Entscheidungsgründe:
Die bei der beklagten Partei betriebshaftpflichtversicherte Klägerin hat im Sommer 1988 für die L***** Wasserversorgungsgesellschaft mbH Kanalbauarbeiten in L***** zum Zweck der Verlegung von Wasserrohren durchgeführt. Am 31.5.1990 wurde in diesem Bereich ein Wasserrohrbruch festgestellt, der auf die von der Klägerin zu vertretende mangelnde Verdichtung des unterhalb des Wasserrohres eingebrachten Grundmaterials zurückzuführen war, weshalb es zunächst zu einer Setzung, dann zu einer Durchbiegung des Rohres und letztlich zu einem Rohrbruch gekommen war. Die zur Behebung des Rohrschadens erforderlichen S 6.013,48 wurden von der beklagten Haftpflichtversicherin bereits beglichen, nicht jedoch die von der L***** Wasserversorgungsgesellschaft mbH geforderten S 440.000,-- für den Wasserverlust. Die Klägerin wurde daher von letzterer auf diesen Betrag beim Landesgericht für ZRS Graz zu 16 Cg 166/91 beklagt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen den Streitteilen liegen die AHVB 1978 zugrunde, die auszugsweise lauten:
"1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder erwachsen könnten.
2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen;
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art.5, Pkt.5.2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5,, Pkt.5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen".
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die beklagte Haftpflichtversicherin auch für den gegen sie erhobenen Anspruch auf Ersatz eines Wasserverlustes in Höhe von brutto S 440.000,--, der Gegenstand des Verfahrens 16 Cg 166/91 des Landesgerichtes für ZRS Graz ist, Versicherungsdeckung zu gewähren hat. Der durch das Ausfließen des Wassers eingetretene Schaden falle nicht unter die Ausschlußklausel des Art.1 Abs.2 Z 2 der AHVB 1978.Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die beklagte Haftpflichtversicherin auch für den gegen sie erhobenen Anspruch auf Ersatz eines Wasserverlustes in Höhe von brutto S 440.000,--, der Gegenstand des Verfahrens 16 Cg 166/91 des Landesgerichtes für ZRS Graz ist, Versicherungsdeckung zu gewähren hat. Der durch das Ausfließen des Wassers eingetretene Schaden falle nicht unter die Ausschlußklausel des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, der AHVB 1978.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wandte ein, daß die Forderung auf Ersatz des Wasserverlustes eine Schadenersatzverpflichtung aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen gemäß Art.1.2 Z 2 der AHVB 1978 sei.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wandte ein, daß die Forderung auf Ersatz des Wasserverlustes eine Schadenersatzverpflichtung aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen gemäß Artikel eins Punkt 2, Ziffer 2, der AHVB 1978 sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, daß es sich bei dem zufolge des von der Klägerin zu vertretenden Wasserrohrbruches ausgeflossenen Wassers um einen Sachschaden handle, der in unmittelbarer Folge des Wasserrohrbruches aufgetreten sei. Demgegenüber diene Art.1.2 Z 2 der AHVB 1978 der Abgrenzung gegenüber Sekundärschäden, für die die Versicherung nicht zu haften habe. Zu einem anderen Ergebnis komme man allerdings, wenn man Punkt 2.2 nicht als Ausschlußklausel der im Punkt 2.1 statuierten Deckungsverpflichtung, sondern als davon unabhängigen, bloß klarstellenden Hinweis darauf verstehe, daß für die Deckung von Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen von Sachen der Abschluß einer besonderen Vereinbarung erforderlich sei, weil dann der "Haftungsausschluß" nicht auf die sekundären Schäden zu beziehen wäre. Es fielen dann zwar grundsätzlich alle Vermögensschäden, die auf einen versicherten Schaden zurückzuführen seien, unter den Versicherungsschutz, doch bestünde Versicherungsschutz dann nicht, wenn der Vermögensschaden gerade im Verlust einer körperlichen Sache bestehe. Zwar sei mit dem Versickern des Wassers eine körperliche Sache verlorengegangen. Gehe man aber davon aus, daß das ausgeflossene Wasser von der geschädigten L***** Wasserversorgungsgenossenschaft mbH als Handelsobjekt verwendet worden sei, könne bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus gesagt werden, daß das Wasser mit seinem Versickern für die Geschädigte zerstört ("vernichtet" iS des Art.1 Pkt 2.3 der Bedingungen) worden sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, daß es sich bei dem zufolge des von der Klägerin zu vertretenden Wasserrohrbruches ausgeflossenen Wassers um einen Sachschaden handle, der in unmittelbarer Folge des Wasserrohrbruches aufgetreten sei. Demgegenüber diene Artikel eins Punkt 2, Ziffer 2, der AHVB 1978 der Abgrenzung gegenüber Sekundärschäden, für die die Versicherung nicht zu haften habe. Zu einem anderen Ergebnis komme man allerdings, wenn man Punkt 2.2 nicht als Ausschlußklausel der im Punkt 2.1 statuierten Deckungsverpflichtung, sondern als davon unabhängigen, bloß klarstellenden Hinweis darauf verstehe, daß für die Deckung von Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen von Sachen der Abschluß einer besonderen Vereinbarung erforderlich sei, weil dann der "Haftungsausschluß" nicht auf die sekundären Schäden zu beziehen wäre. Es fielen dann zwar grundsätzlich alle Vermögensschäden, die auf einen versicherten Schaden zurückzuführen seien, unter den Versicherungsschutz, doch bestünde Versicherungsschutz dann nicht, wenn der Vermögensschaden gerade im Verlust einer körperlichen Sache bestehe. Zwar sei mit dem Versickern des Wassers eine körperliche Sache verlorengegangen. Gehe man aber davon aus, daß das ausgeflossene Wasser von der geschädigten L***** Wasserversorgungsgenossenschaft mbH als Handelsobjekt verwendet worden sei, könne bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus gesagt werden, daß das Wasser mit seinem Versickern für die Geschädigte zerstört ("vernichtet" iS des Artikel eins, Pkt 2.3 der Bedingungen) worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.