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Rechtssatz RS0082970×

Rechtssatz RS0082970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082970

Geschäftszahl

7Ob10/63; 5Ob470/97x

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Rechtssatz

Haben mehrere Personen eine Liegenschaft in der vertraglich erklärten Absicht zu ideellen Anteilen erworben, das darauf befindliche Wohnhaus aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds nach den Bestimmungen des WWG und des WEG wieder aufzubauen, haben sie sich damit gegenseitig zur Einräumung von Wohnungseigentum verpflichtet. Wer in Kenntnis dieser Verpflichtung einen entsprechenden Anteil dieser Liegenschaft von einem mit dieser Verpflichtung belasteten Vormann erwirbt, tritt stillschweigend in diese Verpflichtung ein und kann daher in der Folge nicht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 10/63
    Entscheidungstext OGH 30.01.1963 7 Ob 10/63
    Veröff: MietSlg 15589(5)
  • 5 Ob 470/97x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 470/97x
    Auch; nur: Wer in Kenntnis dieser Verpflichtung einen entsprechenden Anteil dieser Liegenschaft von einem mit dieser Verpflichtung belasteten Vormann erwirbt, tritt stillschweigend in diese Verpflichtung ein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082970

Dokumentnummer

JJR_19630130_OGH0002_0070OB00010_6300000_001