Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lieferte am 19. 12. 2003 der norwegischen H***** AS einen Wärmetauscher. Vereinbarungsgemäß ist auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden. Der Wärmetauscher sollte zum Verdampfen des Kältemittels in eine Kühlanlage mit aufgesetztem Flüssigkeitsabscheider auf einem Fischfang-Motorschiff (nicht von der Klägerin) eingebaut werden. Vertragspartner der H***** AS war die M***** A/S (in der Folge: M*****), welche eine auf dem Schiff vorhandene Kälteanlage erweitern und adaptieren sollte. Für den Einbau war es notwendig, das Deck teilweise zu öffnen, um die Komponenten in die richtige Position zu bringen. Die Klägerin konfigurierte den Wärmetauscher ausgehend von den ihr in der Bestellung vorgegebenen Maßen und Leistungsmerkmalen. Nach dem ersten Auslaufen des Fangschiffes nach dem Umbau der Kühlanlage kam es zu einem sehr starken Schmierölaustrag aus dem neu installierten Kompressor. Der Fang wurde mit Hilfsmaßnahmen (Umpumpen des Schmieröls) fortgesetzt. Die M***** wandte sich an die H***** AS. Alle gingen davon aus, dass das Problem nichts mit dem von der Klägerin gelieferten Wärmetauscher zu tun hätte. Zunächst wurde durch Nachjustieren des Flüssigkeitsspiegels im Verdampfer versucht, den Flüssigkeitsaustrag zu vermindern. Nachdem diese Maßnahme keinen Erfolg brachte, installierte die M***** zusätzliche Ölabscheider, welche ebensowenig die Situation verbesserten.
Mitte August 2004 ersuchte der Verwaltungsdirektor der M***** den Geschäftsführer der Klägerin um Rat wegen des Problems mit der Kühlanlage. Auch damals ging man noch davon aus, dass der Wärmetauscher der Klägerin mit dem Ölaustrag nichts zu tun habe. Der Geschäftsführer der Klägerin schlug vor, die Kältemittelmenge der Kühlanlage zu verändern. Erst nachdem dieser Versuch fehlschlug, kam der Verdacht auf, dass der von der Klägerin gelieferte Wärmetauscher die Probleme verursachen könnte. Um den 20. 8. 2004 wurden über Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin Schaugläser in die Ansaugleitung eingebaut. Es wurde eine große Anzahl von Flüssigkeitstropfen in der Ansaugleitung sichtbar. Auf Empfehlung des Geschäftsführers der Klägerin wurden am 30. 8. 2004 zusätzliche Flüssigkeitsabscheider eingebaut. Nachdem auch dies keinen Erfolg brachte, baute die M***** am 2. 9. 2004 Rohrleitungen um, die nicht im Lieferbereich der Klägerin gelegen waren. Daraufhin wurde vermutet, dass der Gasraum über den Wärmetauschrohren des Verdampfers zu klein bemessen war, sodass beim Ansaugen des verdampften Kältemittels zuviel Flüssigkeit mitgerissen wurde. Über Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin wurden am 4. 9. 2004 die oberen Rohrreihen entfernt, um dem Kältemittelgas/-dampf mehr Raum zum Ausströmen zu bieten. Damit war das Problem gelöst. Ab dem 5. 9. 2004 funktionierte die Anlage fehlerfrei.
Die Klägerin hätte bei der Konstruktion des Wärmetauschers ausreichend Gasraum/Abscheideraum für den entstehenden Kältemitteldampf vorsehen müssen.
Die Schadensmeldung der Klägerin vom 17. 9. 2004 wurde von deren Versicherungsmakler am 21. 9. 2004 an die Beklagte weitergeleitet. Die Klägerin zahlte an die H***** AS die von der M***** verrechneten Fehlersuchkosten wegen mangelhafter Herstellung des Wärmetauschers durch Aufrechnung.
Zwischen der Rechtsvorgängerin der G*****Versicherung AG und der Klägerin besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag. In der Versicherungspolizze steht unter anderem:
„ERWEITERTER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DAS PRODUKTEHAFTPFLICHTRISIKO
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH EUROPA
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt A, Z 2, Pkt 4 EHVB ist getroffen.1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt A, Ziffer 2,, Pkt 4 EHVB ist getroffen.
....
2. Sonstige Vereinbarungen: örtlicher Geltungsbereich Europa Abweichend von Art 3 AHVB und Abschnitt A Z 2 Pkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4, Abschnitt A Z 2 EHVB in Europa erfüllen.2. Sonstige Vereinbarungen: örtlicher Geltungsbereich Europa Abweichend von Artikel 3, AHVB und Abschnitt A Ziffer 2, Pkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4, Abschnitt A Ziffer 2, EHVB in Europa erfüllen.
......
REINE VERMÖGENSSCHÄDEN
1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art 1 AHVB mitversichert.1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Artikel eins, AHVB mitversichert.
Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Art 6 AHVB sowie für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Z 2 EHVB."Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Artikel 6, AHVB sowie für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Ziffer 2, EHVB."
Abschnitt A Z 2 EHVB lautet:Abschnitt A Ziffer 2, EHVB lautet:
„2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftpflichttatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
.....
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 AHVB auf die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel eins, AHVB auf die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen und zwar
.....
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
.....
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
.....
4.1.3 wegen Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. .....
Es besteht kein Versicherungsschutz,
.....
4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. ....."
Die G***** Versicherung AG lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass für Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte kein Versicherungsschutz bestehe, wenn Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen betroffen seien.
Zwischen den Parteien besteht ein „Compact-Firmen-Versicherung-Haftpflicht"-Vertrag. Zum Grundbaustein Haftpflicht gilt zusätzlich:
„In teilweiser Abänderung von Pkt 4 des Zusatzbausteines 'Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko' besteht Versicherungsschutz auch für Teile, Zubehör oder Einrichtungen, die in Wasserfahrzeuge eingebaut sind."
Weiters war vereinbart, dass die vorhin genannte Haftpflichtversicherung mit der Rechtsvorgängerin der G***** Versicherung AG als „Grundversicherung" voraus geht. Dem Versicherungsvertrag liegen auch die VF 50112:03 - Besondere Vereinbarungen zur Compact-Firmen-Versicherung-Haftpflicht zugrunde.
Diese lauten:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalles aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden oder Sachschaden entstanden sind, sowie auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher. ....
2. ....
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
§ 6 AuslandsschädenParagraph 6, Auslandsschäden
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
.....
§ 13 DeckungseinschränkungenParagraph 13, Deckungseinschränkungen
......
4. Erfüllung von Verträgen
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung).
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche
- auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Neu-/Ersatzlieferung;
.....
5. Schäden an hergestellten Sachen etc.
Ausgeschlossen sind Ansprüche (, die) wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, einschließlich der daraus entstehenden unmittelbaren Folgeschäden wie Nutzungsausfall, Mietkosten o.Ä., auch soweit sie durch die Mangelhaftigkeit von Einzelteilen an der hergestellten oder gelieferten Gesamtsache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6. Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten (der Versicherungsschutz gemäß § 9 sowie - falls vereinbart - des Zusatzbausteins ,Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko´ wird hievon nicht betroffen);Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten (der Versicherungsschutz gemäß Paragraph 9, sowie - falls vereinbart - des Zusatzbausteins ,Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko´ wird hievon nicht betroffen);
......
§ 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei dem VersicherungsfallParagraph 17, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall
1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
.....
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
....
Zusatzbaustein 'Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko'
1. Versicherte Risiken
Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung des ..... § 13 Z 4 des Grundbausteins ,Haftpflicht´ gesetzliche Schadenersatzansprüche, soweit es sich um nachfolgend aufgeführte Schäden handelt. ....Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung des ..... Paragraph 13, Ziffer 4, des Grundbausteins ,Haftpflicht´ gesetzliche Schadenersatzansprüche, soweit es sich um nachfolgend aufgeführte Schäden handelt. ....
2. Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar
......
wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers;
wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
.....
4. Aus- und Einbaukosten
Eingeschlossen sind Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse und für Einbau, Anbringen, Verlegen mangelfreier Erzeugnisse.
......
Aufwendungen im Sinne dieser Deckungserweiterung umfassen auch
- Kosten für das Aufsuchen des als mangelhaft erkannten Erzeugnisses
des Versicherungsnehmers;
......
Wird anstelle des Aus- und Einbaues eine geeignete Ersatzmaßnahme (die auch den Charakter einer Nachbesserung haben kann) ausgeführt, so übernimmt der Versicherer die hiefür erforderlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der bei Durchführung des Aus- und Einbaues erforderlich gewesen wäre. ...."
Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die VF 708:02 Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Firmen-Versicherung zugrunde. Diese lauten:
„§ 2 Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten
....
2. Im oder nach dem Versicherungsfall
Wird eine der in den Allgemeinen Bedingungen oder Besonderen Vereinbarungen genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
.....
§ 15 Anwendbares Recht/GerichtsstandParagraph 15, Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Auf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht Anwendung.
.....
§ 16 AnschlussdeckungParagraph 16, Anschlussdeckung
1. Der Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag besteht nur insoweit, als andere Versicherer (Grundversicherer) aus den in der Polizze/Nachtrag genannten Versicherungsverträgen (Grunddeckungen) keine Leistung zu erbringen haben. ...."
Die Klägerin begehrt den Ersatz der Fehlersuchkosten, die sie als Schadenersatz an die M***** bezahlen habe müssen. Diese Schäden seien durch den von der Klägerin unrichtig gebauten Wärmetauscher rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden und vom Versicherungsvertrag aufgrund des Zusatzbausteines „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" gedeckt. In diesen Mangelfolgeschäden seien keine Kosten für die Gebrechensbehebung enthalten. Der Schaden des Dritten sei durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden, die erst durch die Verbindung des gelieferten Produktes mit einem anderen Produkt bewirkt worden sei. Eine Verbindung liege vor, weil die Trennung des Wärmetauschers von der Kühlanlage wirtschaftlich wegen der enormen Kosten nicht möglich gewesen sei. Das Vorgehen der M***** sei unter Beachtung der Schadensminderungspflicht geboten gewesen. Die tatsächlichen Aufwendungen seien eine Ersatzmaßnahme anstelle der Aus- und Einbaukosten. Der Grundversicherer habe den Versicherungsschutz abgelehnt. Allfällige Obliegenheiten seien weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden. Der Schaden wäre auch bei einer früheren Verständigung der Beklagten nicht geringer gewesen. Im Rahmen der Unternehmerkette sei die M***** gegenüber dem Schiffseigner, die H***** AS gegenüber der M***** je nach den einschlägigen Bestimmungen des norwegischen Rechtes und die Klägerin gegenüber der H***** AS nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechtes zum Schadenersatz verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe den eingetretenen Schaden durch ihre mangelhafte Leistung schuldhaft und voraussehbar im Sinn des UN-Kaufrechtes verursacht und sei daher der H***** AS gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte lässt im erstinstanzlichen Verfahren das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Verpflichtung zur Schadenstragung gegenüber ihrem Auftraggeber hinsichtlich der Fehlersuchkosten und die Höhe dieser Kosten unbestritten. Sie beantragt die Abweisung der Klage - soweit dies für das Revisionsverfahren noch relevant ist - mit der Begründung, dass der Schaden, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstanden sei, vom Grundversicherer zu decken sei. Diesbezüglich bestehe nämlich kein Ausschluss für Wasserfahrzeuge. Die Fehlersuchkosten seien nicht zu ersetzen, da ein Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen sei und davon auch Mängelbehebungskosten oder solche für vorbereitende Maßnahmen umfasst seien. Sachenrechtliche Erwägungen, die eine Beurteilung als Verbindung zuließen, seien hier nicht anzustellen. Es liege eine eklatante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. Die Fehlersuchkosten lägen höher als der Lieferpreis (netto EUR 43.920). Überdies liege eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung mangels rechtzeitiger Schadensmeldung vor. Bei rechtzeitiger Schadensmeldung hätte die Beklagte geeignete Sachverständige mit der Fehlersuche beauftragen und es hätten die Fehlersuchkosten vermieden werden können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass § 13 Z 4 der Besonderen Vereinbarungen der Compact-Firmen- Versicherung-Haftpflicht die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) vom Versicherungsschutz ausschließe. Der vereinbarte Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" betreffe unter anderem Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten entstünden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien durch den Einbau des Wärmetauschers nicht erfüllt. Der Wärmetauscher sei trotz des Einbaus ein selbständiger Bestandteil der Kälteanlage geblieben. Selbst bei Annahme einer Verbindung bestünde der Versicherungsschutz nicht zu Recht, weil die Mangelhaftigkeit des Wärmetauschers unabhängig von der Verbindung mit der Kälteanlage bestanden habe. Aus- und Einbaukosten im Sinn des Punktes 4 des Zusatzbausteines lägen nicht vor. Selbst wenn man die Kosten als Ersatzvornahme qualifizieren wollte, wäre nichts gewonnen, weil wegen der Schadensminderungspflicht nach Art 77 UN-K die H***** AS keinesfalls den untunlichen Ausbau hätte verlangen können. Da keine Aus- und Einbaukosten vorlägen, hätte sich der Grundversicherer nicht auf den Ausschluss bei Wasserfahrzeugen berufen können, sodass die Beklagte aus dem nur subsidiär geltenden Versicherungsvertrag nicht deckungspflichtig sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass Paragraph 13, Ziffer 4, der Besonderen Vereinbarungen der Compact-Firmen- Versicherung-Haftpflicht die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) vom Versicherungsschutz ausschließe. Der vereinbarte Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" betreffe unter anderem Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten entstünden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien durch den Einbau des Wärmetauschers nicht erfüllt. Der Wärmetauscher sei trotz des Einbaus ein selbständiger Bestandteil der Kälteanlage geblieben. Selbst bei Annahme einer Verbindung bestünde der Versicherungsschutz nicht zu Recht, weil die Mangelhaftigkeit des Wärmetauschers unabhängig von der Verbindung mit der Kälteanlage bestanden habe. Aus- und Einbaukosten im Sinn des Punktes 4 des Zusatzbausteines lägen nicht vor. Selbst wenn man die Kosten als Ersatzvornahme qualifizieren wollte, wäre nichts gewonnen, weil wegen der Schadensminderungspflicht nach Artikel 77, UN-K die H***** AS keinesfalls den untunlichen Ausbau hätte verlangen können. Da keine Aus- und Einbaukosten vorlägen, hätte sich der Grundversicherer nicht auf den Ausschluss bei Wasserfahrzeugen berufen können, sodass die Beklagte aus dem nur subsidiär geltenden Versicherungsvertrag nicht deckungspflichtig sei.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil in dem Sinn teilweise ab, dass es die Beklagte unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig erkannte, EUR 46.498,50 sA zu bezahlen. Der Wärmetauscher sei im Hinblick darauf, dass er mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht getrennt werden könne, als mit der Kälteanlage verbunden im Sinne des Zusatzbausteines 2 zu beurteilen. Vom Zusatzbaustein 2 seien nicht nur Schäden durch den Verbindungsvorgang selbst erfasst. Der Zusatzbaustein stelle bei der Schadensursache auf die „Mangelhaftigkeit einer Sache" ab, die erst durch Verbindung entstehe. Hiebei bedeute ein Mangel des Erzeugnisses wegen der Verbindung auch zugleich einen Mangel des Endproduktes. Der Mangel des eingebauten Wärmetauschers - wegen eines Konstruktionsfehlers sei der Gasraum über den Wärmetauschrohren zu klein dimensioniert gewesen - sei auch als Mangel der Kälteanlage des Schiffes zu beurteilen, weil ihr Betrieb zu einem sehr starken Schmieröltaustrag geführt habe. Wegen der Verbindung liege eine Nachbesserung des Endproduktes selbst dann vor, wenn sich die erforderlichen Arbeiten auschließlich auf das bereits verbundene Erzeugnis des Versicherungsnehmers bezögen, weil dieses bereits Teil des Endproduktes geworden sei. Kosten der Mängelbehebung am gelieferten Erzeugnis seien nicht erfasst. Sie seien Erfüllungssurrogate. Diese Kosten seien aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Fehlersuchkosten seien zusätzliche Aufwendungen für eine Nachbesserung des Endproduktes oder zumindest als Kosten einer anderen Schadensbeseitigung zu qualifizieren und daher im Sinn des Zusatzbausteines 2 zu ersetzen. Auf eine Prüfung des Versicherungsschutzes nach dem Zusatzbaustein 4 (Aus- und Einbaukosten) komme es nicht mehr an. Die Parteien hätten eine einfache (eingeschränkte) Subsidiarität zur Grundversicherung vereinbart. Der Klägerin stehe gegenüber dem Grundversicherer kein Anspruch zu, weil der eingetretene Schaden ein reiner Vermögensschaden sei, der für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Z 2 EHVB ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ein Subsidiaritätsfall liege nicht vor. Der Klägerin sei auch keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Versicherungsfall sei für sie erst später als solcher erkennbar gewesen und es habe sich die Suche nach der Ursache für die mangelhafte Funktion der Kälteanlage außerordentlich schwierig gestaltet. Die M***** habe ihre Schäden zunächst nicht konkret geltend gemacht. Die Klägerin habe, weil sie die Schadensmeldung um bloß einige Tage verspätet erhoben habe, nicht grob fahrlässig gehandelt. Darauf, ob die Obliegenheitsverletzung geeignet gewesen sei, Einfluss auf den Umfang der Versicherungsleistung zu haben, komme es nicht mehr an. Die Beklagte sei zur Deckung verpflichtet, wobei jedoch der vereinbarte Selbstbehalt zu berücksichtigen sei, sodass das Klagebegehren zum Teil abzuweisen sei.Das Berufungsgericht änderte das Urteil in dem Sinn teilweise ab, dass es die Beklagte unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig erkannte, EUR 46.498,50 sA zu bezahlen. Der Wärmetauscher sei im Hinblick darauf, dass er mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht getrennt werden könne, als mit der Kälteanlage verbunden im Sinne des Zusatzbausteines 2 zu beurteilen. Vom Zusatzbaustein 2 seien nicht nur Schäden durch den Verbindungsvorgang selbst erfasst. Der Zusatzbaustein stelle bei der Schadensursache auf die „Mangelhaftigkeit einer Sache" ab, die erst durch Verbindung entstehe. Hiebei bedeute ein Mangel des Erzeugnisses wegen der Verbindung auch zugleich einen Mangel des Endproduktes. Der Mangel des eingebauten Wärmetauschers - wegen eines Konstruktionsfehlers sei der Gasraum über den Wärmetauschrohren zu klein dimensioniert gewesen - sei auch als Mangel der Kälteanlage des Schiffes zu beurteilen, weil ihr Betrieb zu einem sehr starken Schmieröltaustrag geführt habe. Wegen der Verbindung liege eine Nachbesserung des Endproduktes selbst dann vor, wenn sich die erforderlichen Arbeiten auschließlich auf das bereits verbundene Erzeugnis des Versicherungsnehmers bezögen, weil dieses bereits Teil des Endproduktes geworden sei. Kosten der Mängelbehebung am gelieferten Erzeugnis seien nicht erfasst. Sie seien Erfüllungssurrogate. Diese Kosten seien aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Fehlersuchkosten seien zusätzliche Aufwendungen für eine Nachbesserung des Endproduktes oder zumindest als Kosten einer anderen Schadensbeseitigung zu qualifizieren und daher im Sinn des Zusatzbausteines 2 zu ersetzen. Auf eine Prüfung des Versicherungsschutzes nach dem Zusatzbaustein 4 (Aus- und Einbaukosten) komme es nicht mehr an. Die Parteien hätten eine einfache (eingeschränkte) Subsidiarität zur Grundversicherung vereinbart. Der Klägerin stehe gegenüber dem Grundversicherer kein Anspruch zu, weil der eingetretene Schaden ein reiner Vermögensschaden sei, der für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Ziffer 2, EHVB ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ein Subsidiaritätsfall liege nicht vor. Der Klägerin sei auch keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Versicherungsfall sei für sie erst später als solcher erkennbar gewesen und es habe sich die Suche nach der Ursache für die mangelhafte Funktion der Kälteanlage außerordentlich schwierig gestaltet. Die M***** habe ihre Schäden zunächst nicht konkret geltend gemacht. Die Klägerin habe, weil sie die Schadensmeldung um bloß einige Tage verspätet erhoben habe, nicht grob fahrlässig gehandelt. Darauf, ob die Obliegenheitsverletzung geeignet gewesen sei, Einfluss auf den Umfang der Versicherungsleistung zu haben, komme es nicht mehr an. Die Beklagte sei zur Deckung verpflichtet, wobei jedoch der vereinbarte Selbstbehalt zu berücksichtigen sei, sodass das Klagebegehren zum Teil abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Versicherungsbedingungen zum „Erweiterten Produktehaftpflichtrisiko" fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.