Rechtssatz RS0080340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080340
Geschäftszahl
7Ob67/78; 7Ob10/84
Entscheidungsdatum
05.04.1984
Rechtssatz
§ 5 Abs 3 VersVG ist dann nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsantrag dem Versicherer (zB vom Versicherungsagenten) unvollständig, also ohne die mündliche Ergänzung, vorgelegt wurde und der Versicherer daher von dieser keine Kenntnis hatte. Dann hatte nämlich der Versicherer auch nicht die Möglichkeit, auf die Abweichung seiner Annahmeerklärung vom Versicherungsantrag hinzuweisen.Paragraph 5, Absatz 3, VersVG ist dann nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsantrag dem Versicherer (zB vom Versicherungsagenten) unvollständig, also ohne die mündliche Ergänzung, vorgelegt wurde und der Versicherer daher von dieser keine Kenntnis hatte. Dann hatte nämlich der Versicherer auch nicht die Möglichkeit, auf die Abweichung seiner Annahmeerklärung vom Versicherungsantrag hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080340
Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0070OB00067_7800000_002