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Rechtssatz RS0124183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124183

Geschäftszahl

7Ob114/08b

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Norm

AHVB 1995 Art1 Pkt2.1.1

Rechtssatz

Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. Die in Deutschland vertretene gegenteilige Ansicht beruht darauf, dass die deutsche Bedingungslage insofern von der österreichischen abweicht, als eine Artikel eins, Punkt 2.1.1 AHVB entsprechende Bestimmung fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124183

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0070OB00114_08B0000_001