1 Nd 501/95 uva).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749, 66.880, 1 Nd 501/95, 3 Nd 502/97 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764, 66.885; 1 Nd 501/95, 3 Nd 502/97 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 111, JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886, 54.970; 1 Nd 501/95 uva).
Die hier noch offenen Anträge auf Übertragung der Obsorge bzw Regelung des Besuchsrechtes stellen kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar. Dem übertragenden Gericht kommt zur Entscheidung auf Grund der bisherigen unvollständigen Beweisaufnahmen hierüber nicht wesentlich mehr Sachkenntnis zu als dem übernehmenden Gericht. Auch das bisher zuständige Gericht konnte keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Pflegebefohlenen gewinnen, die sich nun nicht mehr in seinem Sprengel aufhalten. Auch die Lebensverhältnisse der Mutter haben sich geändert. Eine Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder ist nicht konkret absehbar. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise in der Zukunft vorzunehmende neuerliche Übertragung der Obsorge auch zu einer Veränderung des Aufenthaltsortes der Minderjährigen führten könnte, ist nicht ausschlaggebend. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten (vgl 5 Nd 502/95). Wegen der Verlegung des Aufenthalts des Pflegebefohlenen und damit des Lebensmittelpunktes in den Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 75.980, 72.818; 1 Nd 501/95 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.Die hier noch offenen Anträge auf Übertragung der Obsorge bzw Regelung des Besuchsrechtes stellen kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar. Dem übertragenden Gericht kommt zur Entscheidung auf Grund der bisherigen unvollständigen Beweisaufnahmen hierüber nicht wesentlich mehr Sachkenntnis zu als dem übernehmenden Gericht. Auch das bisher zuständige Gericht konnte keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Pflegebefohlenen gewinnen, die sich nun nicht mehr in seinem Sprengel aufhalten. Auch die Lebensverhältnisse der Mutter haben sich geändert. Eine Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder ist nicht konkret absehbar. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise in der Zukunft vorzunehmende neuerliche Übertragung der Obsorge auch zu einer Veränderung des Aufenthaltsortes der Minderjährigen führten könnte, ist nicht ausschlaggebend. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten vergleiche 5 Nd 502/95). Wegen der Verlegung des Aufenthalts des Pflegebefohlenen und damit des Lebensmittelpunktes in den Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 75.980, 72.818; 1 Nd 501/95 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.
Der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichtes Enns ist daher zu genehmigen.