Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte beharrt auf seiner bereits vor den Untergerichten vertretenen Ansicht, ihm falle weder eine Verletzung der "Führerschein-" noch der "Alkoholklausel" zur Last. Willi P*** habe eine unerlaubte Schwarzfahrt vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Überlassung der Wagenschlüssel sei Willi P*** noch nicht alkoholisiert gewesen. Die Fahrt in die Steiermark sei ohne seinen Willen vorgenommen worden. Er habe daher die "Schwarzfahrt" des alkoholisierten Willi P*** auch nicht verschuldet. Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden: Ist im Versicherungsvertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG). Wird hingegen eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs 2 VersVG). Art. 6 Abs 2 AKHB bestimmt als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind (§ 6 Abs 2 VersVG), und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (lit a), daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn diese ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker diese Berechtigung besitze, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat (lit b), daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs 1 oder 8 StVO 1960 befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadensereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach diesen Bestimmungen ist jedoch mit S 100.000 begrenzt (Art. 6 Abs 3 AKHB).Der Beklagte beharrt auf seiner bereits vor den Untergerichten vertretenen Ansicht, ihm falle weder eine Verletzung der "Führerschein-" noch der "Alkoholklausel" zur Last. Willi P*** habe eine unerlaubte Schwarzfahrt vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Überlassung der Wagenschlüssel sei Willi P*** noch nicht alkoholisiert gewesen. Die Fahrt in die Steiermark sei ohne seinen Willen vorgenommen worden. Er habe daher die "Schwarzfahrt" des alkoholisierten Willi P*** auch nicht verschuldet. Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden: Ist im Versicherungsvertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG). Wird hingegen eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG). Artikel 6, Absatz 2, AKHB bestimmt als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG), und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Litera a,), daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn diese ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker diese Berechtigung besitze, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat (Litera b,), daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder 8 StVO 1960 befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadensereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach diesen Bestimmungen ist jedoch mit S 100.000 begrenzt (Artikel 6, Absatz 3, AKHB).
Ob die vorgenannte Fahrt des Willi P*** in die Steiermark eine Schwarzfahrt im Sinne des Art. 6 Abs 2 lit a AKHB dargestellt hat, muß nicht geprüft werden, weil schon die dem Beklagten anzulastende Verletzung der Obliegenheit nach Art. 6 Abs 2 lit b AKHB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge hat. Diese Obliegenheit wird nämlich, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs 2 lit b AKHB ergibt (als Obliegenheiten.....werden bestimmt...., daß sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs 1 oder 8 StVO 1960 befindet...), nicht nur dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er einer derart beeinträchtigten Person das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat.Ob die vorgenannte Fahrt des Willi P*** in die Steiermark eine Schwarzfahrt im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a, AKHB dargestellt hat, muß nicht geprüft werden, weil schon die dem Beklagten anzulastende Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge hat. Diese Obliegenheit wird nämlich, wie sich schon aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB ergibt (als Obliegenheiten.....werden bestimmt...., daß sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder 8 StVO 1960 befindet...), nicht nur dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er einer derart beeinträchtigten Person das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist von der doppelten Voraussetzung abhängig, daß das Zivilgericht eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeuglenkers feststellen kann und daß überdies in einem Erkenntnis des Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde eine gleichartige Feststellung erfolgt (Petrasch aaO 74; ZVR 1983/18). Dem Versicherungsnehmer aber obliegt der mögliche Beweis des Fehlens jeden Verschuldens (Petrasch aaO 69, 73; Grubmann, VersVG2 Anm. 2 zu Art. 6 AKHB). Bei der Verletzung der Alkoholklausel sieht Art. 6 Abs 2 lit b AKHB nicht wie Art. 6 Abs 2 lit a für eine solche Verletzung der Führerscheinklausel vor, daß der Versicherungsschutz des Versicherten bestehen bleibt, wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des fehlenden Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. Für alle Fälle der Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall genügt - anders als bei den Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall (§ 6 Abs 3 VersVG) jeder Verschuldensgrad (Petrasch aaO 68; SZ 53/100).Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist von der doppelten Voraussetzung abhängig, daß das Zivilgericht eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeuglenkers feststellen kann und daß überdies in einem Erkenntnis des Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde eine gleichartige Feststellung erfolgt (Petrasch aaO 74; ZVR 1983/18). Dem Versicherungsnehmer aber obliegt der mögliche Beweis des Fehlens jeden Verschuldens (Petrasch aaO 69, 73; Grubmann, VersVG2 Anmerkung 2 zu Artikel 6, AKHB). Bei der Verletzung der Alkoholklausel sieht Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB nicht wie Artikel 6, Absatz 2, Litera a, für eine solche Verletzung der Führerscheinklausel vor, daß der Versicherungsschutz des Versicherten bestehen bleibt, wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des fehlenden Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. Für alle Fälle der Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall genügt - anders als bei den Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) jeder Verschuldensgrad (Petrasch aaO 68; SZ 53/100).
Im vorliegenden Fall war Willi P*** zur Unfallszeit alkoholisiert (1 %o). Er wurde auch im Zusammenhang mit dem Schadensereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts unter Anführung der Alkoholisierung verurteilt. Der Klägerin ist daher der Beweis des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheitsverletzung gelungen. Der Beklagte hat gemeinsam mit Willi P*** in der Nacht vor dem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen. Dieser war bereits am Morgen des Unfalltages alkoholisiert. Der Beklagte mußte daher annehmen, daß bei Willi P*** eine verkehrsgefährdende Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO vorlag. Dennoch hat der Beklagte Willi P*** ersucht, mit seinem PKW zu fahren. Am Vormittag des Unfalltages trank der Beklagte gemeinsam mit Willi P*** neuerlich alkoholische Getränke. Um die Mittagszeit waren alle Beteiligten ziemlich alkoholisiert. Der Beklagte hat es dennoch zugelassen, daß Willi P*** die Fahrt nach Andau fortsetzte. Er hat daher die Fahrt des alkoholisierten Willi P*** durch Außerachtlassung der nötigen Vorsicht ermöglicht. Daß der Beklagte später wegen seines körperlichen Zustandes die vorher nicht besprochene Fahrt in die Steiermark nicht verhindern konnte, ändert nichts daran, da er durch sein schuldhaftes Verhalten den alkoholisierten Willi P*** durch sein Verhalten in die Lage versetzt hat, das Fahrzeug zu lenken. Er hat schon dieses einleitende Verhalten zu vertreten (vgl. SZ 46/106). Daß ihn seine eigenen Alkoholisierung die Alkoholisierung des Willi P*** allenfalls nicht erkennen ließ, vermag den Beklagten ebenfalls nicht zu entschuldigen: dieser Umstand begründet vielmehr ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten. Den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis hat der Beklagte gar nicht angetreten. Mit Recht bejahten daher die Unterinstanzen die Leistungsfreiheit der Klägerin.Im vorliegenden Fall war Willi P*** zur Unfallszeit alkoholisiert (1 %o). Er wurde auch im Zusammenhang mit dem Schadensereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts unter Anführung der Alkoholisierung verurteilt. Der Klägerin ist daher der Beweis des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheitsverletzung gelungen. Der Beklagte hat gemeinsam mit Willi P*** in der Nacht vor dem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen. Dieser war bereits am Morgen des Unfalltages alkoholisiert. Der Beklagte mußte daher annehmen, daß bei Willi P*** eine verkehrsgefährdende Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorlag. Dennoch hat der Beklagte Willi P*** ersucht, mit seinem PKW zu fahren. Am Vormittag des Unfalltages trank der Beklagte gemeinsam mit Willi P*** neuerlich alkoholische Getränke. Um die Mittagszeit waren alle Beteiligten ziemlich alkoholisiert. Der Beklagte hat es dennoch zugelassen, daß Willi P*** die Fahrt nach Andau fortsetzte. Er hat daher die Fahrt des alkoholisierten Willi P*** durch Außerachtlassung der nötigen Vorsicht ermöglicht. Daß der Beklagte später wegen seines körperlichen Zustandes die vorher nicht besprochene Fahrt in die Steiermark nicht verhindern konnte, ändert nichts daran, da er durch sein schuldhaftes Verhalten den alkoholisierten Willi P*** durch sein Verhalten in die Lage versetzt hat, das Fahrzeug zu lenken. Er hat schon dieses einleitende Verhalten zu vertreten vergleiche SZ 46/106). Daß ihn seine eigenen Alkoholisierung die Alkoholisierung des Willi P*** allenfalls nicht erkennen ließ, vermag den Beklagten ebenfalls nicht zu entschuldigen: dieser Umstand begründet vielmehr ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten. Den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis hat der Beklagte gar nicht angetreten. Mit Recht bejahten daher die Unterinstanzen die Leistungsfreiheit der Klägerin.
Der unberechtigten Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.