Begründung:
Im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt ist für die EZ 1385 Klagenfurt VIII.Bezirk die "Föderative Volksrepublik Jugoslawien" als Eigentümer einverleibt. Diese unterhielt in dem auf der Liegenschaft stehenden Gebäude ein in der Zwischenzeit geschlossenes Generalkonsulat. Mit Verordnung vom 14.1.1993 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die Schließung des Gebäudes bis zur völkerrechtlichen Klärung der Rechtsnachfolge nach der ehemaligen Förderativen Volksrepublik Jugoslawien verfügt und die Versiegelung der Eingänge angeordnet.Im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt ist für die EZ 1385 Klagenfurt römisch acht.Bezirk die "Föderative Volksrepublik Jugoslawien" als Eigentümer einverleibt. Diese unterhielt in dem auf der Liegenschaft stehenden Gebäude ein in der Zwischenzeit geschlossenes Generalkonsulat. Mit Verordnung vom 14.1.1993 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die Schließung des Gebäudes bis zur völkerrechtlichen Klärung der Rechtsnachfolge nach der ehemaligen Förderativen Volksrepublik Jugoslawien verfügt und die Versiegelung der Eingänge angeordnet.
Die Antragstellerin stützte ihren im Spruch ersichtlichen Antrag auf die Behauptung, "Ansprüche privatrechtlicher Art" auf die Liegenschaft zu haben, die jedoch von der Bundesrepublik Jugoslawien bestritten würden. Diese Rechte wolle die Antragstellerin durch einen Kurator gesichert wissen. Es sei davon auszugehen, daß das Gebäude keinen exterritorialen Status mehr genieße.
Das angerufene Bezirksgericht Klagenfurt wies den Antrag auf Eröffnung eines Abwesenheitspflegschaftsverfahrens hinsichtlich der genannten Liegenschaft mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen nach § 276 ABGB nicht vorlägen.Das angerufene Bezirksgericht Klagenfurt wies den Antrag auf Eröffnung eines Abwesenheitspflegschaftsverfahrens hinsichtlich der genannten Liegenschaft mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 276, ABGB nicht vorlägen.
Das Landesgericht Klagenfurt hob als Rekursgericht aus Anlaß des Rekurses diesen Beschluß als nichtig auf und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Antragstellerin habe keinen Sitz in Österreich, gemäß § 109 Abs.2 JN sei in diesem Fall zwingend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gegeben. Zufolge Verletzung zwingender Zuständigkeitsvorschriften sei daher der abweisende Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt ersatzlos zu beheben gewesen.Das Landesgericht Klagenfurt hob als Rekursgericht aus Anlaß des Rekurses diesen Beschluß als nichtig auf und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Antragstellerin habe keinen Sitz in Österreich, gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN sei in diesem Fall zwingend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gegeben. Zufolge Verletzung zwingender Zuständigkeitsvorschriften sei daher der abweisende Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt ersatzlos zu beheben gewesen.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug, ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, gemäß § 111 JN die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Klagenfurt. Dieses verweigerte mit Beschluß vom 25.8.1993 die Übernahme der Zuständigkeit zur Besorgung der Abwesenheitspflegschaftssache.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug, ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, gemäß Paragraph 111, JN die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Klagenfurt. Dieses verweigerte mit Beschluß vom 25.8.1993 die Übernahme der Zuständigkeit zur Besorgung der Abwesenheitspflegschaftssache.
Sowohl das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als auch die Antragstellerin stellten das Ersuchen um Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs.2 JN an das Bezirksgericht Klagenfurt durch den Obersten Gerichtshof. Die Antragstellerin begehrt darüber hinaus noch die Entscheidung über den ihrer Ansicht nach gegebenen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 Abs.1 JN.Sowohl das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als auch die Antragstellerin stellten das Ersuchen um Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN an das Bezirksgericht Klagenfurt durch den Obersten Gerichtshof. Die Antragstellerin begehrt darüber hinaus noch die Entscheidung über den ihrer Ansicht nach gegebenen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, JN.