Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist nach dem versicherungswirtschaftlichen Zweck in der Betriebshaftpflichtversicherung das Unternehmerrisiko selbst grundsätzlich nicht versicherungsfähig (RIS-Justiz RS0081518). Grundsätzlich ist daher nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich auch nicht auf Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685). Wohl aber sind Schadenersatzansprüche gedeckt, die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus der fehlerhaften Leistung entstanden sind. Allgemein kann also gesagt werden, dass von der Betriebshaftpflichtversicherung der Ersatz von Mangelfolgeschäden umfasst ist, nicht jedoch jener von Erfüllungssurrogaten (7 Ob 177/06i; RIS-Justiz RS0114204). Deckung besteht also nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht (7 Ob 177/06i). In diesem Sinn ist der vorliegende Art 7 AHVB 1997 zu verstehen.Nach ständiger Rechtsprechung ist nach dem versicherungswirtschaftlichen Zweck in der Betriebshaftpflichtversicherung das Unternehmerrisiko selbst grundsätzlich nicht versicherungsfähig (RIS-Justiz RS0081518). Grundsätzlich ist daher nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich auch nicht auf Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685). Wohl aber sind Schadenersatzansprüche gedeckt, die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus der fehlerhaften Leistung entstanden sind. Allgemein kann also gesagt werden, dass von der Betriebshaftpflichtversicherung der Ersatz von Mangelfolgeschäden umfasst ist, nicht jedoch jener von Erfüllungssurrogaten (7 Ob 177/06i; RIS-Justiz RS0114204). Deckung besteht also nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht (7 Ob 177/06i). In diesem Sinn ist der vorliegende Artikel 7, AHVB 1997 zu verstehen.
Nach Art 1.2.1.1 AHVB 1997 bezieht sich das Leistungsversprechen nicht auf den Gesamtbereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte reine Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als unechter Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (vgl zu den wortgleichen Bestimmungen AHVB 1986 und auch 1978: 7 Ob 257/06d mwN; RIS-Justiz RS0081414).Nach Artikel eins Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, AHVB 1997 bezieht sich das Leistungsversprechen nicht auf den Gesamtbereich des Schadensbegriffes des Paragraph 1293, ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte reine Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als unechter Vermögensschaden regelmäßig gedeckt vergleiche zu den wortgleichen Bestimmungen AHVB 1986 und auch 1978: 7 Ob 257/06d mwN; RIS-Justiz RS0081414).
Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen. Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird (Prölss/Martin, VVG27, § 1 dAHB Rn 12). Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung (Prölss/Martin, aaO; Späte, Haftpflichtversicherung § 1 dAHB Rn 61, 68, 81 und 106; Littbarski, AHB § 1 dAHB Rn 24, 89). Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden.Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen. Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird (Prölss/Martin, VVG27, Paragraph eins, dAHB Rn 12). Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung (Prölss/Martin, aaO; Späte, Haftpflichtversicherung Paragraph eins, dAHB Rn 61, 68, 81 und 106; Littbarski, AHB Paragraph eins, dAHB Rn 24, 89). Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden.
Durch die fehlerhafte Werkleistung des Klägers ist also ein von den AHVB nicht umfasster reiner Vermögensschaden im Sinn eines Mangelfolgeschadens entstanden. Dieser ist nur dann gedeckt, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung darüber geschlossen haben, was hier durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingung Nr 0934 geschehen ist.
Auf die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten dazu ausreichend gewesen wäre, dass sich das Berufungsgericht mit der Bestimmung Punkt 3.7 der Besonderen Bedingung Nr 0934 hätte auseinandersetzen müssen oder ob das Berufungsgericht allenfalls seine Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO verletzt habe (wie die Beklagte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt), kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist:Auf die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten dazu ausreichend gewesen wäre, dass sich das Berufungsgericht mit der Bestimmung Punkt 3.7 der Besonderen Bedingung Nr 0934 hätte auseinandersetzen müssen oder ob das Berufungsgericht allenfalls seine Erörterungspflicht gemäß Paragraph 182 a, ZPO verletzt habe (wie die Beklagte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt), kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist:
Wie oben dargelegt, erfolgt mit der Besonderen Bedingung Nr 0934 ein sekundärer Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden abweichend von Punkt 1.2.1.1 AHVB 1997. In Punkt 3.3.7 der Besonderen Bedingung Nr 0934 allerdings werden die Schadenersatzverpflichtungen aus Nichterfüllung bzw Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen wieder ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hielt es offenbar für möglich, dass aus dieser Bestimmung ein Entfall der Deckungspflicht der Beklagten abgeleitet werden könnte (es setzte sich damit aber aus formellen Gründen nicht weiter auseinander). Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu verstehen sind, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen (RIS-Justiz RS0017960 ua). Nach den AHVB sind, wie bereits dargelegt, nur Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Sach- oder Personenschaden zurückzuführen sind, versichert. Wird nun der reine Vermögensschaden durch die Besondere Bedingung Nr 0934 wiederum eingeschlossen und pauschal in Punkt 3.3.7 Schadenersatzforderungen aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen wieder ausgeschlossen, so kann dies von einem verständigen Versicherungsnehmer nur so aufgefasst werden, dass auch für reine Vermögensschäden der oben dargelegte Grundsatz ausdrücklich vereinbart werden soll, dass dem Versicherungsnehmer nicht das unternehmerische Risiko abgenommen wird und auch bei reinen Vermögensschäden alle Erfüllungssurrogate nicht ersetzt werden sollen. Nicht hingegen kann der Bestimmung entnommen werden, dass für Mangelfolgeschäden generell nicht gehaftet wird, da ansonsten dem Risikoeinschluss kaum Anwendungsraum verbliebe. Der Sinn dieser Bestimmung ist es ja gerade, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken. Dieser Sinn würde durch die von der Beklagten vertretenen Auslegung vollständig unterlaufen. Die Beklagte ist also verpflichtet, Deckung für Mangelfolgeschäden aus Schlechterfüllung zu gewähren.
Der von der Revisionswerberin aufgezeigte Widerspruch zur Entscheidung 7 Ob 1/94 liegt nicht vor. Sie übergeht nämlich, dass in dem dort zugrunde liegenden Rechtsfall ein Schaden an fremden Sachen entstanden ist, nämlich durch den Austritt von Wasser, das von der Wasserversorgungsgesellschaft entgeltlich den Kunden als Trinkwasser zur Verfügung gestellt wurde.
Da die Teilabweisung des Berufungsgerichtes mangels Anfechtung durch den Kläger in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich die Frage der Spruchformulierung im Sinn der Entscheidung 7 Ob 12/93 im vorliegenden Fall nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.