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Rechtssatz RS0081200×

Rechtssatz RS0081200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081200

Geschäftszahl

7Ob1/92

Entscheidungsdatum

30.01.1992

Norm

ABH Art15
ABH Art17

Rechtssatz

Ein Sport, der zu seiner Ausübung besondere Anlagen oder Geräte erfordert, wird vielfach im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem (Sportverein) Verein ausgeübt. Dies ändert aber am privaten Charakter der Betätigung einschließlich der Vorbereitungshandlungen nichts. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es daher nicht darauf an, ob es sich bei den Teilnehmern am Tontaubenschießen um Mitglieder des Jagdschutzvereins handelte und der Kläger Obmann dieses Vereins war und ob der Kläger überdies über das Schleudergerät verfügungsberechtigt war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 1/92
    Veröff: VersRdSch 1992,368 = VersR 1993,595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081200

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00001_9200000_002