Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, entgegen dessen Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zulässig und auch berechtigt. Die Revisionswerberin macht zutreffend geltend, dass der zu beurteilende Sachverhalt zwar mit jenem, der der Entscheidung 7 Ob 147/07d zugrundelag, an sich ganz vergleichbar ist, sich die Bedingungslage aber in einem Punkt wesentlich unterscheidet: Während zu 7 Ob 147/07d mit der Besonderen Bedingung Nr 0934 ein sekundärer Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden abweichend von Art 1 Punkt 2.1.1 AHVB 1997 erfolgte, betrifft die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht jener Klausel gegenübergestellte Besondere Vereinbarung L15 einen sekundären Risikoeinschluss der sogenannten Tätigkeitsklausel des Art 7 Punkt 10.3 AHVB, die mit der Frage der Deckung reiner Vermögensschäden nichts zu tun hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bezieht sich das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 Punkt 2.1.1 der (insofern wortgleichen) diversen AHVB (1978, 1986, 1995 und 1997) nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Dem gegenüber sind sogenannte reine Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (7 Ob 1/94; 7 Ob 257/06d; 7 Ob 147/07d; RIS-Justiz RS0081414). Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 393f, führt als Beispiel für „reine Vermögensschäden", die vom Deckungsumfang ausgeklammert sind, etwa den Fall eines Versicherungsnehmers an, der seinem Kunden schuldhaft einen mangelhaften Stromerzeugungsgenerator liefert, dessen Ausfall zu Produktionsausfällen führt. Da die Ersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst nicht zu den versicherten Sachschäden zählten, stehe auch für den folgenden Vermögensschaden kein Versicherungsschutz zu.Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, entgegen dessen Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), zulässig und auch berechtigt. Die Revisionswerberin macht zutreffend geltend, dass der zu beurteilende Sachverhalt zwar mit jenem, der der Entscheidung 7 Ob 147/07d zugrundelag, an sich ganz vergleichbar ist, sich die Bedingungslage aber in einem Punkt wesentlich unterscheidet: Während zu 7 Ob 147/07d mit der Besonderen Bedingung Nr 0934 ein sekundärer Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden abweichend von Artikel eins, Punkt 2.1.1 AHVB 1997 erfolgte, betrifft die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht jener Klausel gegenübergestellte Besondere Vereinbarung L15 einen sekundären Risikoeinschluss der sogenannten Tätigkeitsklausel des Artikel 7, Punkt 10.3 AHVB, die mit der Frage der Deckung reiner Vermögensschäden nichts zu tun hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bezieht sich das Leistungsversprechen des Versicherers in Artikel eins, Punkt 2.1.1 der (insofern wortgleichen) diversen AHVB (1978, 1986, 1995 und 1997) nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des Paragraph 1293, ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Dem gegenüber sind sogenannte reine Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (7 Ob 1/94; 7 Ob 257/06d; 7 Ob 147/07d; RIS-Justiz RS0081414). Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 393f, führt als Beispiel für „reine Vermögensschäden", die vom Deckungsumfang ausgeklammert sind, etwa den Fall eines Versicherungsnehmers an, der seinem Kunden schuldhaft einen mangelhaften Stromerzeugungsgenerator liefert, dessen Ausfall zu Produktionsausfällen führt. Da die Ersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst nicht zu den versicherten Sachschäden zählten, stehe auch für den folgenden Vermögensschaden kein Versicherungsschutz zu.
Da auch hier alle von der Auftraggeberin des Klägers geltend gemachten Schäden allein aus der mangelhaften Werkleistung des Klägers, also nicht aus einem versicherten Personen- oder Sachschaden resultieren, stellen sie reine Vermögensschäden dar, die demnach nicht versichert sind.
Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft (RIS-Justiz RS0114204), lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. Die in Deutschland vertretene gegenteilige Ansicht beruht darauf, dass die deutsche Bedingungslage insofern von der österreichischen abweicht, als eine Art 1 Punkt 2.1.1 AHVB entsprechende Bestimmung fehlt. Während es nach § 1 dAHB genügt, dass Vermögensschäden durch einen Sachschaden verursacht sind, auch wenn die Deckung des Sachschadens selbst ausgeschlossen ist (vgl Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 § 4 AHB Rn 72), steht in Österreich einer solchen Rechtsmeinung der klare Wortlaut des Art 1 Punkt 2.1.1 AHVB entgegen. Es entspricht einem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen (RIS-Justiz RS0081518). Zur Absicherung des Grundsatzes, dass die bedungene Leistung des Versicherungsnehmers nicht versichert sein soll (RIS-Justiz RS0081685), dienen die Haftungsausschlüsse des Art 7 AHVB (7 Ob 262/02h; 7 Ob 111/05g); demgemäß sind nach Punkt 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unter „Ansprüche aus Gewährleistung" fallen dabei nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974) sowie Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685). Soweit Schadenersatzansprüche ebenfalls Erfüllungssurrogate sind, weil sie an Stelle eines Gewährleistungsanspruchs den Geschädigten so stellen sollen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden wäre - zum Beispiel bei einer Ersatzpflicht für die Kosten der Mangelbehebung - sind sie ebenfalls von der Deckungspflicht ausgenommen (Schauer, aaO 400; näher Zankl, Haftpflichtversicherung, Gewährleistung und Schadenersatz, ecolex 1990, 278; vgl 7 Ob 89/07z).Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft (RIS-Justiz RS0114204), lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. Die in Deutschland vertretene gegenteilige Ansicht beruht darauf, dass die deutsche Bedingungslage insofern von der österreichischen abweicht, als eine Artikel eins, Punkt 2.1.1 AHVB entsprechende Bestimmung fehlt. Während es nach Paragraph eins, dAHB genügt, dass Vermögensschäden durch einen Sachschaden verursacht sind, auch wenn die Deckung des Sachschadens selbst ausgeschlossen ist vergleiche Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 Paragraph 4, AHB Rn 72), steht in Österreich einer solchen Rechtsmeinung der klare Wortlaut des Artikel eins, Punkt 2.1.1 AHVB entgegen. Es entspricht einem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen (RIS-Justiz RS0081518). Zur Absicherung des Grundsatzes, dass die bedungene Leistung des Versicherungsnehmers nicht versichert sein soll (RIS-Justiz RS0081685), dienen die Haftungsausschlüsse des Artikel 7, AHVB (7 Ob 262/02h; 7 Ob 111/05g); demgemäß sind nach Punkt 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unter „Ansprüche aus Gewährleistung" fallen dabei nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974) sowie Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685). Soweit Schadenersatzansprüche ebenfalls Erfüllungssurrogate sind, weil sie an Stelle eines Gewährleistungsanspruchs den Geschädigten so stellen sollen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden wäre - zum Beispiel bei einer Ersatzpflicht für die Kosten der Mangelbehebung - sind sie ebenfalls von der Deckungspflicht ausgenommen (Schauer, aaO 400; näher Zankl, Haftpflichtversicherung, Gewährleistung und Schadenersatz, ecolex 1990, 278; vergleiche 7 Ob 89/07z).
Sachschaden ist die Beschädigung und Vernichtung von Sachen (Art 1 Punkt 2.3 AHVB). Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird (Voit/Knappmann aaO § 1 dAHB Rn 12). Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung (Voit/Knappmann aaO ua). Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden (7 Ob 147/07d).Sachschaden ist die Beschädigung und Vernichtung von Sachen (Artikel eins, Punkt 2.3 AHVB). Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird (Voit/Knappmann aaO Paragraph eins, dAHB Rn 12). Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung (Voit/Knappmann aaO ua). Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden (7 Ob 147/07d).
Durch die fehlerhafte Werkleistung des Klägers sind hier ausschließlich von den AHVB nicht umfasste reine Vermögensschäden im Sinn von Mangelfolgeschäden (genauer Nichterfüllungsschäden, vgl Zankl aaO 279) entstanden (vgl 7 Ob 147/07d). Diese wären nur gedeckt, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung darüber geschlossen hätten, was hier aber - anders als in der Entscheidung 7 Ob 147/07d - nicht geschehen ist. Der Einwand des Klägers in der Revisionsbeantwortung, aufgrund des Risikoeinschlusses der Klausel L15 seien abweichend von der Tätigkeitsklausel des Art 7.10.3 AHVB Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen mitversichert, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, trifft nicht zu. Der Kläger übersieht, dass die Schäden nicht durch seine Tätigkeiten unmittelbar entstanden und daher nicht auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, sondern Kosten der Schadenssanierung und damit reine Vermögensschäden darstellen.Durch die fehlerhafte Werkleistung des Klägers sind hier ausschließlich von den AHVB nicht umfasste reine Vermögensschäden im Sinn von Mangelfolgeschäden (genauer Nichterfüllungsschäden, vergleiche Zankl aaO 279) entstanden vergleiche 7 Ob 147/07d). Diese wären nur gedeckt, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung darüber geschlossen hätten, was hier aber - anders als in der Entscheidung 7 Ob 147/07d - nicht geschehen ist. Der Einwand des Klägers in der Revisionsbeantwortung, aufgrund des Risikoeinschlusses der Klausel L15 seien abweichend von der Tätigkeitsklausel des Artikel 7 Punkt 10 Punkt 3, AHVB Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen mitversichert, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, trifft nicht zu. Der Kläger übersieht, dass die Schäden nicht durch seine Tätigkeiten unmittelbar entstanden und daher nicht auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, sondern Kosten der Schadenssanierung und damit reine Vermögensschäden darstellen.
Zutreffend weist die Revisionswerberin auch noch darauf hin, dass auch die vom Berufungsgericht weiters zitierte Entscheidung 7 Ob 12/93 die angefochtene Entscheidung insofern nicht stützt, als dort ein Parkettboden durch unsachgemäße Estrichverlegung des Versicherungsnehmers beschädigt wurde, während hier nur am mangelhaften Werk des Klägers selbst Schäden entstanden sind. Ohne dass noch auf die weiteren Revisionsausführungen (wonach das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen sei und einen unklaren und unschlüssigen Urteilsspruch gefasst habe) eingegangen werden müsste, erweist sich die Rechtsrüge demnach als berechtigt. In Stattgebung der Revision ist die angefochtene Entscheidung daher dahin abzuändern, dass das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.