Rechtssatz RS0046999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046999
Entscheidungsdatum
26.11.1993
Rechtssatz
Ist zuerst über das Vorliegen der Voraussetzungen prozessualer Natur (hier: ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Abwesenheitskuratel nach § 276 ABGB vorliegen) zu entscheiden, kann noch keine Übertragung nach § 111 JN erfolgen.Ist zuerst über das Vorliegen der Voraussetzungen prozessualer Natur (hier: ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Abwesenheitskuratel nach Paragraph 276, ABGB vorliegen) zu entscheiden, kann noch keine Übertragung nach Paragraph 111, JN erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046999
Dokumentnummer
JJR_19931126_OGH0002_0070ND00510_9300000_001