Die Auffassung der beklagten Partei, daß der Kläger das schädigende Verhalten nicht als Privatperson gesetzt habe, kann nicht geteilt werden. Nach der allgemeinen Risikoumschreibung des Art 15 ABH fallen in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung Schadenereignisse, die den Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen des Versicherungsnehmers als Privatperson entspringen. Wann ein Ereignis dem privaten Bereich zuzurechnen ist, ergibt sich aus der näheren Beschreibung des Versicherungsschutzes in Art 17 ABH und dem Zweck der Privathaftpflichtversicherung. Nach Art 17 Abs 1 lit a ABH werden die Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausgeschlossen. Zweck der Privathaftpflichtversicherung ist es auch, Versicherungsschutz für Ereignisse zu gewähren, die nicht in den Deckungsbereich einer Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung fallen. Die Ausübung eines Sportes, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung und wird als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt und gehört als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist auch ausdrücklich gemäß Art 17 Abs 1 lit e ABH in den Deckungsbereich einbezogen. Hier traf sich der Kläger mit zwei weiteren Personen auf einem Anwesen, um das Tontaubenschießen zu üben, wobei der Kläger das erforderliche Gerät herbeischaffte. Wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, ist das Tontaubenschießen dem (Schieß-)Sport und nicht der Jagd, dem Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen jagdbaren Wildes, zuzuordnen. Für eine berufsmäßige Sportausübung liegen keine Anhaltspunkte vor, und es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Ein Sport, der zu seiner Ausübung besondere Anlagen oder Geräte erfordert, wird vielfach im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem (Sport-)Verein ausgeübt. Dies ändert aber am privaten Charakter der Betätigung einschließlich der Vorbereitungshandlungen nichts. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es daher nicht darauf an, ob es sich bei den Teilnehmern am Tontaubenschießen um Mitglieder des Jagdschutzvereins handelte und der Kläger Obmann dieses Vereins war und ob der Kläger überdies über das Schleudergerät verfügungsberechtigt war. Aus dem Hinweis auf die Bestimmungen der (deutschen) AHB ist für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen, weil diese insbesondere in Ansehung der Risikoausschlüsse einen wesentlich anderen Wortlaut haben.Die Auffassung der beklagten Partei, daß der Kläger das schädigende Verhalten nicht als Privatperson gesetzt habe, kann nicht geteilt werden. Nach der allgemeinen Risikoumschreibung des Artikel 15, ABH fallen in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung Schadenereignisse, die den Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen des Versicherungsnehmers als Privatperson entspringen. Wann ein Ereignis dem privaten Bereich zuzurechnen ist, ergibt sich aus der näheren Beschreibung des Versicherungsschutzes in Artikel 17, ABH und dem Zweck der Privathaftpflichtversicherung. Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, ABH werden die Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausgeschlossen. Zweck der Privathaftpflichtversicherung ist es auch, Versicherungsschutz für Ereignisse zu gewähren, die nicht in den Deckungsbereich einer Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung fallen. Die Ausübung eines Sportes, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung und wird als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt und gehört als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist auch ausdrücklich gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera e, ABH in den Deckungsbereich einbezogen. Hier traf sich der Kläger mit zwei weiteren Personen auf einem Anwesen, um das Tontaubenschießen zu üben, wobei der Kläger das erforderliche Gerät herbeischaffte. Wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, ist das Tontaubenschießen dem (Schieß-)Sport und nicht der Jagd, dem Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen jagdbaren Wildes, zuzuordnen. Für eine berufsmäßige Sportausübung liegen keine Anhaltspunkte vor, und es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Ein Sport, der zu seiner Ausübung besondere Anlagen oder Geräte erfordert, wird vielfach im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem (Sport-)Verein ausgeübt. Dies ändert aber am privaten Charakter der Betätigung einschließlich der Vorbereitungshandlungen nichts. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es daher nicht darauf an, ob es sich bei den Teilnehmern am Tontaubenschießen um Mitglieder des Jagdschutzvereins handelte und der Kläger Obmann dieses Vereins war und ob der Kläger überdies über das Schleudergerät verfügungsberechtigt war. Aus dem Hinweis auf die Bestimmungen der (deutschen) AHB ist für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen, weil diese insbesondere in Ansehung der Risikoausschlüsse einen wesentlich anderen Wortlaut haben.
Die Auslegung des Begriffes der Gefahr des täglichen Lebens durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es sind darunter jene Gefahren zu verstehen, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Nicht erforderlich ist, daß solche Gefahren geradezu alltäglich auftreten, es genügt, wenn sie erfahrungsgemäß im Privatleben vorkommen. Nur außergewöhnliche Gefahren fallen nicht unter diesen Begriff (VersR 1986, 273; VersR 1983, 302; VersR 1980, 984; SZ 51/33; 7 Ob 24/80 ua). Das Tontaubenschießen ist eine in Österreich gebräuchliche Sportart, zu deren Ausübung die Verwendung eines Tontaubenschleudergerätes üblich ist. Der Transport eines solchen Gerätes im Kofferraum eines PKW ist nichts Ungewöhnliches und wurde von den Vorinstanzen zu Recht dem täglichen Leben zugerechnet. Nichts anderes ergibt sich, wie bereits aus den obigen Darlegungen folgt, wenn man davon ausgeht, daß durch den Begriff der Gefahr des täglichen Lebens lediglich eine Grenzziehung zu den Deckungsbereichen der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung möglich werden soll (vgl Jabornegg,Die Auslegung des Begriffes der Gefahr des täglichen Lebens durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es sind darunter jene Gefahren zu verstehen, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Nicht erforderlich ist, daß solche Gefahren geradezu alltäglich auftreten, es genügt, wenn sie erfahrungsgemäß im Privatleben vorkommen. Nur außergewöhnliche Gefahren fallen nicht unter diesen Begriff (VersR 1986, 273; VersR 1983, 302; VersR 1980, 984; SZ 51/33; 7 Ob 24/80 ua). Das Tontaubenschießen ist eine in Österreich gebräuchliche Sportart, zu deren Ausübung die Verwendung eines Tontaubenschleudergerätes üblich ist. Der Transport eines solchen Gerätes im Kofferraum eines PKW ist nichts Ungewöhnliches und wurde von den Vorinstanzen zu Recht dem täglichen Leben zugerechnet. Nichts anderes ergibt sich, wie bereits aus den obigen Darlegungen folgt, wenn man davon ausgeht, daß durch den Begriff der Gefahr des täglichen Lebens lediglich eine Grenzziehung zu den Deckungsbereichen der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung möglich werden soll vergleiche Jabornegg,
Die Versicherung der Gefahren des täglichen Lebens in VersR 1989, 209 f).
Da somit eine Deckungspflicht nach Art 17 Abs 1 lit a ABH jedenfalls gegeben ist, kann unerörtert bleiben, ob der Transport eines Sportgerätes schon zur Sportausübung gehört und daher gemäß Art 17 Abs 1 lit e ABH Versicherungsschutz zu gewähren wäre.Da somit eine Deckungspflicht nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, ABH jedenfalls gegeben ist, kann unerörtert bleiben, ob der Transport eines Sportgerätes schon zur Sportausübung gehört und daher gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera e, ABH Versicherungsschutz zu gewähren wäre.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.