Rechtssatz RS0081200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081200
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Rechtssatz
Ein Sport, der zu seiner Ausübung besondere Anlagen oder Geräte erfordert, wird vielfach im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem (Sportverein) Verein ausgeübt. Dies ändert aber am privaten Charakter der Betätigung einschließlich der Vorbereitungshandlungen nichts. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es daher nicht darauf an, ob es sich bei den Teilnehmern am Tontaubenschießen um Mitglieder des Jagdschutzvereins handelte und der Kläger Obmann dieses Vereins war und ob der Kläger überdies über das Schleudergerät verfügungsberechtigt war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 1/92
Veröff: VersRdSch 1992,368 = VersR 1993,595
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081200
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00001_9200000_002