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Entscheidung 7 Nd 510/88×

Entscheidung 7 Nd 510/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd510/88

Entscheidungsdatum

20.12.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul K***, Angestellter, Altach, Altweg 15, vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Siegfried G***, Angestellter, Deutschlandsberg, Trotzerkreuzstraße 17, vertreten durch Dr. Reinhard Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 80.712,55 s.A., über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Feldkirch das für Deutschlandsberg zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger sprach sich gegen die vom Beklagten beantragte Delegierung aus. Das angerufene Gericht hält eine Delegierung für nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann eine Delegierung an ein anderes Gericht nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Umstände, aus denen sich ergebe, daß die Delegierung zweckmäßig wäre, sind hier nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht dargetan. Läßt sich aber die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen, ist der der Delegierung widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (EvBl. 1966/380).

Demgemäß ist der Antrag abzuweisen.

Anmerkung

E16027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070ND00510.88.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19881220_OGH0002_0070ND00510_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung