Vorerst ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über das Nichtzustandekommen eines selbständigen Versicherungsvertrags bezüglich des neuen Busses beizupflichten. Auch wenn man davon ausgeht, das Stefanie S***** nicht Abschlussagentin war und daher gemäß § 44 VersVG ihr Wissen dem Versicherer nicht zugerechnet werden kann, ändert dies nichts daran, dass sie gemäß § 43 Z 1 VVG als bevollmächtigt galt, den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Da mündlichen Ergänzungen eines schriftlich gestellten Antrags möglich und zulässig sind, gilt der aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen zusammengesetzte Antrag als dem Versicherer in dieser Gesamtheit zugekommen, also in dem Sinne, in dem das Geschäft dem Agenten angetragen und von ihm entgegengenommen worden ist. Leitet allerdings der Agent den Antrag nur verstümmelt an den Versicherer weiter, kann dem Versicherer zwar das Nichtkennen des weitergehenden Antrags nicht angelastet werden, doch kommt es, falls er nur den verstümmelten Antrag annimmt, mangels eines übereinstimmenden Parteiwillens nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs 2 VersVG zum Abschluss eines Vertrags mit dem vom Versicherer angenommenen Inhalt (VersR 1976, 1195, VersR 1980, 471 ua). Den Vorschriften des § 5 Abs 2 VersVG hat aber die dem Kläger übermittelte Nachtragspolizze nicht entsprochen, sodass es zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags bezüglich des gekauften Omnibusses nicht gekommen ist. Demnach geht die Argumentation der Beklagten, soweit sie sich auf das Bestehen einer eigenen Rechtsschutzversicherung für den neuen Omnibus stützt (AZ 5 Abs 2 ERB 1965), ins Leere. Bei dem neuen Fahrzeug handelt es sich vielmehr um ein als Ersatz für den bereits versicherten Omnibus angeschafftes, das der Kläger bereits vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs erworben hatte und als Ersatzfahrzeug in Betrieb nahm. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, dass die Daten des neuen Fahrzeugs dem Versicherer bereits im Februar 1979 mitgeteilt worden waren, sodass der Kläger hiedurch der in Abschnitt A Z 5 Abs 2 ERB 1965 festgesetzten Verpflichtung entsprochen hat.Vorerst ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über das Nichtzustandekommen eines selbständigen Versicherungsvertrags bezüglich des neuen Busses beizupflichten. Auch wenn man davon ausgeht, das Stefanie S***** nicht Abschlussagentin war und daher gemäß Paragraph 44, VersVG ihr Wissen dem Versicherer nicht zugerechnet werden kann, ändert dies nichts daran, dass sie gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, VVG als bevollmächtigt galt, den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags entgegenzunehmen. Da mündlichen Ergänzungen eines schriftlich gestellten Antrags möglich und zulässig sind, gilt der aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen zusammengesetzte Antrag als dem Versicherer in dieser Gesamtheit zugekommen, also in dem Sinne, in dem das Geschäft dem Agenten angetragen und von ihm entgegengenommen worden ist. Leitet allerdings der Agent den Antrag nur verstümmelt an den Versicherer weiter, kann dem Versicherer zwar das Nichtkennen des weitergehenden Antrags nicht angelastet werden, doch kommt es, falls er nur den verstümmelten Antrag annimmt, mangels eines übereinstimmenden Parteiwillens nur unter der Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 2, VersVG zum Abschluss eines Vertrags mit dem vom Versicherer angenommenen Inhalt (VersR 1976, 1195, VersR 1980, 471 ua). Den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 2, VersVG hat aber die dem Kläger übermittelte Nachtragspolizze nicht entsprochen, sodass es zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags bezüglich des gekauften Omnibusses nicht gekommen ist. Demnach geht die Argumentation der Beklagten, soweit sie sich auf das Bestehen einer eigenen Rechtsschutzversicherung für den neuen Omnibus stützt (AZ 5 Absatz 2, ERB 1965), ins Leere. Bei dem neuen Fahrzeug handelt es sich vielmehr um ein als Ersatz für den bereits versicherten Omnibus angeschafftes, das der Kläger bereits vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs erworben hatte und als Ersatzfahrzeug in Betrieb nahm. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, dass die Daten des neuen Fahrzeugs dem Versicherer bereits im Februar 1979 mitgeteilt worden waren, sodass der Kläger hiedurch der in Abschnitt A Ziffer 5, Absatz 2, ERB 1965 festgesetzten Verpflichtung entsprochen hat.
Das Fahrzeug, für das Rechtsschutz verlangt wird, genießt also nach A Z 5 ERB 1965 grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes.Das Fahrzeug, für das Rechtsschutz verlangt wird, genießt also nach A Ziffer 5, ERB 1965 grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes.
Auch die zweite entscheidende Rechtsfrage hat das Berufungsgericht richtig gelöst. Tatsächlich kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Auftretens von Schäden am neuen Fahrzeug nicht an. Versicherungsfall ist nämlich nicht das Auftreten von Schäden, sondern im Falle eines auf die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrags zurückgehenden Prozesses jener Verstoß, aus dem der Prozess entsteht. Dass hier zu diesem Zeitpunkt für das fragliche Fahrzeug noch kein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden war, spielt keine Rolle, weil Versicherungsschutz aus dem Vertragsrechtsschutz nach IV Art 1 Abs 4 der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung dann zu leisten ist, wenn der Abschluss der in Abs 1 und 2 genannten Verträge in die Laufzeit des Versicherungsvertrags für das alte Fahrzeug fällt. Es kommt also nur auf den Kauf dieses Fahrzeugs innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrags an. Andernfalls wäre ein Versicherungsschutz aus dem Vertragsrechtsschutz für Streitigkeiten wegen des Ankaufs eines Ersatzfahrzeugs so gut wie undenkbar, weil, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, das Ersatzfahrzeug in der Regel vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs angeschafft wird. In diesem Zusammenhang sei auf § 22 Abs 7 Z 4 der deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung verwiesen, demzufolge sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen hinsichtlich des Rechtsgeschäfts erstreckt, das dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs zugrundeliegt, soweit der Abschluss dieses Rechtsgeschäfts in die Laufzeit des Versicherungsvertrags fällt (abgedruckt in Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Wenn auch die österreichischen Versicherungsbedingungen keine gleichartige Bestimmung enthalten, so müssen sie doch auch in diesem Sinne ausgelegt werden, weil andernfalls der Versicherungsschutz auf eine derart geringe Anzahl von Fällen eingeschränkt wäre, dass hiefür die Berechtigung der Einhebung einer Prämie fraglich erscheinen könnte. Demnach gebietet schon eine Interessenabwägung die Auslegung der Versicherungsbedingungen in diesem Sinn. Gerade das Erwerbsgeschäft für das Ersatzfahrzeug ist der häufigste Fall, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen können. Da dieses Geschäft meistens vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs getätigt wird und die Sonderbedingungen Käufe ausdrücklich als Verträge nennen, für die Versicherungsschutz gewährt wird, muss dies dahin ausgelegt werden, dass der Ankauf des Ersatzfahrzeugs auf jeden Fall unter Versicherungsschutz steht, wenn er in die Laufzeit der Versicherung fällt und keine andere Rechtsschutzversicherung für dieses Fahrzeug besteht.Auch die zweite entscheidende Rechtsfrage hat das Berufungsgericht richtig gelöst. Tatsächlich kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Auftretens von Schäden am neuen Fahrzeug nicht an. Versicherungsfall ist nämlich nicht das Auftreten von Schäden, sondern im Falle eines auf die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrags zurückgehenden Prozesses jener Verstoß, aus dem der Prozess entsteht. Dass hier zu diesem Zeitpunkt für das fragliche Fahrzeug noch kein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden war, spielt keine Rolle, weil Versicherungsschutz aus dem Vertragsrechtsschutz nach römisch vier Artikel eins, Absatz 4, der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung dann zu leisten ist, wenn der Abschluss der in Absatz eins und 2 genannten Verträge in die Laufzeit des Versicherungsvertrags für das alte Fahrzeug fällt. Es kommt also nur auf den Kauf dieses Fahrzeugs innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrags an. Andernfalls wäre ein Versicherungsschutz aus dem Vertragsrechtsschutz für Streitigkeiten wegen des Ankaufs eines Ersatzfahrzeugs so gut wie undenkbar, weil, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, das Ersatzfahrzeug in der Regel vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs angeschafft wird. In diesem Zusammenhang sei auf Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 4, der deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung verwiesen, demzufolge sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen hinsichtlich des Rechtsgeschäfts erstreckt, das dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs zugrundeliegt, soweit der Abschluss dieses Rechtsgeschäfts in die Laufzeit des Versicherungsvertrags fällt (abgedruckt in Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Wenn auch die österreichischen Versicherungsbedingungen keine gleichartige Bestimmung enthalten, so müssen sie doch auch in diesem Sinne ausgelegt werden, weil andernfalls der Versicherungsschutz auf eine derart geringe Anzahl von Fällen eingeschränkt wäre, dass hiefür die Berechtigung der Einhebung einer Prämie fraglich erscheinen könnte. Demnach gebietet schon eine Interessenabwägung die Auslegung der Versicherungsbedingungen in diesem Sinn. Gerade das Erwerbsgeschäft für das Ersatzfahrzeug ist der häufigste Fall, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen können. Da dieses Geschäft meistens vor der Abmeldung des alten Fahrzeugs getätigt wird und die Sonderbedingungen Käufe ausdrücklich als Verträge nennen, für die Versicherungsschutz gewährt wird, muss dies dahin ausgelegt werden, dass der Ankauf des Ersatzfahrzeugs auf jeden Fall unter Versicherungsschutz steht, wenn er in die Laufzeit der Versicherung fällt und keine andere Rechtsschutzversicherung für dieses Fahrzeug besteht.
Legt man die Versicherungsbedingungen im aufgezeigten Sinn aus, so spielt es keine Rolle, wann erstmals Schäden am neuen Omnibus aufgetreten sind. Maßgebend ist vielmehr, dass dieser neue Omnibus Ersatzfahrzeug für ein zum Zeitpunkt seiner Anschaffung versichertes anderes Fahrzeug war, und dass zum Zeitpunkt des Ansprechens des Versicherungsschutzes dem Versicherer einerseits die Daten des neuen Fahrzeugs bekanntgegeben waren und er auch von der Abmeldung des alten Fahrzeugs erfahren hatte. Sohin erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Streitigkeiten betreffend den Erwerb des neuen Omnibusses. Da der Abschluss jenes Kaufvertrags, aus dem der fragliche Rechtsstreit entstanden ist, in die Laufzeit des Versicherungsvertrags fiel, muss die Beklagte den verlangten Versicherungsschutz gewähren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.