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Entscheidung 7 Nd 510/00×

Entscheidung 7 Nd 510/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd510/00 (7Nd511/00, 7Nd512/00)

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kuras als weitere Richter in den Pflegschaftssachen der mj. Paulina W*****, Isabella B***** und David K*****, geboren am *****, alle vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4021 Linz, Kärntnerstraße 16, als Obsorgeberechtigte, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Enns vom 21. Juni 2000, GZ 3 P 90/99b-46, GZ 3 P 91/99z-47, GZ 3 P 72/99-52, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssachen der mj. Paulina W*****, Isabella B***** und David K***** an das Bezirksgericht Langenlois wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen halten sich seit 13. April 2000 ständig im Kinderheim Dr. P***** auf. Ihre Mutter ist in Wien wohnhaft. Die drei verschiedenen Kindesväter haben ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Enns. Die Obsorge über die Kinder wurde der Mutter gemäß Paragraph 176 a, ABGB mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Enns vom 15. 9. 1999 entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Die Kinder waren bis 13. 4. 2000 auf einem Krisenpflegeplatz in St. Marien untergebracht und befinden sich seither in der "K*****" (Sprengel Bezirksgericht Langenlois). Nunmehr sind Anträge der Mutter auf Rückübertragung der Obsorge anhängig. Weiters haben teilweise auch die Väter Anräge auf Übertragung der Obsorge eingebracht. Auf Grund von Rekursentscheidungen des Landesgerichtes Steyr hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechtes der Mutter vom 9. Mai 2000, 1 R 167/00-51 und vom 14. 6. 2000, 1 R 168/00-45 und 1 R 169/00x-46 wurde dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung unter Einbindung sämtlicher Beteiligter aufgetragen. Dieses fasste daraufhin am 21. 6. 2000 den Beschluss auf Übertragung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Langenlois. Das Bezirksgericht Langenlois lehnte mit seinem Beschluss vom 11. 7. 2000 die Übernahme der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache ab. Es stützte sich dabei darauf, dass im Hinblick auf den Heimaufenthalt und die anhängigen Anträge auf Übertragung der Obsorge noch nicht von einem stabilen Aufenthaltsort der Kinder auszugehen sei. Auch könne das bisher zuständige Bezirksgericht Enns die bereits gewonnenen Eindrücke am besten verwerten.

Daraufhin legte das Bezirksgericht Enns die Pflegschaftsakten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Enns an das Bezirksgericht Langenlois gemäß den Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Enns verfügte Übertragung ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749, 66.880, 1 Nd 501/95, 3 Nd 502/97 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764, 66.885; 1 Nd 501/95, 3 Nd 502/97 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 111, JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886, 54.970; 1 Nd 501/95 uva).

Die hier noch offenen Anträge auf Übertragung der Obsorge bzw Regelung des Besuchsrechtes stellen kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar. Dem übertragenden Gericht kommt zur Entscheidung auf Grund der bisherigen unvollständigen Beweisaufnahmen hierüber nicht wesentlich mehr Sachkenntnis zu als dem übernehmenden Gericht. Auch das bisher zuständige Gericht konnte keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Pflegebefohlenen gewinnen, die sich nun nicht mehr in seinem Sprengel aufhalten. Auch die Lebensverhältnisse der Mutter haben sich geändert. Eine Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder ist nicht konkret absehbar. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise in der Zukunft vorzunehmende neuerliche Übertragung der Obsorge auch zu einer Veränderung des Aufenthaltsortes der Minderjährigen führten könnte, ist nicht ausschlaggebend. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten vergleiche 5 Nd 502/95). Wegen der Verlegung des Aufenthalts des Pflegebefohlenen und damit des Lebensmittelpunktes in den Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 75.980, 72.818; 1 Nd 501/95 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.

Der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichtes Enns ist daher zu genehmigen.

Anmerkung

E58820 07J05100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00510..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0070ND00510_0000000_000

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