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Entscheidung 7 Ob 1007/92×

Entscheidung 7 Ob 1007/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1007/92

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hans M*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.000,-- s. A., infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1991, GZ 12 R 150/91-25, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Neben einer ungewöhnlichen Art und Weise der Fortbewegung erfordert das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls iS des Artikel 2, Absatz 3, lit. a/bb ABH 1973 die Überwindung erschwerender Hindernisse. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es auch, gemessen am Horizont eines durchschnittlich verständigen Versicherten (WBl.1989, 287), nicht fraglich sein, daß nicht schon jedes unbedeutende Hindernis genügt. Es muß sich um ein Hindernis handeln, daß das Einsteigen durch Anwendung von physischer Gewalt nicht bloß unerheblich erschwert. Daß dies auf ein nur einen Meter über dem Erdboden gelegenes und nur so fest zugedrücktes Küchenfenster, daß es durch den Wind nicht aufgedrückt werden kann, nicht zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein.

Anmerkung

E28412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01007.92.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19920220_OGH0002_0070OB01007_9200000_000

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