Rechtssatz RS0124183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124183
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Norm
AHVB 1995 Art1 Pkt2.1.1
Rechtssatz
Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. Die in Deutschland vertretene gegenteilige Ansicht beruht darauf, dass die deutsche Bedingungslage insofern von der österreichischen abweicht, als eine Art 1 Punkt 2.1.1 AHVB entsprechende Bestimmung fehlt.Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. Die in Deutschland vertretene gegenteilige Ansicht beruht darauf, dass die deutsche Bedingungslage insofern von der österreichischen abweicht, als eine Artikel eins, Punkt 2.1.1 AHVB entsprechende Bestimmung fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124183
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0070OB00114_08B0000_001