Der Oberste Gerichtshof vermag sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen.
Eine Deckungszusage erteilt der Versicherer, wenn zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer über den Abschluss eines Versicherungsvertrags soweit Einigung erzielt ist, dass der künftige Abschluss in Aussicht genommen werden kann, während der endgültige Abschluss, namentlich die Ausfertigung der Versicherungspapiere, vielleicht auch die Besprechung minder wesentlicher Einzelheiten, mutmaßlich noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden (Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz²², 38). Die Deckungszusage schafft provisorisch Schutz vor endgültiger Risikoprüfung vor völliger Einigung (zB über die endgültige Prämie), und dient der schnellen Deckung des Versicherungsnehmers (Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8 Rdz 92 zu § 1). Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft eines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Es besteht kein materieller Unterschied zwischen einem Versicherungsvertrag und dem Rechtsverhältnis aufgrund einer Deckungszusage (Bruck-Möller aaO Rdz 94). Die vorläufige Deckung endet, sobald sich die Verhandlung wegen des Abschlusses der Versicherung zerschlagen haben, oder aber mit dem Abschluss des endgültigen Vertrags (Prölss-Martin aaO 40). Die Prämie für die vorläufige Deckung wird in aller Regel gestundet (Prölss-Martin aaO; ebenso Bruck-Möller aaO Rdz 103). Kommt ein endgültiger Vertrag nicht zustande, so ist dennoch für die vorläufige Deckung Prämie zu zahlen (Bruck-Möller aaO Rdz 101; im gleichen Sinn Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 107 f, und Prölss-Martin aaO41).Eine Deckungszusage erteilt der Versicherer, wenn zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer über den Abschluss eines Versicherungsvertrags soweit Einigung erzielt ist, dass der künftige Abschluss in Aussicht genommen werden kann, während der endgültige Abschluss, namentlich die Ausfertigung der Versicherungspapiere, vielleicht auch die Besprechung minder wesentlicher Einzelheiten, mutmaßlich noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden (Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz²², 38). Die Deckungszusage schafft provisorisch Schutz vor endgültiger Risikoprüfung vor völliger Einigung (zB über die endgültige Prämie), und dient der schnellen Deckung des Versicherungsnehmers (Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8 Rdz 92 zu Paragraph eins,). Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft eines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Es besteht kein materieller Unterschied zwischen einem Versicherungsvertrag und dem Rechtsverhältnis aufgrund einer Deckungszusage (Bruck-Möller aaO Rdz 94). Die vorläufige Deckung endet, sobald sich die Verhandlung wegen des Abschlusses der Versicherung zerschlagen haben, oder aber mit dem Abschluss des endgültigen Vertrags (Prölss-Martin aaO 40). Die Prämie für die vorläufige Deckung wird in aller Regel gestundet (Prölss-Martin aaO; ebenso Bruck-Möller aaO Rdz 103). Kommt ein endgültiger Vertrag nicht zustande, so ist dennoch für die vorläufige Deckung Prämie zu zahlen (Bruck-Möller aaO Rdz 101; im gleichen Sinn Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 107 f, und Prölss-Martin aaO41).
Stellt das erstgericht einen Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass auch im vorliegenden Fall, wie sich aus den Feststellungen ergibt, der Beklagten die Prämie für die vorläufige Deckung gestundet (da offensichtlich beabsichtigt war, die Prämie für die vorläufige Deckung in die endgültige Versicherung einzubeziehen – vgl Prölss-Martin aaO, 41) und auch nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eingeklagt wurde, und dem vermuteten Rücktritt vom Vertrag im Sinne des § 38 Abs 1, zweiter Satz, VersVG her, übersieht es – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat –, dass dann, wenn auf die vorläufige Deckungszusage der Abschluss eines endgültigen Vertrags nicht folgt, nach dem Wegfall der Deckungszusage ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr besteht, sodass ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich ist. § 38 VersVG regelt (arg: „... ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten“; „es gilt als Rücktritt ...“) die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer (ersten oder einmaligen) Prämie nur bei einem aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag und befreit den Versicherer unter den dort beschriebenen Voraussetzungen (Rücktrittsrecht, Rücktrittsvermutung) von der Gefahrtragung. Die genannte Bestimmung enthält dagegen keine Fallfrist für die Einklagung einer (fälligen) Prämie für eine bereits beendete Versicherung, bei der die Zahlung der Prämie (hier: bis zum Ende der Versicherung) gestundet war.Stellt das erstgericht einen Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass auch im vorliegenden Fall, wie sich aus den Feststellungen ergibt, der Beklagten die Prämie für die vorläufige Deckung gestundet (da offensichtlich beabsichtigt war, die Prämie für die vorläufige Deckung in die endgültige Versicherung einzubeziehen – vergleiche Prölss-Martin aaO, 41) und auch nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eingeklagt wurde, und dem vermuteten Rücktritt vom Vertrag im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins,, zweiter Satz, VersVG her, übersieht es – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat –, dass dann, wenn auf die vorläufige Deckungszusage der Abschluss eines endgültigen Vertrags nicht folgt, nach dem Wegfall der Deckungszusage ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr besteht, sodass ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Paragraph 38, VersVG regelt (arg: „... ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten“; „es gilt als Rücktritt ...“) die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer (ersten oder einmaligen) Prämie nur bei einem aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag und befreit den Versicherer unter den dort beschriebenen Voraussetzungen (Rücktrittsrecht, Rücktrittsvermutung) von der Gefahrtragung. Die genannte Bestimmung enthält dagegen keine Fallfrist für die Einklagung einer (fälligen) Prämie für eine bereits beendete Versicherung, bei der die Zahlung der Prämie (hier: bis zum Ende der Versicherung) gestundet war.
Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 Abs 1, zweiter Satz, VersVG sprechen auch die Ausführungen von Bruck-Möller8 I Rdz 12 zu § 40 VersVG, wonach der Versicherer nur dann bloß Anspruch auf eine Geschäftsgebühr im Sinne des § 40 Abs 2 VersVG hat, wenn er noch keine Gefahr getragen hat.Für die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 38, Absatz eins,, zweiter Satz, VersVG sprechen auch die Ausführungen von Bruck-Möller8 römisch eins Rdz 12 zu Paragraph 40, VersVG, wonach der Versicherer nur dann bloß Anspruch auf eine Geschäftsgebühr im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, VersVG hat, wenn er noch keine Gefahr getragen hat.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits Feststellungen über die von der Beklagten aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung, andererseits aber auch, was vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnt wurde, über die Höhe der Klageforderung zu treffen haben.
Die Auffassungen in der Lehre darüber, wonach sich die Prämie für die vorläufige Deckung bestimmt, wenn die Verhandlungen über den endgültigen Abschluss eines Versicherungsvertrags scheitern, sind im Wesentlichen einheitlich (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage sind, soweit überschaubar, bisher nicht ergangen). Ehrenzweig aaO 107 f vertritt die Ansicht, es sei im Fall der vorläufigen Deckung hinsichtlich der Prämie stillschweigend vereinbart, das nach dem Scheitern der Verhandlungen jener Betrag zu entrichten sei, der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen gebührt, zB die tarifmäßige Prämie mit einem „Unterjährigkeitszuschlag“. Prölss-Martin wenden sich (aaO 41) dagegen, dass der Versicherer nur einen Bruchteil der Jahresprämie, nicht aber die Prämie für kurzfristige Versicherungen fordern dürfe und weisen darauf hin, dass § 1 Abs 2 Satz 6 der deutschen AKB = Art 5 Abs 5 AKHB, wonach dem Versicherer die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie gebührt, nur für den Wegfall der Deckungszusage aufgrund einer Kündigung des Versicherers gilt. Ähnlich differenzieren Bruck-Möller aaO Rdz 101 zu § 1: Im Rahmen der Deckungszusage sei die vereinbarte, sonst die übliche oder angemessene Prämie zu zahlen. Lehne der Versicherer die endgültige Deckung ab, so erhalte er nur die anteilige Jahresprämie, andernfalls die Prämie für eine entsprechend kurzfristige Versicherung. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 13. 1. 1981, Beilage ./F, auch die von ihr mit Antrag vom 31. 12. 1980 beantragen Prämienbeträge – von zusammengerechnet 18.116 ATS für das Versicherungsjahr – akzeptiert, erscheint zwar nach dem Wortlaut eben dieses Schreibens, der eher dafür spricht, dass nur der Antrag der Beklagten auf vorläufige Deckung laut Beilage ./C angenommen wurde, nicht überzeugend. Doch hat die Klägerin selbst in der Klage vorgebracht, sie habe die Abrechnung für den Zeitraum der vorläufigen Deckung „aufgrund der ursprünglich beantragten Konditionen“, wenn auch „unter Abstandnahme von der Rückverrechnung des Dauerrabattes“ durchgeführt, und sie behauptet auch in der Rekursbeantwortung, sie habe die Prämie „genau nach dem Versicherungsantrag unter Zugrundelegung einer Prämie für ein ganzes Versicherungsjahr in der Höhe von 18.116 ATS“ abgerechnet, der Klagebetrag ergebe sich aus der in einigen Versicherungssparten vorzunehmenden Kurztarifrechnung. Es wird daher davon auszugehen sein, dass für den Zeitraum der vorläufigen Deckung ein Einverständnis der Parteien über die Zahlung einer Prämie von 18.116 ATS, bezogen auf ein ganzes Versicherungsjahr, vorliegt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob ein Einverständnis auch darüber bestand, dass die Beklagte bei einem Scheitern der Verhandlungen über den endgültigen Abschluss des Versicherungsvertrags (nur) einen entsprechenden Bruchteil dieser Jahresprämie zahlt. Andernfalls wird eine stillschweigende Vereinbarung darüber anzunehmen sein, dass die Abrechnung auf der Grundlage der genannten Jahresprämie unter Bedachtnahme auf die für den Geschäftsbetrieb der Klägerin maßgebenden Grundsätze erfolgt, sodass allfällige Zuschläge für kurzfristige Versicherungen, der Wegfall eines Dauerrabattes und ähnliches zu berücksichtigen wären (vgl § 68 Abs 2 VersVG).Die Auffassungen in der Lehre darüber, wonach sich die Prämie für die vorläufige Deckung bestimmt, wenn die Verhandlungen über den endgültigen Abschluss eines Versicherungsvertrags scheitern, sind im Wesentlichen einheitlich (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage sind, soweit überschaubar, bisher nicht ergangen). Ehrenzweig aaO 107 f vertritt die Ansicht, es sei im Fall der vorläufigen Deckung hinsichtlich der Prämie stillschweigend vereinbart, das nach dem Scheitern der Verhandlungen jener Betrag zu entrichten sei, der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen gebührt, zB die tarifmäßige Prämie mit einem „Unterjährigkeitszuschlag“. Prölss-Martin wenden sich (aaO 41) dagegen, dass der Versicherer nur einen Bruchteil der Jahresprämie, nicht aber die Prämie für kurzfristige Versicherungen fordern dürfe und weisen darauf hin, dass Paragraph eins, Absatz 2, Satz 6 der deutschen AKB = Artikel 5, Absatz 5, AKHB, wonach dem Versicherer die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie gebührt, nur für den Wegfall der Deckungszusage aufgrund einer Kündigung des Versicherers gilt. Ähnlich differenzieren Bruck-Möller aaO Rdz 101 zu Paragraph eins :, Im Rahmen der Deckungszusage sei die vereinbarte, sonst die übliche oder angemessene Prämie zu zahlen. Lehne der Versicherer die endgültige Deckung ab, so erhalte er nur die anteilige Jahresprämie, andernfalls die Prämie für eine entsprechend kurzfristige Versicherung. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 13. 1. 1981, Beilage ./F, auch die von ihr mit Antrag vom 31. 12. 1980 beantragen Prämienbeträge – von zusammengerechnet 18.116 ATS für das Versicherungsjahr – akzeptiert, erscheint zwar nach dem Wortlaut eben dieses Schreibens, der eher dafür spricht, dass nur der Antrag der Beklagten auf vorläufige Deckung laut Beilage ./C angenommen wurde, nicht überzeugend. Doch hat die Klägerin selbst in der Klage vorgebracht, sie habe die Abrechnung für den Zeitraum der vorläufigen Deckung „aufgrund der ursprünglich beantragten Konditionen“, wenn auch „unter Abstandnahme von der Rückverrechnung des Dauerrabattes“ durchgeführt, und sie behauptet auch in der Rekursbeantwortung, sie habe die Prämie „genau nach dem Versicherungsantrag unter Zugrundelegung einer Prämie für ein ganzes Versicherungsjahr in der Höhe von 18.116 ATS“ abgerechnet, der Klagebetrag ergebe sich aus der in einigen Versicherungssparten vorzunehmenden Kurztarifrechnung. Es wird daher davon auszugehen sein, dass für den Zeitraum der vorläufigen Deckung ein Einverständnis der Parteien über die Zahlung einer Prämie von 18.116 ATS, bezogen auf ein ganzes Versicherungsjahr, vorliegt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob ein Einverständnis auch darüber bestand, dass die Beklagte bei einem Scheitern der Verhandlungen über den endgültigen Abschluss des Versicherungsvertrags (nur) einen entsprechenden Bruchteil dieser Jahresprämie zahlt. Andernfalls wird eine stillschweigende Vereinbarung darüber anzunehmen sein, dass die Abrechnung auf der Grundlage der genannten Jahresprämie unter Bedachtnahme auf die für den Geschäftsbetrieb der Klägerin maßgebenden Grundsätze erfolgt, sodass allfällige Zuschläge für kurzfristige Versicherungen, der Wegfall eines Dauerrabattes und ähnliches zu berücksichtigen wären vergleiche Paragraph 68, Absatz 2, VersVG).
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung aufgehoben, sodass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.