Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung - und eine solche liegt nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie dem vorgelegten Frachtbrief vor - kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder lit b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anh I). Art 31 Abs 1 CMR regelt nur die internationale, nicht auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit (vgl SZ 51/34). Ob ein Gericht auch örtlich zuständig ist, bestimmt sich allein nachWegen aller Streitigkeiten aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung - und eine solche liegt nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie dem vorgelegten Frachtbrief vor - kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder Litera b,) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins). Artikel 31, Absatz eins, CMR regelt nur die internationale, nicht auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit vergleiche SZ 51/34). Ob ein Gericht auch örtlich zuständig ist, bestimmt sich allein nach
innerstaatlichem Prozeßrecht (vgl BGHZ 49, 124 = NJW 1968, 356; BGHZinnerstaatlichem Prozeßrecht vergleiche BGHZ 49, 124 = NJW 1968, 356; BGHZ
79, 332 = NJW 1981, 1902 = VersR 1981, 663, Fremuth, Transportr 1983, 35, Braun in VersR 1988, 648 ff). Aus Art 31 CMR ergibt sich, daß sechs verschiedene Rechte bei Beurteilung eines dem CMR unterliegenden Streitfalles in Frage kommen können. Angerufen werden können ein durch Vereinbarung bestimmtes Gericht, das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten, das am Ort der Hauptniederlassung oder das am Ort derjenigen Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle, durch die der Beförderungsvertrag zustandegekommen ist und schließlich die Gerichte des Übernahms- und Ablieferungsortes. Art 31 CMR bleibt als lex specialis auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ unberührt aufrecht (vgl 7 Nd 515/96). Da im vorliegenden Fall eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Der Einwand der beklagten Partei, daß eine (bindende?) Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, ist erst im folgenden Verfahren zu beurteilen. Da es aber an einem zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl RdW 1987, 411 mwN). Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (vgl 5 Nd 514/91 uva, zuletzt 7 Nd 505/95), im vorliegenden Fall sprechen jedoch Zweckmäßigkeitserwägungen dafür.79, 332 = NJW 1981, 1902 = VersR 1981, 663, Fremuth, Transportr 1983, 35, Braun in VersR 1988, 648 ff). Aus Artikel 31, CMR ergibt sich, daß sechs verschiedene Rechte bei Beurteilung eines dem CMR unterliegenden Streitfalles in Frage kommen können. Angerufen werden können ein durch Vereinbarung bestimmtes Gericht, das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten, das am Ort der Hauptniederlassung oder das am Ort derjenigen Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle, durch die der Beförderungsvertrag zustandegekommen ist und schließlich die Gerichte des Übernahms- und Ablieferungsortes. Artikel 31, CMR bleibt als lex specialis auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ unberührt aufrecht vergleiche 7 Nd 515/96). Da im vorliegenden Fall eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Der Einwand der beklagten Partei, daß eine (bindende?) Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, ist erst im folgenden Verfahren zu beurteilen. Da es aber an einem zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen vergleiche RdW 1987, 411 mwN). Da Artikel 31, CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde vergleiche 5 Nd 514/91 uva, zuletzt 7 Nd 505/95), im vorliegenden Fall sprechen jedoch Zweckmäßigkeitserwägungen dafür.