Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Einwilligung der Beklagten in die Zivilteilung der den Streitteilen gehörenden gemeinsamen Liegenschaft EZ *****. Die Beklagten wendeten ein, daß die dem Kläger bekannte Zweckbestimmung aus der klagsgegenständlichen Liegenschaft mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds das bombenbeschädigte Haus neu aufzubauen und Wohnungseigentum zu begründen, der begehrten Teilungsklage entgegenstehe. Das Fondsdarlehen stehe vor der Bewilligung, auch der Kläger sei vertraglich verpflichtet, sich an die vereinbarte Verwertungsart der Liegenschaft zu halten. Die begehrte Teilung werde zur Unzeit verlangt, sie würde sich zum Nachteil der übrigen Miteigentümer auswirken und laufe der vertraglichen Verpflichtung des Klägers zuwider.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, es traf folgende Feststellungen:
Die beiden Erstbeklagten haben mit Kaufvertrag vom 8. bzw 16. 8. 1952 die klagsgegenständliche, ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft zum Teil an den Wiedner Bund und zum Teil an andere Käufer veräußert, sich Anteile dieser Liegenschaft auch selbst behalten. Der Wiedner Bund hat, nachdem er bereits vorher Liegenschaftsanteile veräußert hatte, mit Kaufvertrag vom 20. 8. 1953 die verbliebenen restlichen Liegenschaftsanteile an das Bauunternehmen Leopold R***** weiterveräußert. Dieses hat mit Kaufvertrag vom 27. 2. 1954 seinen Liegenschaftsanteil an den Kläger übertragen, sodaß im Zeitpunkt der Klagseinbringung der Kläger zu 1312/10.000tel Anteilen und die Beklagten hinsichtlich des Restes Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sind und zwar die Beklagten M*****, P*****, Dr. P*****, M*****, H*****, K***** und K***** zu je 165/10.000tel, Karoline K***** zu 7170/10.000tel, D***** (K*****) zu 132/10.000tel und B***** zu 231/10.000tel Anteilen. Absicht der Vertragspartner, wie es im Punkt IX. des Kaufvertrages festgehalten wurde, ist gewesen, das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus aus den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds nach den Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaugesetzes und des Wohnungs- eigentumsgesetzes wiederaufzubauen. Dem Kläger wurde im Punkt XI. des Kaufvertrages der unwiderrufliche Auftrag zur bücherlichen Durchführung des dem Miteigentumsanteil entsprechenden Wohnungseigentumes erteilt. Die Beklagten M*****, H***** und D***** haben vom Wiedner-Bund je eine Eigentumswohnung in der auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft. Ebenso die Nebenintervenientin L*****. Diese hat die Wohnung an die Beklagte K***** weiterverkauft. Der Beklagte K***** hat 1959 eine Eigentumswohnung gekauft, die durch Rücktritt des Voreigentümers H*****, der die Wohnung seinerzeit vom Wiedner-Bund erworben hatte, freigeworden ist. Der Kläger hat sich, nachdem er auf Grund der Vereinbarung mit dem Bauunternehmen R***** das Bauvorhaben zur Alleindurchführung übernommen hatte, in einer Vereinbarung vom 8. 10. 1952, ausdrücklich bereit erklärt, falls auf der zur Rede stehenden Liegenschaft ein Wohnhaus mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds errichtet werden sollte, den nunmehrigen Beklagten bestimmte Wohnungen im Wohnungseigentum zuzuteilen. In dieser Vereinbarung sind allerdings der Wiedner-Bund und die Erst- und Zweitbeklagte nicht angeführt. Das ändere aber nach Ansicht des Erstgerichts nichts an der Annahme, daß dem Kläger die Absicht der Errichtung eines Wohnhauses im Wohnungseigentum bekannt gewesen ist. Die Beklagten haben im Laufe des Dezember 1961 die für die Erlangung der Baubewilligung sowie die Bewilligung des Fondsdarlehens notwendigen Vollmachten dem Kläger ausgefertigt, sodaß die erforderlichen Baubewilligungen erteilt und auch das Fondsdarlehen bewilligt worden ist. Das Erstgericht führte aus, daß die begehrte Teilung zum Nachteil der Beklagten ausschlagen würde und zur Unzeit verlangt werde. Denn würde es zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft kommen, dann müßten die Beklagten um das von ihnen angestrebte Wohnungseigentum an dem zur Rede stehenden wiederhergestellten Haus zu erlangen, bedeutend höhere Geldmittel aufwenden, als sie zu diesem Zweck bisher ausgelegt haben. Der Einwand des Klägers, es sei ihm - abgesehen davon, daß er eine vertragliche Verpflichtung Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu begründen, nicht übernommen habe - die Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft mit den Beklagten wegen der Nichterteilung der für die Bewilligung erforderlichen Vollmachten nicht zumutbar, schlage nicht durch. Wenn es diesbezüglich zwischen dem Kläger und den Beklagten zu keiner ersprießlichen Zusammenarbeit gekommen sei, so habe dies der Kläger seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er habe die Beklagten dadurch mißtrauisch gemacht, daß er im Namen seiner Gattin erklärt habe, sich weiterhin vollkommene Freiheit hinsichtlich der durchzuführenden Planung des Baues vorzubehalten. Er habe von den Beklagten als Minderheitseigentümer die Übernahme nicht verkehrsüblicher Bedingungen gefordert. Schließlich seien ihm aber die Vollmachten von den Beklagten ausgefertigt und sowohl die Baubewilligung erteilt als auch das Fondsdarlehen gewährt worden, sodaß der Einwand des Klägers dadurch überholt erscheine.Die beiden Erstbeklagten haben mit Kaufvertrag vom 8. bzw 16. 8. 1952 die klagsgegenständliche, ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft zum Teil an den Wiedner Bund und zum Teil an andere Käufer veräußert, sich Anteile dieser Liegenschaft auch selbst behalten. Der Wiedner Bund hat, nachdem er bereits vorher Liegenschaftsanteile veräußert hatte, mit Kaufvertrag vom 20. 8. 1953 die verbliebenen restlichen Liegenschaftsanteile an das Bauunternehmen Leopold R***** weiterveräußert. Dieses hat mit Kaufvertrag vom 27. 2. 1954 seinen Liegenschaftsanteil an den Kläger übertragen, sodaß im Zeitpunkt der Klagseinbringung der Kläger zu 1312/10.000tel Anteilen und die Beklagten hinsichtlich des Restes Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sind und zwar die Beklagten M*****, P*****, Dr. P*****, M*****, H*****, K***** und K***** zu je 165/10.000tel, Karoline K***** zu 7170/10.000tel, D***** (K*****) zu 132/10.000tel und B***** zu 231/10.000tel Anteilen. Absicht der Vertragspartner, wie es im Punkt römisch neun. des Kaufvertrages festgehalten wurde, ist gewesen, das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus aus den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds nach den Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaugesetzes und des Wohnungs- eigentumsgesetzes wiederaufzubauen. Dem Kläger wurde im Punkt römisch elf. des Kaufvertrages der unwiderrufliche Auftrag zur bücherlichen Durchführung des dem Miteigentumsanteil entsprechenden Wohnungseigentumes erteilt. Die Beklagten M*****, H***** und D***** haben vom Wiedner-Bund je eine Eigentumswohnung in der auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft. Ebenso die Nebenintervenientin L*****. Diese hat die Wohnung an die Beklagte K***** weiterverkauft. Der Beklagte K***** hat 1959 eine Eigentumswohnung gekauft, die durch Rücktritt des Voreigentümers H*****, der die Wohnung seinerzeit vom Wiedner-Bund erworben hatte, freigeworden ist. Der Kläger hat sich, nachdem er auf Grund der Vereinbarung mit dem Bauunternehmen R***** das Bauvorhaben zur Alleindurchführung übernommen hatte, in einer Vereinbarung vom 8. 10. 1952, ausdrücklich bereit erklärt, falls auf der zur Rede stehenden Liegenschaft ein Wohnhaus mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds errichtet werden sollte, den nunmehrigen Beklagten bestimmte Wohnungen im Wohnungseigentum zuzuteilen. In dieser Vereinbarung sind allerdings der Wiedner-Bund und die Erst- und Zweitbeklagte nicht angeführt. Das ändere aber nach Ansicht des Erstgerichts nichts an der Annahme, daß dem Kläger die Absicht der Errichtung eines Wohnhauses im Wohnungseigentum bekannt gewesen ist. Die Beklagten haben im Laufe des Dezember 1961 die für die Erlangung der Baubewilligung sowie die Bewilligung des Fondsdarlehens notwendigen Vollmachten dem Kläger ausgefertigt, sodaß die erforderlichen Baubewilligungen erteilt und auch das Fondsdarlehen bewilligt worden ist. Das Erstgericht führte aus, daß die begehrte Teilung zum Nachteil der Beklagten ausschlagen würde und zur Unzeit verlangt werde. Denn würde es zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft kommen, dann müßten die Beklagten um das von ihnen angestrebte Wohnungseigentum an dem zur Rede stehenden wiederhergestellten Haus zu erlangen, bedeutend höhere Geldmittel aufwenden, als sie zu diesem Zweck bisher ausgelegt haben. Der Einwand des Klägers, es sei ihm - abgesehen davon, daß er eine vertragliche Verpflichtung Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu begründen, nicht übernommen habe - die Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft mit den Beklagten wegen der Nichterteilung der für die Bewilligung erforderlichen Vollmachten nicht zumutbar, schlage nicht durch. Wenn es diesbezüglich zwischen dem Kläger und den Beklagten zu keiner ersprießlichen Zusammenarbeit gekommen sei, so habe dies der Kläger seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er habe die Beklagten dadurch mißtrauisch gemacht, daß er im Namen seiner Gattin erklärt habe, sich weiterhin vollkommene Freiheit hinsichtlich der durchzuführenden Planung des Baues vorzubehalten. Er habe von den Beklagten als Minderheitseigentümer die Übernahme nicht verkehrsüblicher Bedingungen gefordert. Schließlich seien ihm aber die Vollmachten von den Beklagten ausgefertigt und sowohl die Baubewilligung erteilt als auch das Fondsdarlehen gewährt worden, sodaß der Einwand des Klägers dadurch überholt erscheine.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es führte aus, daß davon auszugehen sei, die Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger hätten im Kaufvertrag vom 8. und 16. 8. 1952 in Ansehung der Zweckbestimmung der Liegenschaften in den Punkten IX. und XI. die Schaffung von Wohnungseigentum vorgesehen. Im Punkt IX. heißt es, daß beabsichtigt ist, das bombenbeschädigte Haus mit den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wohnungeigentumsgesetzes wiederaufzubauen. Im Punkt XI. erklärten sämtliche Vertragsteile unter Verzicht auf einen gegenseitigen Preisausgleich einer Abänderung ihrer Miteigentumsanteile für den Fall einzuwilligen, als sich eine solche Abänderung im Hinblick auf die Bestimmungen des § 2 Wohnungseigentumsgesetz als notwendig erweisen sollte. Sie erteilten Herrn Dipl. Ing. Adalbert K***** unwiderruflich den Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung solcher Abänderungen sowie zur bücherlichen Begründung des den Miteigenumsanteilen entsprechenden Wohnungseigentums. Sie werden ihm hiezu gesonderte beglaubigte Vollmachten ausstellen. Der Vertrag wurde vom Kläger, der damals selbst noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen ist, unterfertigt. Die Bauunternehmung R***** hat, nachdem sie im August 1953 vom Wiedner-Bund deren Miteigentumsanteil im Ausmaß von 1312/10.000tel Anteilen erworben hatte, diese Anteile mit Vertrag vom 27. 2. 1954 an den Kläger weiterveräußert. Am 8. 10. 1952 hat der Kläger im Vollmachtsnamen seiner Gattin Karoline K***** hinsichtlich der damaligen Miteigentümer welche zum Teil auch die nunmehrigen Beklagten sind, die Erklärung abgegeben, auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Hilfe von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds im Wohnungseigentum zu errichten und hiefür die Pläne des Architekten S***** zu verwenden. Aus dem Punkt IX des Kaufvertrages läßt sich die wechselseitige Verpflichtung der damaligen Miteigentümer Wohnungseigentum hinsichtlich des wieder aufzubauenden Hauses zu begründen entnehmen. Es sei zuzugeben, daß der Kläger als Einzelrechtsnachfolger des W*****-Bundes bzw der Bauunternehmung R***** bei Erwerb seines Anteiles anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages eine besondere Verpflichtung dieser Vereinbarung über die Begründung von Wohnungseigentum beizutreten, nicht übernommen hat. Habe er jedoch im Punkt XI. des Kaufvertrages den Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung des zu begründenden Wohnungseigentums übernommen und damit Kenntnis von dem Verwendungszweck der Liegenschaft erlangt und namens seiner Gattin am 8. 10. 1953 in dem Schreiben an die Firma R***** hinsichtlich der damaligen Miteigentümer ausdrücklich erklärt, daß auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds im Wohnungseigentum errichtet werde und sich in der Folge um die Gewährung des Fondsdarlehen bemüht, so habe er durch diese Verhalten zu erkennen gegeben, daß er auch bei Erwerb seines Miteigentumsanteiles der seinerzeitigen Vereinbarung in den Punkten IX. und XI. beitreten wolle und gleich den anderen Miteigentümern dem zur Rede stehenden Verwendungszweck der klagsgegenständlichen Liegenschaft zustimme. Dabei komme es nicht darauf an, welche andere Absicht der Kläger damals allenfalls hatte, weil bei der Entscheidung, welche Bedeutung einem Handeln im Sinne des § 863 ABGB zukommt, auf ein objektives Kriterium, nämlich die Verkehrssitte abzustellen sei und nicht auf das innere Wollen. Eine andere Auffassung würde der Übung des redlichen Verkehrs und Treu und Glauben widersprechen. Die spätere einseitige Erklärung des Klägers vom 14. 12. 1956 mit dem Eigentumsanteil sei Wohnungseigentum nicht verbunden, könne daran nichts mehr ändern.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es führte aus, daß davon auszugehen sei, die Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger hätten im Kaufvertrag vom 8. und 16. 8. 1952 in Ansehung der Zweckbestimmung der Liegenschaften in den Punkten römisch neun. und römisch elf. die Schaffung von Wohnungseigentum vorgesehen. Im Punkt römisch neun. heißt es, daß beabsichtigt ist, das bombenbeschädigte Haus mit den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wohnungeigentumsgesetzes wiederaufzubauen. Im Punkt römisch elf. erklärten sämtliche Vertragsteile unter Verzicht auf einen gegenseitigen Preisausgleich einer Abänderung ihrer Miteigentumsanteile für den Fall einzuwilligen, als sich eine solche Abänderung im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Wohnungseigentumsgesetz als notwendig erweisen sollte. Sie erteilten Herrn Dipl. Ing. Adalbert K***** unwiderruflich den Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung solcher Abänderungen sowie zur bücherlichen Begründung des den Miteigenumsanteilen entsprechenden Wohnungseigentums. Sie werden ihm hiezu gesonderte beglaubigte Vollmachten ausstellen. Der Vertrag wurde vom Kläger, der damals selbst noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen ist, unterfertigt. Die Bauunternehmung R***** hat, nachdem sie im August 1953 vom Wiedner-Bund deren Miteigentumsanteil im Ausmaß von 1312/10.000tel Anteilen erworben hatte, diese Anteile mit Vertrag vom 27. 2. 1954 an den Kläger weiterveräußert. Am 8. 10. 1952 hat der Kläger im Vollmachtsnamen seiner Gattin Karoline K***** hinsichtlich der damaligen Miteigentümer welche zum Teil auch die nunmehrigen Beklagten sind, die Erklärung abgegeben, auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Hilfe von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds im Wohnungseigentum zu errichten und hiefür die Pläne des Architekten S***** zu verwenden. Aus dem Punkt römisch neun des Kaufvertrages läßt sich die wechselseitige Verpflichtung der damaligen Miteigentümer Wohnungseigentum hinsichtlich des wieder aufzubauenden Hauses zu begründen entnehmen. Es sei zuzugeben, daß der Kläger als Einzelrechtsnachfolger des W*****-Bundes bzw der Bauunternehmung R***** bei Erwerb seines Anteiles anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages eine besondere Verpflichtung dieser Vereinbarung über die Begründung von Wohnungseigentum beizutreten, nicht übernommen hat. Habe er jedoch im Punkt römisch elf. des Kaufvertrages den Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung des zu begründenden Wohnungseigentums übernommen und damit Kenntnis von dem Verwendungszweck der Liegenschaft erlangt und namens seiner Gattin am 8. 10. 1953 in dem Schreiben an die Firma R***** hinsichtlich der damaligen Miteigentümer ausdrücklich erklärt, daß auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds im Wohnungseigentum errichtet werde und sich in der Folge um die Gewährung des Fondsdarlehen bemüht, so habe er durch diese Verhalten zu erkennen gegeben, daß er auch bei Erwerb seines Miteigentumsanteiles der seinerzeitigen Vereinbarung in den Punkten römisch neun. und römisch elf. beitreten wolle und gleich den anderen Miteigentümern dem zur Rede stehenden Verwendungszweck der klagsgegenständlichen Liegenschaft zustimme. Dabei komme es nicht darauf an, welche andere Absicht der Kläger damals allenfalls hatte, weil bei der Entscheidung, welche Bedeutung einem Handeln im Sinne des Paragraph 863, ABGB zukommt, auf ein objektives Kriterium, nämlich die Verkehrssitte abzustellen sei und nicht auf das innere Wollen. Eine andere Auffassung würde der Übung des redlichen Verkehrs und Treu und Glauben widersprechen. Die spätere einseitige Erklärung des Klägers vom 14. 12. 1956 mit dem Eigentumsanteil sei Wohnungseigentum nicht verbunden, könne daran nichts mehr ändern.
Rechtlich beurteilt das Berufungsgericht die Sache dahin, daß der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft wegen der übernommenen Verpflichtung das bombenbeschädigte Haus im Wohnungseigentum wiederherzustellen, nicht verlangen könne. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft sei dann ausgeschlossen, wenn ihm der besondere Rechtsgrund des Bestandes der Gemeinschaft entgegenstehe. Die wechselseitige Verpflichtung der Streitparteien, an dem wiederzuerrichtenden Haus, Wohnungseigentum zu begründen, schließe in sich, all das zu unterlassen, was der Verwirklichung dieses Zweckes widerstreitet. Dazu gehöre auch die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Das Teilungsverbot nach § 831 ABGB schließe die Aufhebung der Gemeinschaft nur dann nicht aus, wenn die Teilung unvermeidlich wäre, was sowohl aus objektiven die gemeinschaftliche Sache oder subjektiven die Miteigentümer betreffenden Gründen der Fall sein könnte. Dazu habe der Kläger zwar ins Treffen geführt, daß ihm die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen des Verhaltens der Beklagten nicht zugemutet werden könne. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung I. Instanz die zur Rede stehenden Vollmachten dem Kläger ausgehändigt waren und das Wiederaufbaudarlehen bereits bewilligt worden war. Der Kläger könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine solche Weigerung und Verzögerung berufen, umsoweniger, als dadurch keine zeitliche Verschiebung in der Bewilligung des Fondsdarlehens eingetreten sei.Rechtlich beurteilt das Berufungsgericht die Sache dahin, daß der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft wegen der übernommenen Verpflichtung das bombenbeschädigte Haus im Wohnungseigentum wiederherzustellen, nicht verlangen könne. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft sei dann ausgeschlossen, wenn ihm der besondere Rechtsgrund des Bestandes der Gemeinschaft entgegenstehe. Die wechselseitige Verpflichtung der Streitparteien, an dem wiederzuerrichtenden Haus, Wohnungseigentum zu begründen, schließe in sich, all das zu unterlassen, was der Verwirklichung dieses Zweckes widerstreitet. Dazu gehöre auch die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Das Teilungsverbot nach Paragraph 831, ABGB schließe die Aufhebung der Gemeinschaft nur dann nicht aus, wenn die Teilung unvermeidlich wäre, was sowohl aus objektiven die gemeinschaftliche Sache oder subjektiven die Miteigentümer betreffenden Gründen der Fall sein könnte. Dazu habe der Kläger zwar ins Treffen geführt, daß ihm die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen des Verhaltens der Beklagten nicht zugemutet werden könne. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung römisch eins. Instanz die zur Rede stehenden Vollmachten dem Kläger ausgehändigt waren und das Wiederaufbaudarlehen bereits bewilligt worden war. Der Kläger könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine solche Weigerung und Verzögerung berufen, umsoweniger, als dadurch keine zeitliche Verschiebung in der Bewilligung des Fondsdarlehens eingetreten sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO.