Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in W***** und hat mit der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung „Haushaltsystem plus" ohne Unterversicherung mit Neuwertersatz für diese Wohnung abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherung (ABH Fassung 1995) und die Besonderen Bedingungen für die Haushaltsversicherung System plus (75B) zugrunde.
Art 12 Abs 1 der ebenfalls geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) lautet: „Wenn ... sich der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei."Artikel 12, Absatz eins, der ebenfalls geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) lautet: „Wenn ... sich der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei."
Am 17. 8. 2003 kam es in der Wohnung der Klägerin aufgrund eines geplatzten Heißwasserschlauches in der darüber gelegenen Wohnung zu einem erheblichen Wasserschaden.
Die Klägerin machte zunächst einen Gesamtschaden von EUR 61.359,13 sA geltend, welchen Betrag sie - dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung tragend - letztlich auf EUR 41.733,42 sA eingeschränkt hatte. Die beklagte Partei hafte ihr im Deckungsumfang der geschlossenen Haushaltsversicherung. Die beklagte Partei anerkannte zwar das Klagebegehren ausdrücklich dem Grunde nach, bestritt jedoch die Höhe und beantragte Klageabweisung, weil die Klägerin grob schuldhaft mehrfache Obliegenheitsverletzungen mit der Sanktionierung gänzlicher Leistungsfreiheit zu verantworten habe. Unter anderem habe sie nicht den gleichwertigen Ersatz für die Küchenmöbel gefordert, sondern den Ersatz für qualitativ bessere und teurere, weit höherwertige Möbel und Geräte. Durch die Vorlage eines zu teuren Kostenvoranschlages habe sich die Klägerin einer arglistigen Täuschung im Sinne des Art 12 der ABS schuldig gemacht und damit Obliegenheiten gemäß § 6 Abs 3 VersVG vorsätzlich verletzt, um von der beklagten Partei eine höhere Versicherungsleistung zu erlangen als ihr tatsächlich zugestanden sei.Die Klägerin machte zunächst einen Gesamtschaden von EUR 61.359,13 sA geltend, welchen Betrag sie - dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung tragend - letztlich auf EUR 41.733,42 sA eingeschränkt hatte. Die beklagte Partei hafte ihr im Deckungsumfang der geschlossenen Haushaltsversicherung. Die beklagte Partei anerkannte zwar das Klagebegehren ausdrücklich dem Grunde nach, bestritt jedoch die Höhe und beantragte Klageabweisung, weil die Klägerin grob schuldhaft mehrfache Obliegenheitsverletzungen mit der Sanktionierung gänzlicher Leistungsfreiheit zu verantworten habe. Unter anderem habe sie nicht den gleichwertigen Ersatz für die Küchenmöbel gefordert, sondern den Ersatz für qualitativ bessere und teurere, weit höherwertige Möbel und Geräte. Durch die Vorlage eines zu teuren Kostenvoranschlages habe sich die Klägerin einer arglistigen Täuschung im Sinne des Artikel 12, der ABS schuldig gemacht und damit Obliegenheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG vorsätzlich verletzt, um von der beklagten Partei eine höhere Versicherungsleistung zu erlangen als ihr tatsächlich zugestanden sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin EUR 30.803,09 zu und wies das Mehrbegehren von EUR 10.930,33 ab. Zum im Revisionsverfahren allein noch strittigen Täuschungsvorwurf führte es aus, die Klägerin habe zwar objektiv Obliegenheitspflichten verletzt, indem sie ihrem Begehren einen Kostenvoranschlag über die Küche zugrunde gelegt habe, der nicht auf Ersatzbeschaffung gleicher Art und Güte ausgerichtet gewesen sei. Der Klägerin sei aber kein schweres Verschulden vorzuwerfen, sei sie doch davon ausgegangen, dass sie auch bei der Neuanschaffung Anspruch auf eine Markenküche (wie vor dem Schadensfall) habe. Ausstattungsunterschiede könnten bei Markenküchen aber nur annähernd festgestellt werden. Dabei sei auch die Änderung des Einrichtungsstils und der Technik im Laufe der Zeit zu berücksichtigen. Der zunächst eingeholte Kostenvoranschlag für eine Küche „wie die bestehende" sei der Klägerin daher nicht vorwerfbar als zu gering erschienen. Der danach erstellte Kostenvoranschlag (Firma Z*****) habe eine Küche, die im Hinblick auf die Größe und die Qualität der Elektrogeräte der alten Küche in Art und Güte entspreche, geboten. Die Ausstattung der Küchenmöbel sei zwar rund 20 % höherwertig, die Klägerin habe aber gemeint, das Recht zu haben, ihre Küche aus dem Jahre 1977 durch eine dem heutigen Standard entsprechende moderne Küche zu ersetzen, weshalb ihr Täuschungsabsicht nicht vorgeworfen werden könne. Art 12 ABS sei daher hier nicht anwendbar, weshalb die beklagte Partei zur Leistung verpflichtet bleibe.Das Erstgericht sprach der Klägerin EUR 30.803,09 zu und wies das Mehrbegehren von EUR 10.930,33 ab. Zum im Revisionsverfahren allein noch strittigen Täuschungsvorwurf führte es aus, die Klägerin habe zwar objektiv Obliegenheitspflichten verletzt, indem sie ihrem Begehren einen Kostenvoranschlag über die Küche zugrunde gelegt habe, der nicht auf Ersatzbeschaffung gleicher Art und Güte ausgerichtet gewesen sei. Der Klägerin sei aber kein schweres Verschulden vorzuwerfen, sei sie doch davon ausgegangen, dass sie auch bei der Neuanschaffung Anspruch auf eine Markenküche (wie vor dem Schadensfall) habe. Ausstattungsunterschiede könnten bei Markenküchen aber nur annähernd festgestellt werden. Dabei sei auch die Änderung des Einrichtungsstils und der Technik im Laufe der Zeit zu berücksichtigen. Der zunächst eingeholte Kostenvoranschlag für eine Küche „wie die bestehende" sei der Klägerin daher nicht vorwerfbar als zu gering erschienen. Der danach erstellte Kostenvoranschlag (Firma Z*****) habe eine Küche, die im Hinblick auf die Größe und die Qualität der Elektrogeräte der alten Küche in Art und Güte entspreche, geboten. Die Ausstattung der Küchenmöbel sei zwar rund 20 % höherwertig, die Klägerin habe aber gemeint, das Recht zu haben, ihre Küche aus dem Jahre 1977 durch eine dem heutigen Standard entsprechende moderne Küche zu ersetzen, weshalb ihr Täuschungsabsicht nicht vorgeworfen werden könne. Artikel 12, ABS sei daher hier nicht anwendbar, weshalb die beklagte Partei zur Leistung verpflichtet bleibe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die von der beklagten Partei der Klägerin vorgeworfene Täuschungshandlung betreffe nicht Angaben über den Versicherungsfall oder die beim Schadensereignis beschädigten Sachen, sondern nur die - über Wunsch der Klägerin - in den Kostenvoranschlag eines Unternehmens aufgenommene Bewertung der angebotenen Küchenmöbel als mit dem Altbestand gleichwertig. Abgesehen davon, dass eine solche Meinungskundgabe über die Gleichwertigkeit der neuen mit den beschädigten Möbeln von der beklagten Partei grundsätzlich überprüfbar sei (zB durch die spätere Rechnung) und die Beweislage nicht zum Nachteil der beklagten Versicherung manipuliert worden sei, liege darin nur eine - von der Klägerin wohl veranlasste - unrichtig wertvergleichende Gestaltung eines Dritten im Kostenvoranschlag vor, welche die Abwicklung des Versicherungsfalles nicht im Sinne einer Fehlfeststellung über tatsächliche Umstände beeinflussen habe können. Die Höhe der von der beklagten Versicherung zu zahlenden Summe sei nämlich - auch ex ante betrachtet - nicht vom Angebot in einem Kostenvoranschlag abhängig gewesen. Von einer Obliegenheitsverletzung durch arglistige Täuschung sei daher nicht auszugehen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage, „ob auch die bewusste Vorlage einer Urkunde (hier: Kostenvoranschlag) mit einer vom Versicherungsnehmer zu vertretenden unrichtigen wertvergleichenden Einschätzung des Errichters über die Gleichwertigkeit von die beschädigten Gegenstände ersetzenden Einrichtungsgegenständen" (zu ergänzen ist wohl: „... zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 12 Abs 1 ABS führt"), noch nicht Stellung genommen habe.Die von der beklagten Partei der Klägerin vorgeworfene Täuschungshandlung betreffe nicht Angaben über den Versicherungsfall oder die beim Schadensereignis beschädigten Sachen, sondern nur die - über Wunsch der Klägerin - in den Kostenvoranschlag eines Unternehmens aufgenommene Bewertung der angebotenen Küchenmöbel als mit dem Altbestand gleichwertig. Abgesehen davon, dass eine solche Meinungskundgabe über die Gleichwertigkeit der neuen mit den beschädigten Möbeln von der beklagten Partei grundsätzlich überprüfbar sei (zB durch die spätere Rechnung) und die Beweislage nicht zum Nachteil der beklagten Versicherung manipuliert worden sei, liege darin nur eine - von der Klägerin wohl veranlasste - unrichtig wertvergleichende Gestaltung eines Dritten im Kostenvoranschlag vor, welche die Abwicklung des Versicherungsfalles nicht im Sinne einer Fehlfeststellung über tatsächliche Umstände beeinflussen habe können. Die Höhe der von der beklagten Versicherung zu zahlenden Summe sei nämlich - auch ex ante betrachtet - nicht vom Angebot in einem Kostenvoranschlag abhängig gewesen. Von einer Obliegenheitsverletzung durch arglistige Täuschung sei daher nicht auszugehen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage, „ob auch die bewusste Vorlage einer Urkunde (hier: Kostenvoranschlag) mit einer vom Versicherungsnehmer zu vertretenden unrichtigen wertvergleichenden Einschätzung des Errichters über die Gleichwertigkeit von die beschädigten Gegenstände ersetzenden Einrichtungsgegenständen" (zu ergänzen ist wohl: „... zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach Artikel 12, Absatz eins, ABS führt"), noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung ihres Rechtsmittels das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage, in eventu, diesem keine Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer unzulässigen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage, in eventu, diesem keine Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer unzulässigen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.