Rechtssatz RS0080545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080545
Geschäftszahl
7Ob1/84; 7Ob6/07v
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
§ 38 VersVG regelt (arg: ".... ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten", "es gilt als Rücktritt ....") die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer (ersten oder einmaligen) Prämie nur bei einem aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag und befreit den Versicherer unter den dort beschriebenen Voraussetzungen (Rücktrittsrecht, Rücktrittsvermutung) von der Gefahrtragung. Die genannte Bestimmung enthält dagegen keine Fallfrist für die Einklagung einer (fälligen) Prämie für eine bereits beendete Versicherung, bei der die Zahlung der Prämie (hier: bis zum Ende der Versicherung) gestundet war.Paragraph 38, VersVG regelt (arg: ".... ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten", "es gilt als Rücktritt ....") die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer (ersten oder einmaligen) Prämie nur bei einem aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag und befreit den Versicherer unter den dort beschriebenen Voraussetzungen (Rücktrittsrecht, Rücktrittsvermutung) von der Gefahrtragung. Die genannte Bestimmung enthält dagegen keine Fallfrist für die Einklagung einer (fälligen) Prämie für eine bereits beendete Versicherung, bei der die Zahlung der Prämie (hier: bis zum Ende der Versicherung) gestundet war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 1/84
Veröff: SZ 57/33 = EvBl 1984/100 S 395 = JBl 1985,109
- 7 Ob 6/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
Vgl; Beisatz: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem §38 Abs3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080545
Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0070OB00001_8400000_004