Rechtssatz RS0081027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081027
Entscheidungsdatum
01.10.2003
Norm
ABH 1973 Art2 Abs3 lita
ABH 1973 Art2 Abs3 litbb
AEB 1986 Art2 Abs1 litb
AEB 1986 Art5
Rechtssatz
Neben einer ungewöhnlichen Art und Weise der Fortbewegung erfordert das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls im Sinne des Art 2 Abs 3 lit a/bb ABH 1973 die Überwindung erschwerender Hindernisse. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es auch, gemessen am Horizont eines durchschnittlich verständigen Versicherten (WBl 1989,287), nicht fraglich sein, daß nicht schon jedes unbedeutende Hindernis genügt. Es muß sich um ein Hindernis handeln, daß das Einsteigen durch Anwendung von physischer Gewalt nicht bloß unerheblich erschwert. Daß dies auf ein nur einen Meter über dem Erdboden gelegenes und nur so fest zugedrücktes Küchenfenster, daß es durch den Wind nicht aufgedrückt werden kann, nicht zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein.Neben einer ungewöhnlichen Art und Weise der Fortbewegung erfordert das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, lit a/bb ABH 1973 die Überwindung erschwerender Hindernisse. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es auch, gemessen am Horizont eines durchschnittlich verständigen Versicherten (WBl 1989,287), nicht fraglich sein, daß nicht schon jedes unbedeutende Hindernis genügt. Es muß sich um ein Hindernis handeln, daß das Einsteigen durch Anwendung von physischer Gewalt nicht bloß unerheblich erschwert. Daß dies auf ein nur einen Meter über dem Erdboden gelegenes und nur so fest zugedrücktes Küchenfenster, daß es durch den Wind nicht aufgedrückt werden kann, nicht zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1007/92
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 1007/92
- 7 Ob 25/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 25/94
Auch; Beisatz: Hier: Von den Scharnieren der Türe, durch die die Diebe eindrangen, waren die zwei unteren abgesägt, die Tür hing nur mehr an der oberen Scharniere und dem die Tür von innen her absichernden Schubriegel, das Maß der Kraftaufwendung zur Beseitigung der Türe rechtfertigt aber die Annahme eines "erschwerten Diebstahls". (T1) Veröff: SZ 67/118
- 7 Ob 209/03s
Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 209/03s
Vgl auch; Beisatz: Hier Vorliegen eines "Einsteigdiebstahls" gemessen am maßgeblichen Horizont durchschnittlich verständigen Versicherten bejaht. (T2)
Schlagworte
Einbruchsdiebstahl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081027
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB01007_9200000_001