Rechtssatz RS0081414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081414
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Norm
AHVB Art1 Punkt2.1.1
AHVB Art2.1
AHVB Art2.2
Haftpflichtversicherung Art 1.2.1.1 AHVB 2012
Rechtssatz
Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.Das Leistungsversprechen des Versicherers in Artikel eins, der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des Paragraph 1293, ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 1/94
- 7 Ob 257/06d
Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 257/06d
Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung einer Schischule. (T1)
Beisatz: Durch die Klausel H 356 ist kein Einschluss des ausgeschlossenen Risikos „reiner" Vermögensschaden vereinbart worden. (T2)
- 7 Ob 147/07d
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 147/07d
Beisatz: Der Sinn der Besonderen Bedingung Nr 0934 ist es, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken. (T3)
- 7 Ob 114/08b
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 114/08b
Beisatz: Hier: AHVB 1995. (T4)
- 7 Ob 231/13s
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 231/13s
- 7 Ob 143/14a
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a
Auch
- 7 Ob 69/15w
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 69/15w
- 7 Ob 65/15g
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 65/15g
Beisatz: Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden. (T5)
- 7 Ob 126/20k
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 126/20k
- 7 Ob 153/21g
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 153/21g
- 7 Ob 22/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 22/25y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081414
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00001_9400000_002