Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986) enthalten für die hier aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
"Art 1
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem verischerten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten
....
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2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen .... .
.....
Art 7Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht1. Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
...."
Voranzustellen ist nun, dass zwar von den AHVB 1986 weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt werden, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft (vgl dazu SZ 61/80 mwN, aber auch Schauer, VVR3, 393, Prölss-Martin, VVG26, AHB § 4 Rz 74 ff, Späte, Haftpflichtversicherung, 480, ebenso § 1 Rz 68, 135). Da hier das Fehlverhalten des Klägers kausal für das Auslaufen des Wassers und damit für den von der Auftraggeberin des Klägers bezahlten Mehrverbrauch war (vgl zur Frage der Kausalkette auch Wussow, AHB8 § 1 Anm 60, S 150) hat die Beklagte also dafür einzustehen, wenn es sich um einen Sachschaden im Sinne des Art 2.1.1 der AHVB 1986 handelt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 1/94 = VR 1995, Heft 6, 23 zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Wasseraustritt wegen Abknickens eines Rohres zufolge mangelhafter Befestigung) und schon früher zu 7 Ob 9/88 (= SZ 61/80) ausgesprochen, dass Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser oder Grundwasser nicht als Sachen im Sinne der §§ 285 ff ABGB angesehen werden, es sich aber anders verhält, wenn diese allgemeinen Güter abgegrenzt oder einer gesonderten wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden und dass deren Verlust durch den Versicherungsfall nicht einen reinen dh nicht zu deckenden Vermögensschaden, sondern einen zu deckenden Sachfolgeschaden darstellt.Voranzustellen ist nun, dass zwar von den AHVB 1986 weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt werden, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft vergleiche dazu SZ 61/80 mwN, aber auch Schauer, VVR3, 393, Prölss-Martin, VVG26, AHB Paragraph 4, Rz 74 ff, Späte, Haftpflichtversicherung, 480, ebenso Paragraph eins, Rz 68, 135). Da hier das Fehlverhalten des Klägers kausal für das Auslaufen des Wassers und damit für den von der Auftraggeberin des Klägers bezahlten Mehrverbrauch war vergleiche zur Frage der Kausalkette auch Wussow, AHB8 Paragraph eins, Anmerkung 60, S 150) hat die Beklagte also dafür einzustehen, wenn es sich um einen Sachschaden im Sinne des Artikel 2 Punkt eins Punkt eins, der AHVB 1986 handelt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 1/94 = VR 1995, Heft 6, 23 zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Wasseraustritt wegen Abknickens eines Rohres zufolge mangelhafter Befestigung) und schon früher zu 7 Ob 9/88 (= SZ 61/80) ausgesprochen, dass Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser oder Grundwasser nicht als Sachen im Sinne der Paragraphen 285, ff ABGB angesehen werden, es sich aber anders verhält, wenn diese allgemeinen Güter abgegrenzt oder einer gesonderten wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden und dass deren Verlust durch den Versicherungsfall nicht einen reinen dh nicht zu deckenden Vermögensschaden, sondern einen zu deckenden Sachfolgeschaden darstellt.
Der erkennende Senat erachtet daher einen Sachschaden im Sinne des Art 2.1.1 der AHVB 1986 dann für gegeben, wenn eine wirtschaftliche relevante Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit derartiger Güter bewirkt wurde (vgl dazu Wussow aaO, § 1 Anm 40 = S 87; im Ergebnis ähnlich Späte aaO § 1 Rz 124, 176). Im Leitungsrohr gefasstes und geführtes Wasser wurde im Übrigen schon früher von der Rechtsprechung bereits als eine Sache, die Gegenstand des Kaufvertrags sein kann, qualifiziert (vgl MGA ABGB35 § 1054 E 19 = GlUNF 3231). Durch das Versickern des dermaßen gefassten Wassers im Boden wird seine Gebrauchsfähigkeit aufgehoben und tritt damit der Schaden ein (vgl zB des versickernden Erdöls, Wussow aaO, § 1 Anm 60 = S 150; ähnlich Späte aaO § 1 Rz 124, 176, zur Ablehnung des durch das LG Hamburg verneinten Versicherungsschutzes bei einem durch eine fehlerhaft eingestellte Zündung eingetretenen Gasmehrverbrauchs, Späte aaO, 479, im Zusammenhang mit der Ausschlussklausel für Erfüllungsschäden; zur Sachbeschädigung durch Veränderung der Sacheinheiten - Späte aaO § 1 Rz 73, 138).Der erkennende Senat erachtet daher einen Sachschaden im Sinne des Artikel 2 Punkt eins Punkt eins, der AHVB 1986 dann für gegeben, wenn eine wirtschaftliche relevante Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit derartiger Güter bewirkt wurde vergleiche dazu Wussow aaO, Paragraph eins, Anmerkung 40 = S 87; im Ergebnis ähnlich Späte aaO Paragraph eins, Rz 124, 176). Im Leitungsrohr gefasstes und geführtes Wasser wurde im Übrigen schon früher von der Rechtsprechung bereits als eine Sache, die Gegenstand des Kaufvertrags sein kann, qualifiziert vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 1054, E 19 = GlUNF 3231). Durch das Versickern des dermaßen gefassten Wassers im Boden wird seine Gebrauchsfähigkeit aufgehoben und tritt damit der Schaden ein vergleiche zB des versickernden Erdöls, Wussow aaO, Paragraph eins, Anmerkung 60 = S 150; ähnlich Späte aaO Paragraph eins, Rz 124, 176, zur Ablehnung des durch das LG Hamburg verneinten Versicherungsschutzes bei einem durch eine fehlerhaft eingestellte Zündung eingetretenen Gasmehrverbrauchs, Späte aaO, 479, im Zusammenhang mit der Ausschlussklausel für Erfüllungsschäden; zur Sachbeschädigung durch Veränderung der Sacheinheiten - Späte aaO Paragraph eins, Rz 73, 138).
Da also von einer vom Versicherungsschutz erfassten Sachbeschädigung auch hinsichtlich des durch die mangelhafte Erstellung der Wasserleitung durch das Auslaufen entstandenen Wassermehrverbrauchs auszugehen ist, war der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.