Rechtssatz RS0114205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114205
Entscheidungsdatum
27.09.2000
Norm
AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1
ABGB §285
Rechtssatz
Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser oder Grundwasser werden nicht als Sachen im Sinne der §§ 285 ff ABGB angesehen. Anders verhält es sich, wenn diese allgemeinen Güter abgegrenzt oder einer gesonderten wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Deren Verlust durch den Versicherungsfall stellt nicht einen reinen dh nicht zu deckenden Vermögensschaden, sondern einen zu deckenden Sachfolgeschaden dar (7 Ob 1/94; SZ 61/80).Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser oder Grundwasser werden nicht als Sachen im Sinne der Paragraphen 285, ff ABGB angesehen. Anders verhält es sich, wenn diese allgemeinen Güter abgegrenzt oder einer gesonderten wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Deren Verlust durch den Versicherungsfall stellt nicht einen reinen dh nicht zu deckenden Vermögensschaden, sondern einen zu deckenden Sachfolgeschaden dar (7 Ob 1/94; SZ 61/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114205
Dokumentnummer
JJR_20000927_OGH0002_0070OB00060_00Z0000_002